Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 08.01.2024, Az.: 20 U 14/23

Schadensersatzanspruch der Eigentümerin eines Ponys gegen den Betreiber eines Pony-Pensionshofs wegen einer Verletzung ihres Ponys; Feststellung von schadensursächlichen Pflichtverstößen des Betreibers im Zusammenhang mit der Integration des Pferds der in die bei ihm eingestellte Herde

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
08.01.2024
Aktenzeichen
20 U 14/23
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2024, 15295
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Lüneburg - 07.03.2023 - AZ: 5 O 15/21

Redaktioneller Leitsatz

Eine Beweiserleichterung bzw. Beweislastumkehr zugunsten des Einstellers besteht nicht schon dann, wenn die Schadensursache im Gefahren- und Verantwortungsbereich des Betriebsinhabers liegt. Zu fordern ist vielmehr, dass die Sachlage zusätzlich den Schluss rechtfertigt, dass eine Verletzung der obliegenden Sorgfalt des Betriebsinhabers vorliegt.

In dem Rechtsstreit
... - pp. - ...
hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. ... am 8. Januar 2024 beschlossen:

Tenor:

Der Senat erwägt, die Berufung der Klägerin gegen das am 7. März 2023 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Der Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen seit Zugang dieses Beschlusses.

Der Termin zur mündlichen Verhandlung über die Berufung am 24. Januar 2024 wird aufgehoben.

Der Wert des Streitgegenstands für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 7.000,- € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 ZPO, unter denen der Senat die Berufung des Beklagten nach pflichtgemäßem Ermessen im schriftlichen Verfahren zurückweisen soll, dürften vorliegen.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, eine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung ist auch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Schließlich hat die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, weil das angefochtene Urteil nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand weder auf einer Rechtsverletzung (§§ 513 Abs. 1 1. Alt., 546 ZPO) beruht noch die nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1, 2. Alt. ZPO).

Das Landgericht hat die Klage vielmehr zu Recht abgewiesen und einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen den Beklagten wegen einer Verletzung ihres Ponys im Oktober 20.. verneint. Insbesondere sind keine schadensursächlichen Pflichtverstöße des Beklagten im Zusammenhang mit der (Re-) Integration des Pferds der Klägerin in die bei ihm eingestellte Herde ersichtlich.

Im Einzelnen:

1. Soweit die Klägerin die vom Landgericht angenommene Beweislastverteilung beanstandet und meint, dass sich der Beklagte hinsichtlich einer schuldhaften Pflichtverletzung entlasten müsse, weil der von den Parteien geschlossene "Pferdepensionsvertrag" (vgl. Bl. 11 ff. Bd. I d.A.) als Verwahrungsvertrag einzustufen sei, dringt er hiermit nicht durch.

a) Die rechtliche Einordnung von Pferdepensions-, Einstell- oder Ausbildungsverträgen ist umstritten.

aa) Teile der obergerichtlichen Rechtsprechung sowie der Literatur unterstellen einen Pensionsvertrag dem Verwahrungsrecht (etwa OLG Hamm, Urteil vom 13.05.2004 - 24 U 22/04 -, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 28.06.2006 - 13 U 138/05 -, juris; OLG Oldenburg (Oldenburg), Urteil vom 04.01.2011 - 12 U 91/10 -, juris; Henssler, Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2023, § 688 Rn. 58; Schlinker, BeckOGK, Stand: 01.10.2023, § 688 BGB Rn. 62; a.A. Häublein, NJW 2009, 2982 ff. (echter Mischvertrag); Rieble, in: Staudinger, BGB, Stand: 31.07.2021, Vor § 688 Rn. 49 (Geschäftsbesorgungsvertrag)), wobei bisweilen betont wird, dass es sich um einen typengemischten Vertrag mit miet-, kauf- und dienstvertraglichen Elementen handele. Demgegenüber ist der BGH von der Anwendung mietvertraglicher (BGH, Urteil vom 20.06.1990 - VIII ZR 182/89, NJW-RR 1990, 1422) oder dienstvertraglicher Regelungen (BGH, Urteil vom 12.06.1990 - IX ZR 151/89, juris) ausgegangen (offengelassen in BGH, Urteil vom 02.10.2019 - XII ZR 8/19, NJW 2020, 328 Rn. 15 f.).

