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  • ab 21.04.2017 (aktuelle Fassung)

§ 3 TierSchMKG - Anerkennung von Tierschutzorganisationen

Bibliographie

Titel
Gesetz über Mitwirkungs- und Klagerechte von Tierschutzorganisationen
Redaktionelle Abkürzung
TierSchMKG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78530

(1) 1Einer Tierschutzorganisation wird auf ihren Antrag von dem für den Tierschutz zuständigen Ministerium die Anerkennung zur Ausübung der Rechte nach den §§ 1 und 2 erteilt, wenn sie

  1. 1.

    rechtsfähig ist,

  2. 2.

    ihren Sitz in Niedersachsen hat,

  3. 3.

    nach ihrer Satzung nicht nur vorübergehend landesweit vorwiegend Ziele des Tierschutzes fördert und diese Ziele in der Satzung im Einzelnen beschrieben sind,

  4. 4.

    mindestens fünf Jahre lang in Niedersachsen im Sinne der Nummer 3 tätig gewesen ist,

  5. 5.

    nach Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit, ihrem Mitgliederkreis und ihrer Leistungsfähigkeit die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bietet,

  6. 6.

    wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke im Sinne des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 14 der Abgabenordnung von der Körperschaftsteuer befreit ist und

  7. 7.

    jeder Person eine Mitgliedschaft ermöglicht, die die Ziele der Tierschutzorganisation unterstützt.

2Die Anerkennung kann auch einer überregional tätigen Tierschutzorganisation mit Sitz außerhalb von Niedersachsen erteilt werden, wenn eine satzungsgemäße Teilorganisation für das Gebiet des Landes besteht und diese die Anforderungen nach Satz 1 Nrn. 3 bis 7 erfüllt. 3In der Anerkennung sind die satzungsgemäßen Aufgaben zu bezeichnen, für die die Anerkennung erteilt wird.

(2) Eine anerkannte Tierschutzorganisation hat dem für den Tierschutz zuständigen Ministerium eine Änderung ihrer Satzung unverzüglich mitzuteilen.

(3) Das für den Tierschutz zuständige Ministerium macht die Anerkennung und ihre Änderungen im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt.