Abschnitt 2 GAG-UStRdErl - GOGut
Bibliographie
- Titel
- Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Amtshandlungen und Leistungen der Gutachterausschüsse und des Oberen Gutachterausschusses für Grundstückswerte
- Redaktionelle Abkürzung
- GAG-UStRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21160
2.1
Steuerbarkeit
Die Erstattung von Gutachten nach Nummer 1 und Obergutachten nach Nummer 2 des Gebührenverzeichnisses (Anlage zur GOGut) ist den GAG grundsätzlich nicht eigentümlich und vorbehalten. Die GAG üben deshalb insoweit regelmäßig eine unternehmerische Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 i. V. m. § 2b Abs. 1 Satz 2 UStG mit Wettbewerbscharakter aus, die der Umsatzsteuer zum Regelsteuersatz unterliegt.
Ausgenommen hiervon sind Gutachten über die ortsübliche Pacht im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau nach Nummer 1.8 des Gebührenverzeichnisses, weil diese Gutachten gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 BKleingG den GAG gesetzlich zugewiesen sind. Die damit verbundenen Tätigkeiten finden außerhalb jeder Wettbewerbssituation statt und unterliegen nach § 2b Abs. 1 UStG nicht der Umsatzsteuer. Dies gilt auch für Mehrausfertigungen dieser Gutachten nach Nummer 1.12 des Gebührenverzeichnisses.
Amtshandlungen und Leistungen nach den Nummern 3 bis 6 des Gebührenverzeichnisses unterliegen nicht der Umsatzsteuer.
Besondere Erläuterungen zu Gutachten und sonstigen Wertermittlungen nach Nummer 7 des Gebührenverzeichnisses sind umsatzsteuerrechtlich zu behandeln wie die betreffenden Gutachten oder sonstigen Wertermittlungen nach den Nummern 1 bis 6 des Gebührenverzeichnisses.
2.2
Amtshilfe
Amtshilfe liegt bei ergänzender Hilfe der GAG und deren Geschäftsstellen untereinander vor.
2.3
Amtshandlungen und Leistungen für andere Einrichtungen des Landes
Gutachten für andere unselbstständige Einrichtungen des Landes, z. B. für Landesbehörden und Landesbetriebe, stellen sogenannte Innenumsätze dar und unterliegen als solche mangels zweier Beteiligter nicht der Umsatzsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG. Stiftungen, Anstalten und ähnliche Einrichtungen des Landes mit eigener Rechtspersönlichkeit sind Dritte i. S. des UStG; Amtshandlungen und Leistungen für diese Einrichtungen unterliegen somit der Umsatzsteuer.
Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 7 Satz 1 des RdErl. vom 28. Oktober 2022 (Nds. MBl. S. 1460)