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  • ab 05.10.2005 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 FoAufgDRdErl

Bibliographie

Titel
Durchführung von Aufgaben nach dem Forstvermehrungsgutgesetz, der Forstvermehrungsgut-Durchführungsverordnung und der Forstvermehrungsgut-Zulassungsverordnung
Redaktionelle Abkürzung
FoAufgDRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79100

4.
Dem Gutachterausschuss des Landes gemäß § 4 Abs. 6 FoVG gehören an:

  1. a)
    die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter "Wald und Umwelt" der Niedersächsischen Landesforsten als Vorsitzende oder Vorsitzender,
  2. b)
    eine Vertreterin oder ein Vertreter der NFV oder deren Rechtsnachfolger als Vertreterin oder Vertreter der oder des Vorsitzenden,
  3. c)
    eine Vertreterin oder ein Vertreter der in Niedersachsen ansässigen Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe,
  4. d)
    eine Vertreterin oder ein Vertreter der Waldbesitzerverbände,
  5. e)
    eine Vertreterin oder ein Vertreter der Landwirtschaftskammern.

Die Vertreterinnen und Vertreter zu den Buchstaben b bis d werden von der obersten Waldbehörde berufen. Der Gutachterausschuss kann sich zur Beratung der Landesstelle weiterer Personen und Institutionen auch über die Landesgrenzen hinweg bedienen. Vertreterinnen und Vertreter der Landestelle sollen an den Sitzungen des Gutachterausschusses teilnehmen.

Der Gutachterausschuss wird von der obersten Waldbehörde nach Erfordernis einberufen.

Die Vertreterin oder der Vertreter der NFV informiert den Gutachterausschuss über Vorschläge oder abgeschlossene Prüfungen in den Zulassungskategorien Qualifiziertes und Geprüftes Vermehrungsgut.