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§ 28 APVO-AD-VerwD - Dauer und Gliederung der Ausbildung im Vorbereitungsdienst

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den allgemeinen Verwaltungsdienst in den Laufbahnen der Fachrichtung Allgemeine Dienste (APVO‑AD‑VerwD)
Amtliche Abkürzung
APVO-AD-VerwD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) 1Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre. 2Im Vorbereitungsdienst ist ein Studium "Allgemeine Verwaltung" oder ein Studium "Verwaltungsbetriebswirtschaft" an der Hochschule abzuschließen. 3Das Studium gliedert sich in ein Grundstudium und ein Hauptstudium mit Fachstudien von insgesamt zweijähriger Dauer und berufspraktischen Studienzeiten von insgesamt zwölfmonatiger Dauer.

(2) 1Auf die Dauer des Vorbereitungsdienstes können auf die Fachstudienzeiten andere Studienzeiten, und zwar höchstens ein Jahr, und auf die berufspraktischen Studienzeiten Zeiten nach § 26 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 und 3 NLVO, und zwar höchstens sechs Monate, angerechnet werden, wenn die Zeiten geeignet sind, die Studienzeiten ganz oder teilweise zu ersetzen. 2Über die Anrechnung entscheidet die oder der Dienstvorgesetzte auf Antrag der Anwärterin oder des Anwärters im Einvernehmen mit der Hochschule.