Abschnitt 2 FoAufgDRdErl
Bibliographie
- Titel
- Durchführung von Aufgaben nach dem Forstvermehrungsgutgesetz, der Forstvermehrungsgut-Durchführungsverordnung und der Forstvermehrungsgut-Zulassungsverordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- FoAufgDRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 79100
2.
Für die Zulassung von forstlichem Vermehrungsgut unter der Kategorie "Qualifiziert" und "Geprüft" führt die Niedersächsische Forstliche Versuchsanstalt (im Folgenden: NFV) oder deren Rechtsnachfolger die nach Anlage 1 Kapitel II und III FoVZV erforderlichen Prüfungen durch und erhebt Angaben für die Zulassung von Qualifiziertem und Geprüftem Vermehrungsgut. Die erhobenen Angaben sind der Landesstelle vorzulegen.