Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 04.12.1992, Az.: 6 U 181/92
Zugabe der Haftungstatsachen; Unrichtigkeit des Geständnisses; Abweisung der Klage; Mitverklagter Haftpflichtversicherer; Vortäuschen eines Schadensfalles
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 04.12.1992
- Aktenzeichen
- 6 U 181/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 15549
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1992:1204.6U181.92.0A
Rechtsgrundlage
- § 3 Nr. 8 PflVG
Fundstellen
- NJW-RR 1993, 677-678 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1993, 1094-1095 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
Allein bei feststehender Unrichtigkeit des Geständnisses des angeblichen Schädigers, der die Haftungstatsachen zugegeben hat, kann eine Abweisung der Klage erfolgen, wennn der mitverklagte Haftpflichtversicherer den Einwand erhebt, daß der Schadensfall nur vorgetäuscht sei. Es ist nicht aureichend, die bloße Begründung anzuführen, daß der Schadensfall nicht
bewiesen sei.