Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 07.12.1992, Az.: 13 U 82/92

Fahrbahnrand; Spielende Kinder; Verhalten des Kraftfahrers; Haftung

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
07.12.1992
Aktenzeichen
13 U 82/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 15553
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1992:1207.13U82.92.0A

Fundstellen

  • VRS 87, 17
  • VRS 1994, 17
  • r+s 1994, 253

Amtlicher Leitsatz

Ein Kraftfahrer muß damit rechnen, daß das zweite Kind dem ersten, die Fahrbahn vor ihm überquerenden Kind folgt, ohne dabei auf den Verkehr zu achten, wenn sich beide Kinder zuvor am rechten Fahrbahnrand aufgehalten haben, insbesondere dann, wenn sich auf der linken Straßenseite für ihn sichtbar ebenfalls Kinder befinden. Der Kraftfahrer haftet trotz der Unvorsichtigkeit des verletzten (hier: 7jährigen) Kindes voll.