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§ 44 HKG - Anrechnungen

Bibliographie

Titel
Kammergesetz für die Heilberufe (HKG)
Amtliche Abkürzung
HKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064070000000

Auf Antrag werden auf die Ausbildung Zeiten der spezifischen Ausbildung in der Allgemeinmedizin angerechnet, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens abgeleistet wurden, wenn eine behördliche Bescheinigung aus dem Mitglied- oder anderen Vertragsstaat vorgelegt wird, aus der sich neben der Ausbildungsdauer und der Art der Ausbildungseinrichtung ergibt, dass die Ausbildung nach dem Recht des Mitglied- oder anderen Vertragsstaates zur Ausführung der Richtlinie 93/16/EWG erfolgt ist.