Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 03.12.1992, Az.: 8 U 160/92

Abknickende Vorfahrt; Warnen der Fußgänger; Hupen; Anzeigen der Fahrtrichtung; Haftung des Kfz-Führers; Schuldhafte Mitverursachung des Unfalls

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
03.12.1992
Aktenzeichen
8 U 160/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 15547
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1992:1203.8U160.92.0A

Fundstellen

  • NZV 1994, 26 (Volltext mit amtl. LS)
  • VRS 1994, 84
  • r+s 1994, 10

Amtlicher Leitsatz

1. Ein die Fahrbahn überquerenden Fußgänger ist durch einen Kfz-Führer, der an einer Kreuzung mit abknickender Vorfahrt die Vorfahrtstraße geradeaus fahrend verlassen will, durch Hupen zu warnen. Er braucht seine Fahrtrichtung nicht durch Blinken anzuzeigen (§ 42 Abs. 2 StVO).

2. Überquert der Fußgänger die abknickende (hier: trichterförmig verbreiterte) Vorfahrtsstraße an der breitesten Stelle, so stellt dies einen Verstoß gegen § 25 Abs. 2 S. 1 StVO dar.

3. Zur Beschränkung der Haftung des Kfz-Führers auf 40 v.H. trotz schuldhafter Mitverursachung des Unfalls.