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  • ab 21.04.2017 (aktuelle Fassung)

§ 1 TierSchMKG - Mitwirkungsrechte

Bibliographie

Titel
Gesetz über Mitwirkungs- und Klagerechte von Tierschutzorganisationen
Redaktionelle Abkürzung
TierSchMKG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78530

(1) 1Einer nach § 3 anerkannten Tierschutzorganisation ist

  1. 1.

    bei der Vorbereitung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Landes zum Schutz von Tieren und

  2. 2.

    vor der Erteilung bau- oder immissionsschutzrechtlicher Genehmigungen für Vorhaben zum Halten von Tieren zu Erwerbszwecken

Gelegenheit zur Einsicht in die den Tierschutz betreffenden Sachverständigengutachten und zur Stellungnahme zu geben, soweit die in der Anerkennung bezeichneten Aufgaben der Tierschutzorganisation (§ 3 Abs. 1 Satz 3) berührt sind. 2Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für Vorhaben zur Errichtung von Ställen bis zu 450 m3 Brutto-Rauminhalt.

(2) 1Einer nach § 3 anerkannten Tierschutzorganisation ist auf deren Verlangen in Genehmigungs- und Erlaubnisverfahren nach § 4a Abs. 2 Nr. 2, § 6 Abs. 3, § 8 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 2In einem Genehmigungsverfahren nach § 8 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes muss einer Tierschutzorganisation, die in einer Kommission nach § 15 Abs. 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes vertreten ist, nicht Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.

(3) 1Für die Beteiligung nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 28 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 und Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) und für die Einsichtnahme § 29 Abs. 2 VwVfG entsprechend. 2In Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 kann die Einsichtnahme auch in entsprechender Anwendung der §§ 8 und 9 des Umweltinformationsgesetzes (UIG) verweigert werden.

(4) 1Die Frist zur Stellungnahme beträgt

  1. 1.

    nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 sechs Wochen,

  2. 2.

    nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und Absatz 2 vier Wochen.

2Die Behörde kann in dringenden Fällen die Frist nach Satz 1 Nr. 1 bis auf drei Wochen und die Frist nach Satz 1 Nr. 2 bis auf zwei Wochen verkürzen.

(5) 1Auf Antrag ist eine nach § 3 anerkannte Tierschutzorganisation über die Anzahl und den Gegenstand laufender Verwaltungsverfahren der in Absatz 2 genannten Art zu unterrichten. 2Auf das Verfahren finden § 3 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 sowie die §§ 4, 5, 8 und 9 UIG entsprechende Anwendung.

(6) Wird in einem Verfahren nach Absatz 1 oder Absatz 2 die Erlaubnis oder die Genehmigung erteilt oder stattdessen ein öffentlich-rechtlicher Vertrag geschlossen, so ist den anerkannten Tierschutzorganisationen, die im Verfahren eine Stellungnahme abgegeben haben, die Entscheidung bekannt zu geben.