bb) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist der Schwerpunkt des konkret geschlossenen Vertrages mit den darin getroffenen Vereinbarungen maßgeblich; die schematische Zuordnung von "Pferdepensionsverträgen" im Allgemeinen zu einem bestimmten Vertragstypus wie etwa dem Verwahrungsvertrag ist abzulehnen. Eine entsprechende Einstufung folgt insbesondere nicht ohne Weiteres aus der Übernahme von Obhut und Pflege des Pferdes, wie sie auch im Streitfall vorgesehen war (vgl. hier die Verpflichtung des Beklagten zur Einstreu der Liegehalle, zum Füttern und Tränken der Pferde, zum "Absammeln" des Auslaufs etc., § 1 Nr. 4 des "Pferdepensionsvertrags", Bl. 11 Bd. I d.A.).

Das Wesen des Verwahrungsvertrages liegt vielmehr darin, dass der Hinterleger, der die zu verwahrende Sache übergibt, seine Sachherrschaft an der übergebenen Sache aufgibt (vgl. Schlinker, in: BeckOGK, Stand 01.10.2023, § 688 BGB Rn. 10; Sprau, in: Palandt, BGB, 83. Auflage 2024, § 688 Rn. 1). Es muss dabei zugleich eine Hauptpflicht des Verwahrers (hier: des Stallbetreibers) sein, gerade für die Sicherheit und Erhaltung der eingestellten Tiere zu sorgen (vgl. nur Henssler, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2023, § 688 Rn. 7).

Eine solche Hauptpflicht ist bei der Verwahrung von Pferden, die aufgrund ihrer Konstitution und der eigenen Tiergefahr immer das Risiko einer Verletzung in sich tragen, allerdings kritisch zu hinterfragen (vgl. etwa Senat, Urteil vom 28.11.2022 - 20 U 31/22; Urteil vom 16.11.2015 - 20 U 1/15; Beschluss vom 23.07.2015 - 20 U 8/15; Beschluss vom 10.02.2015 - 20 U 61/14). Insbesondere wenn der Vertrag - wie hier - vorsieht, dass das Pferd als Reitpferd genutzt und der Einsteller umfassenden, selbstständigen Zugriff auf sein Tier haben soll (vgl. insoweit § 1 Nr. 5 des Vertrags, Bl. 11 Bd. I d.A.: eigener Schlüssel zu Stallanlage für die Klägerin), ohne dabei jeweils im Sinne eines Rückgabeverlangens nach § 695 BGB den Einstellvertrag und die zugrundeliegende "Verwahrung" zu beenden, finden die Vorschriften über den Verwahrungsvertrag regelmäßig keine Anwendung. In diesen Fällen würde die strenge Beweislastverteilung des § 695 BGB den Verantwortungskreisen bzw. Risikosphären der Parteien regelmäßig nicht gerecht. Denn wie ausgeführt muss die Ursache für einen Schaden bei der Pflege und Versorgung von Pferden (anders als bei eingelagerten Sachen) gerade nicht zwangsläufig aus dem Verantwortungsbereich des Stallbetreibers stammen, sondern kann stets auch auf der von Pferden ausgehenden Tiergefahr oder ihrer Konstitution beruhen; zudem sind angesichts der ungehinderten Zugriffs- und Einflussmöglichkeit des Pferdehalters auch weitere, vom Stallbetreiber kaum kontrollierbare Einflüsse von außen denkbar.

