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  • ab 05.10.2005 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 FoAufgDRdErl

Bibliographie

Titel
Durchführung von Aufgaben nach dem Forstvermehrungsgutgesetz, der Forstvermehrungsgut-Durchführungsverordnung und der Forstvermehrungsgut-Zulassungsverordnung
Redaktionelle Abkürzung
FoAufgDRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79100

3.
Standardbestände für Vergleichsprüfungen gemäß Anlage 1 Kapitel III Nr. 3 Buchst. b FoVZV werden durch die oberste Waldbehörde auf Vorschlag des gemeinsamen Gutachterausschusses der Länder im Einvernehmen mit der Landesstelle und der Wald- oder Baumbesitzerin oder dem Wald- oder Baumbesitzer bestimmt. Die Landesstelle stellt das Einvernehmen mit der Wald- oder Baumbesitzerin oder dem Wald- oder Baumbesitzer her.

Die Forstsaatgut-Beratungsstelle der Niedersächsischen Landesforsten trägt Sorge dafür, dass das Saatgut der Standardbestände in Niedersachsen in einem ausreichenden Umfang geerntet und von ihr vorrätig gehalten wird. Sie erhebt bei der Ernte die für Vergleichsprüfungen erforderlichen Angaben.