§ 2 TierSchMKG - Klagerechte
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Mitwirkungs- und Klagerechte von Tierschutzorganisationen
- Redaktionelle Abkürzung
- TierSchMKG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78530
(1) 1Eine nach § 3 anerkannte Tierschutzorganisation kann, ohne die Verletzung eigener Rechte geltend machen zu müssen, nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung Klage erheben auf Feststellung, dass Entscheidungen der Behörden des Landes oder der Kommunen gegen
- 1.
§ 4a Abs. 2 Nr. 2, § 6 Abs. 3, § 8 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 16a des Tierschutzgesetzes oder
- 2.
Rechtsvorschriften zum Schutz von Tieren bei bau- oder immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
verstoßen; in den Fällen des § 16a des Tierschutzgesetzes gilt auch die bewusste Unterlassung als Entscheidung nach Halbsatz 1. 2Satz 1 gilt nicht für Entscheidungen über Vorhaben zur Errichtung von Gehegen in Zoos, die
- 1.
eine Genehmigung im Sinne des § 42 des Bundesnaturschutzgesetzes innehaben,
- 2.
unter verantwortlicher Mitwirkung einer Person mit abgeschlossenem Hochschulstudium der Veterinärmedizin oder der Biologie oder einer gleichwertigen Ausbildung mit Schwerpunkt in zoologischen Fächern geleitet werden und
- 3.
bei der Erhaltungszucht von Tieren gefährdeter Arten die international anerkannten Leitlinien anwenden und mit Zuchtprogrammen anderer Zoos zusammenarbeiten.
(2) Die Klage ist nur zulässig, soweit
- 1.
die in der Anerkennung bezeichneten Aufgaben der Tierschutzorganisation (§ 3 Abs. 1 Satz 3) berührt sind,
- 2.
geltend gemacht wird, dass den Tierschutz betreffende Vorschriften verletzt sind,
- 3.
die anerkannte Tierschutzorganisation
- a)
zur Mitwirkung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Abs. 2 berechtigt war und sich hierbei in der Sache geäußert hat oder
- b)
keine Stellungnahme abgeben konnte, weil ihr dazu entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Abs. 2 oder gemäß § 1 Abs. 4 Satz 2 oder weil ein Fall des § 16a des Tierschutzgesetzes vorlag, keine Gelegenheit gegeben wurde,
- 4.
die Entscheidung weder aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung erlassen noch in einem gerichtlichen Verfahren bereits ihre Rechtmäßigkeit festgestellt wurde und
- 5.
die Feststellungsklage innerhalb eines Monats erhoben wird, nachdem der Tierschutzorganisation der Verwaltungsakt bekannt gegeben wurde; ist die Bekanntgabe an die Organisation unterblieben, so muss die Klage innerhalb von drei Monaten erhoben werden, nachdem ihr der Verwaltungsakt bekannt geworden ist.