Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 04.12.1992, Az.: 6 U 181/92

Zugabe der Haftungstatsachen; Unrichtigkeit des Geständnisses; Abweisung der Klage; Mitverklagter Haftpflichtversicherer; Vortäuschen eines Schadensfalles

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
04.12.1992
Aktenzeichen
6 U 181/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 15549
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1992:1204.6U181.92.0A

Fundstellen

  • NJW-RR 1993, 677-678 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1993, 1094-1095 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

Allein bei feststehender Unrichtigkeit des Geständnisses des angeblichen Schädigers, der die Haftungstatsachen zugegeben hat, kann eine Abweisung der Klage erfolgen, wennn der mitverklagte Haftpflichtversicherer den Einwand erhebt, daß der Schadensfall nur vorgetäuscht sei. Es ist nicht aureichend, die bloße Begründung anzuführen, daß der Schadensfall nicht

bewiesen sei.