Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 3 FuttMSachkVO - Dauer und Inhalt des Lehrgangs

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Lehrgang und die Prüfung für die Sachkunde in der Futtermittelkontrolle (Futtermittelsachkunde-Verordnung - FuttMSachkVO)
Amtliche Abkürzung
FuttMSachkVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78540

(1) 1Der Lehrgang dauert einschließlich der Prüfung mindestens sechs Monate. 2Über eine Verkürzung nach § 3 Abs. 1 Satz 3 FuttMKontrV entscheidet die Behörde. 3Im Rahmen des Lehrgangs soll zusätzlich zur Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten auf den in § 3 Abs. 2 FuttMKontrV genannten Gebieten in die Tätigkeiten und Themen eingeführt werden, die in § 1 FuttMKontrV sowie in Artikel 10 Abs. 2 und Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Prüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. EU Nr. L 165 S. 1; 2004 Nr. L 191 S. 1; 2007 Nr. L 204 S. 29), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 208/2011 der Kommission vom 2. März 2011 (ABl. EU Nr. L 58 S. 29), genannt sind.

(2) Der tätigkeitsbezogene theoretische Unterricht soll insgesamt 300 Unterrichtsstunden umfassen.

(3) 1Die praktische Unterweisung soll mindestens 14 Wochen dauern. 2Sie ist bei der Behörde oder bei der Behörde und mindestens einer weiteren Stelle abzuleisten. 3Weitere Stellen können sein

  1. 1.

    eine Untersuchungsstelle für amtliche Futtermittelproben,

  2. 2.

    eine Veterinär- oder eine Lebensmittelüberwachungsbehörde,

  3. 3.

    ein Staatliches Gewerbeaufsichtsamt oder eine untere Abfallbehörde,

  4. 4.

    eine der wissenschaftlichen Futtermittelforschung dienende Einrichtung sowie

  5. 5.

    sonstige mit der Überwachung, Probenahme, Untersuchung oder Beurteilung von Futtermitteln betraute Stellen.

(4) Die Behörde legt für jede Teilnehmerin und jeden Teilnehmer in einem Lehrgangsplan den zeitlichen Ablauf und die Stellen für die Praktika sowie in den Fällen der Verkürzung nach § 3 Abs. 1 Satz 3 FuttMKontrV die Lehrgangsinhalte fest.