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§ 44 HKG - Anrechnungen

Bibliographie

Titel
Kammergesetz für die Heilberufe (HKG)
Amtliche Abkürzung
HKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064070000000

Auf Antrag werden auf die Ausbildung Zeiten der besonderen Ausbildung in der Allgemeinmedizin angerechnet, die in einem in § 3 Abs. 1 genannten Staat abgeleistet wurden, wenn eine behördliche Bescheinigung aus diesem Staat vorgelegt wird, aus der sich neben der Ausbildungsdauer und der Art der Ausbildungseinrichtung ergibt, dass die Ausbildung nach dem Recht zur Ausführung der Richtlinie 2005/36/EG erfolgt ist.