§ 39a Nds. SOG - Löschung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. SOG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21011100000000
1Ist eine Speicherung, Veränderung oder Nutzung personenbezogener Daten zu einem der in den §§ 38 und 39 genannten Zwecke nicht mehr erforderlich, so sind, sie zu löschen. 2Die Löschung unterbleibt, wenn
- 1.Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Belange der betroffenen Person beeinträchtigt würden, oder
- 2.diese mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist.
3In diesen Fällen sind die Daten zu sperren und mit einem Sperrvermerk zu versehen.