Nach alledem entspricht es - schon unabhängig von dem ausdrücklichen Ausschluss des Verwahrungsrechts in § 1 Nr. 2 und § 9 Nr. 5 (Bl. 11, 12 Bd. I d.A.) - nicht den Interessen und Vereinbarungen der Parteien, den geschlossenen "Pferdepensionsvertrag" am Verwahrungsrecht zu messen.

b) Zwar kommen Beweiserleichterungen zu Gunsten des Einstellers grundsätzlich auch dann Betracht, wenn der zu Grunde liegende Pferdepensionsvertrag seinen Schwerpunkt z.B. im Dienst-, Geschäftsbesorgungs- oder Mietrecht hat. Die Voraussetzungen für eine entsprechende Abweichung von der üblichen Verteilung der Beweislast liegen im Streitfall aber nicht vor.

aa) Zur Bestimmung des Pflichtenkreises der Inhaber von Pferdepensionen hat der Bundesgerichtshof - unabhängig von der unter den Obergerichten diskutierten rechtsdogmatischen Einordnung des Pferdepensionsvertrags als schwerpunktmäßiger Verwahrungs-, Dienst- oder Mietvertrag - Folgendes ausgeführt (Urteil vom 12.01.2017 - III ZR 4/16, NJW-RR 2017, 622, 623 Rn. 9 ff.):

"Ein Rückgriff auf das Verwahrungsvertragsrecht ist im Übrigen nicht, wie die Revision meint, deshalb geboten, um den Pferdeeigentümer vor unzumutbaren Beweisschwierigkeiten zu schützen (s. zur Beweislastumkehr im Falle der Annahme eines Verwahrungsvertrags Schleswig-Holsteinisches OLG, OLGR 2000, 248 f und OLG Oldenburg, aaO S. 474). Zwar trägt bei einem Schadensersatzanspruch wegen Vertragspflichtverletzung grundsätzlich der Anspruchsteller die Beweislast dafür, dass der Anspruchsgegner eine ihm obliegende Pflicht verletzt hat. Ist die Schadensursache jedoch aus dem Gefahren- und Verantwortungsbereich des Anspruchsgegners hervorgegangen und rechtfertigt die Sachlage den Schluss, dass dieser die ihm obliegende Sorgfalt verletzt hat, so muss er sich vom Vorwurf der Vertragsverletzung entlasten; er hat hierfür darzulegen und gegebenenfalls nachzuweisen, dass ihn kein Pflichtverstoß trifft (s. BGH, Urteile vom 20. Juni 1990, aaO und vom 5. Oktober 2016 - XII ZR 50/14, BeckRS 2016, 19979 Rn. 31 mwN; s. dazu ferner OLG Karlsruhe, NJW-RR 2000, 614; Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 23. Januar 2001, aaO; OLG Hamm, Urteil vom 16. November 2004 - 26 U 100/04, BeckRS 2010, 29812; OLG Braunschweig, Urteil vom 25. März 2015 - 3 U 31/14, BeckRS 2015, 15928 Rn. 27). Diese Grundsätze gelten auch für Pferdebetreuungsverträge (vgl. BGH, aaO) und tragen Beweisschwierigkeiten des Pferdeeigentümers angemessen Rechnung" (a.a.O., Tz. 13).

Nach diesen auch vom Senat geteilten Erwägungen greift eine Beweiserleichterung bzw. Beweislastumkehr zugunsten des Einstellers nicht bereits dann ein, wenn die Schadensursache im Gefahren- und Verantwortungsbereich des Betriebsinhabers liegt. Vielmehr ist darüber hinaus erforderlich, dass die Sachlage (zusätzlich) den Schluss rechtfertigt, dass der Betriebsinhaber die ihm obliegende Sorgfalt verletzt hat. Diese Eingrenzung der vertraglichen Haftung nach Gefahren- und Verantwortungsbereichen schließt an eine bereits vor dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz vorgenommene Verteilung der Haftungsrisiken im Rahmen der Grundsätze betreffend die sog. positive Forderungsverletzung an, die sich auf eine Vielzahl von Fallgestaltungen und Vertragstypen erstreckte (vgl. nur BGH, Urteil vom 11.02.1957 - VII ZR 256/56, NJW 1957, 746, 747; Urteil vom 13.10.1977 - III ZR 122/75, VerwRspr 1978, 724, 728; Urteil vom 20.06.1990 - VIII ZR 182/89, NJW-RR 1990, 1422, 1423). Im eingangs zitierten Sachverhalt hat der Bundesgerichtshof eine solche Sachlage bei einem Pferdepensionsvertrag darin erkannt, dass sich das dort streitbefangene Pferd bei einem Freilauf unter ungewöhnlichen Umständen verletzt hatte und dabei von einer unerfahrenen Praktikantin betreut worden war, weshalb eine ausreichende Vorbereitung des Pferdes fraglich war (BGH, Urteil vom 12.01.2017 - III ZR 4/16, NJW-RR 2017, 622, 623 Rn. 15 ff.).

