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§ 3 NMarkG - Anerkennungsverfahren

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über die Anerkennung als Markscheiderin oder Markscheider (Niedersächsisches Markscheidergesetz - NMarkG)
Amtliche Abkürzung
NMarkG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
75100

(1) 1Dem Antrag auf Anerkennung sind beizufügen

  1. 1.

    ein Lebenslauf,

  2. 2.

    der Nachweis über die berufliche Qualifikation,

  3. 3.

    zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung eine ärztliche Bescheinigung, auf Verlangen des Landesamtes ein Zeugnis einer Gesundheitsbehörde,

  4. 4.

    eine Erklärung, dass bei der Meldebehörde ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentralregistergesetzes zur Vorlage bei dem Landesamt beantragt worden ist, und

  5. 5.

    eine Erklärung über die jeweilige Anschrift der bestehenden oder vorgesehenen Arbeitsräume.

2Den Unterlagen nach Satz 1 Nrn. 3 und 4 stehen die Unterlagen gleich, die nach Anhang VII Nr. 1 Buchst. d und e der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennen sind.

(2) 1Das Landesamt bestätigt der antragstellenden Person innerhalb eines Monats den Eingang des Antrags auf Anerkennung und teilt ihr gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. 2Über den Antrag auf Anerkennung ist innerhalb kürzester Frist, spätestens jedoch drei Monate nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen schriftlich zu entscheiden. 3Das Verfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) abgewickelt werden. 4§ 42a VwVfG findet Anwendung.

(3) Die Antragstellerin oder der Antragsteller erhält über die Anerkennung eine Urkunde.