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§ 39a Nds. SOG - Löschung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG)
Amtliche Abkürzung
Nds. SOG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011100000000

1Ist eine Speicherung, Veränderung oder Nutzung personenbezogener Daten zu einem der in den §§ 38 und 39 genannten Zwecke nicht mehr erforderlich, so sind, sie zu löschen. 2Die Löschung unterbleibt, wenn

  1. 1.
    Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Belange der betroffenen Person beeinträchtigt würden, oder
  2. 2.
    diese mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist.

3In diesen Fällen sind die Daten zu sperren und mit einem Sperrvermerk zu versehen.