b) Nach dem so skizzierten Maßstab bleibt es im Streitfall dabei, dass die Klägerin eine schadensursächliche Pflichtverletzung des Beklagten zu beweisen hat. Zwar hat sich das Pony der Klägerin die (behaupteten) Verletzungen im Stall des Beklagten, mithin in dessen Verantwortungsbereich zugezogen. Eine Sachlage, die über diesen Umstand hinausgehend den Rückschluss auf eine kausale Pflichtverletzung der Beklagten rechtfertigte, lässt sich jedoch weder dem Vortrag der Klägerin noch dem sonstigen Akteninhalt entnehmen.

Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Parteien unstreitig eine Aktivhaltung des Ponys vereinbart hatten, d.h. es sollte nicht "nur" in einer Box stehen und für ausreichende Bewegung auf stundenweisen Auslauf oder einen Beritt angewiesen sein, sondern in einer Gruppe mit anderen Pferden leben. Diese Form der Haltung ist - wie auch der erstinstanzlich beauftragte Sachverständige B. überzeugend ausgeführt hat (vgl. S. 8 des Gutachtens, Bl. 345 f. Bd. II d.A.) - unbeschadet ihrer Vorteile für das Tierwohl mit einem erhöhten Aufkommen von Aggressionen zwischen den Pferden und einem vergleichsweise höheren Verletzungsrisiko assoziiert. Die entsprechende Gefahr betrifft erst recht den Vorgang der (erneuten) Integration einzelner Tiere in die Gruppe (vom Sachverständigen anschaulich als "kritischste Phase jeder Gruppenhaltung" bezeichnet), weil es hier zur Etablierung der Hierarchie in der neu zusammengesetzten Gruppe stets zu Rangordnungskämpfen und Auseinandersetzungen kommen kann, bis sich das rangniedere dem dominanteren Pferd untergeordnet hat. Die hieraus resultierenden Risiken für das einzelne Tier lassen sich zwar durch eine fachgerechte Integration in den Aktivstall minimieren, aber nicht vollständig ausschließen (vgl. S. 9 f. des Gutachtens, Bl. 346 Bd. II d.A.).

Vor diesem Hintergrund erlaubt der Umstand, dass das Pony der Klägerin anlässlich seiner (Re-)Integration in die Gruppe nach einer dreimonatigen Abwesenheit die behaupteten Verletzungen erlitten hat, für sich genommen noch nicht den Rückschluss auf eine Pflichtverletzung des Beklagten. Denn Verletzungen, wie die von der Klägerin behaupteten, können nach den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen (vgl. S. 18, 21 des Gutachtens, Bl. 355, 358 Bd. II d.A.) auch bei einer pflichtgemäßen Integration entstehen. Ihnen lässt sich mithin kein Indiz für einen Pflichtverstoß des Beklagten entnehmen.

Mithin ist zwar nicht auszuschließen, dass die Verletzungen des Ponys der Klägerin durch eine verfrühte, unzureichend beaufsichtigte oder sonst pflichtwidrige Integration in die Gruppe verursacht worden und daher dem Beklagten anzulasten sind. Auf eine Beweiserleichterung kann die Klägerin sich insoweit aber nicht berufen, weil - über den Umstand hinaus, dass der Schaden im Stall des Beklagten eingetreten sein soll - keine zusätzlichen Anhaltspunkte für einen diesbezüglichen Pflichtverstoß erkennbar sind.

