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  • ab 21.04.2017 (aktuelle Fassung)

§ 2 TierSchMKG - Klagerechte

Bibliographie

Titel
Gesetz über Mitwirkungs- und Klagerechte von Tierschutzorganisationen
Redaktionelle Abkürzung
TierSchMKG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78530

(1) 1Eine nach § 3 anerkannte Tierschutzorganisation kann, ohne die Verletzung eigener Rechte geltend machen zu müssen, nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung Klage erheben auf Feststellung, dass Entscheidungen der Behörden des Landes oder der Kommunen gegen

  1. 1.

    § 4a Abs. 2 Nr. 2, § 6 Abs. 3, § 8 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 16a des Tierschutzgesetzes oder

  2. 2.

    Rechtsvorschriften zum Schutz von Tieren bei bau- oder immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

verstoßen; in den Fällen des § 16a des Tierschutzgesetzes gilt auch die bewusste Unterlassung als Entscheidung nach Halbsatz 1. 2Satz 1 gilt nicht für Entscheidungen über Vorhaben zur Errichtung von Gehegen in Zoos, die

  1. 1.

    eine Genehmigung im Sinne des § 42 des Bundesnaturschutzgesetzes innehaben,

  2. 2.

    unter verantwortlicher Mitwirkung einer Person mit abgeschlossenem Hochschulstudium der Veterinärmedizin oder der Biologie oder einer gleichwertigen Ausbildung mit Schwerpunkt in zoologischen Fächern geleitet werden und

  3. 3.

    bei der Erhaltungszucht von Tieren gefährdeter Arten die international anerkannten Leitlinien anwenden und mit Zuchtprogrammen anderer Zoos zusammenarbeiten.

(2) Die Klage ist nur zulässig, soweit

  1. 1.

    die in der Anerkennung bezeichneten Aufgaben der Tierschutzorganisation (§ 3 Abs. 1 Satz 3) berührt sind,

  2. 2.

    geltend gemacht wird, dass den Tierschutz betreffende Vorschriften verletzt sind,

  3. 3.

    die anerkannte Tierschutzorganisation

    1. a)

      zur Mitwirkung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Abs. 2 berechtigt war und sich hierbei in der Sache geäußert hat oder

    2. b)

      keine Stellungnahme abgeben konnte, weil ihr dazu entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Abs. 2 oder gemäß § 1 Abs. 4 Satz 2 oder weil ein Fall des § 16a des Tierschutzgesetzes vorlag, keine Gelegenheit gegeben wurde,

  4. 4.

    die Entscheidung weder aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung erlassen noch in einem gerichtlichen Verfahren bereits ihre Rechtmäßigkeit festgestellt wurde und

  5. 5.

    die Feststellungsklage innerhalb eines Monats erhoben wird, nachdem der Tierschutzorganisation der Verwaltungsakt bekannt gegeben wurde; ist die Bekanntgabe an die Organisation unterblieben, so muss die Klage innerhalb von drei Monaten erhoben werden, nachdem ihr der Verwaltungsakt bekannt geworden ist.