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  • ab 05.10.2005 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 FoAufgDRdErl

Bibliographie

Titel
Durchführung von Aufgaben nach dem Forstvermehrungsgutgesetz, der Forstvermehrungsgut-Durchführungsverordnung und der Forstvermehrungsgut-Zulassungsverordnung
Redaktionelle Abkürzung
FoAufgDRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79100

2.
Für die Zulassung von forstlichem Vermehrungsgut unter der Kategorie "Qualifiziert" und "Geprüft" führt die Niedersächsische Forstliche Versuchsanstalt (im Folgenden: NFV) oder deren Rechtsnachfolger die nach Anlage 1 Kapitel II und III FoVZV erforderlichen Prüfungen durch und erhebt Angaben für die Zulassung von Qualifiziertem und Geprüftem Vermehrungsgut. Die erhobenen Angaben sind der Landesstelle vorzulegen.