2. Den damit ihr obliegenden Beweis einer schadensursächlichen Pflichtverletzung hat die Klägerin nicht zu führen vermocht.

a) Soweit die Klägerin beanstandet, dass die Integration am 4. Oktober 20.. zu früh erfolgt sei und ihr Pony länger in der Integrationsbox hätte belassen werden müssen, ist mit dem Landgericht festzuhalten, dass die aus der Gerichtsakte ersichtlichen Verletzungen nach den - oben bereits wiedergegebenen, in sich schlüssigen und widerspruchsfreien - Ausführungen des Sachverständigen auch im Falle einer späteren bzw. pflichtgemäßen Integration hätten entstehen können (vgl. S. 21 des Gutachtens, Bl. 358 Bd. II d.A.). Es fehlte mithin jedenfalls an einer Kausalität einer entsprechenden Pflichtverletzung für den eingetretenen Schaden.

b) Ob die Klägerin den Beklagten - wie von ihr behauptet - um eine "schonende und langsame" Integration gebeten hat, ist dabei unerheblich, weshalb es auch keiner Vernehmung der von der Klägerin hierzu benannten Zeugin K. bedarf. Denn der Beklagte war aus dem Pferdepensionsvertrag ohnehin zu einer fachgerechten, d.h. ausreichend vorbereiteten und beaufsichtigten Integration verpflichtet. Welche zusätzlichen Anforderungen aus der Weisung bzgl. einer "schonenden und langsamen" Integration für den Beklagten hätten folgen sollen, bleibt auch nach dem Vortrag der Klägerin unklar, zumal unstreitig kein fester Mindestaufenthalt in der Integrationsbox oder andere konkrete Vorgaben verabredet worden waren (vgl. insoweit ergänzend die Angaben der Klägerin im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung im Termin zur mündlichen Verhandlung am 16. Juni 2021, S. 3 des Protokolls, Bl. 129 Bd. I d.A.).

Unabhängig hiervon stellte sich auch im Falle eines Verstoßes gegen individuelle Absprachen bzgl. des Zeitpunkts der Integration die Frage nach einer Ursächlichkeit der betreffenden Pflichtverletzung für den behaupteten Schaden (s.o.).

c) In Bezug auf die von der Klägerin behauptete weitere "Attacke" auf ihr Pony am 5. Oktober 20.. kann im Übrigen auch aus einem anderen Grund dahinstehen, ob der Beklagte - z.B. aufgrund von bereits am 4. Oktober 20.. entstandenen Verletzungen - gehalten gewesen wäre, das Tier am Folgetag zunächst in der Integrationsbox stehen zu lassen. Insoweit fehlt es zusätzlich an der haftungsausfüllenden Kausalität, weil nach dem Vortrag der Klägerin offenbleibt, welcher weitere (Vertiefungs-) Schaden durch die weiteren Attacken eingetreten sein soll. Die Klägerin hat nämlich trotz entsprechenden Hinweises in erster Instanz (vgl. den Beschluss vom 27. Oktober 2021, Bl. 232 Bd. I d.A.) nicht dargetan, welche der geltend gemachten Positionen in welchem Umfang auf die zusätzlich entstandenen Verletzungen zurückzuführen gewesen sein sollen. Vor diesem Hintergrund vermag der Senat nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen, dass in finanzieller Hinsicht derselbe Schaden allein aufgrund der schon am 4. Oktober 20.. erlittenen Verletzungen entstanden wäre.

3. Ist mithin eine Verletzung der Pflichten des Beklagten aus dem Pferdepensionsvertrag nicht ersichtlich, scheiden auch deliktische Ansprüche der Klägerin aus.

In der Folge kann - wie bereits das Landgericht ausgeführt hat - mangels Forderung dem Grunde nach zudem dahinstehen, inwieweit die Klägerin überhaupt ersatzfähige Schäden vorgetragen hat.

II.

Die Klägerin mag nach alledem erwägen, aus Kostengründen ihr Rechtsmittel zurückzunehmen. Insoweit weist der Senat darauf hin, dass sich im Fall einer Rücknahme der Berufung die anfallenden Gerichtskosten deutlich ermäßigen würden.