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  • ab 05.10.2005 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 FoAufgDRdErl

Bibliographie

Titel
Durchführung von Aufgaben nach dem Forstvermehrungsgutgesetz, der Forstvermehrungsgut-Durchführungsverordnung und der Forstvermehrungsgut-Zulassungsverordnung
Redaktionelle Abkürzung
FoAufgDRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79100

5.
Die Forstämter aller Besitzarten sowie Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer sind aufgefordert, der Landesstelle phänotypisch gute Bestände zur Zulassung vorzuschlagen. Erfasst werden sollten insbesondere jüngere Bestände, die in das zulassungsfähige Alter eingewachsen sind. Das waldbauliche Konzept für diese Bestände sollte die Ziele des FoVG berücksichtigen.