Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 07.12.1992, Az.: 13 U 82/92
Fahrbahnrand; Spielende Kinder; Verhalten des Kraftfahrers; Haftung
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 07.12.1992
- Aktenzeichen
- 13 U 82/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 15553
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1992:1207.13U82.92.0A
Rechtsgrundlage
- § 3 Abs. 2a StVO
Fundstellen
- VRS 87, 17
- VRS 1994, 17
- r+s 1994, 253
Amtlicher Leitsatz
Ein Kraftfahrer muß damit rechnen, daß das zweite Kind dem ersten, die Fahrbahn vor ihm überquerenden Kind folgt, ohne dabei auf den Verkehr zu achten, wenn sich beide Kinder zuvor am rechten Fahrbahnrand aufgehalten haben, insbesondere dann, wenn sich auf der linken Straßenseite für ihn sichtbar ebenfalls Kinder befinden. Der Kraftfahrer haftet trotz der Unvorsichtigkeit des verletzten (hier: 7jährigen) Kindes voll.