§ 44 HKG - Anrechnungen
Bibliographie
- Titel
- Kammergesetz für die Heilberufe (HKG)
- Amtliche Abkürzung
- HKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21064070000000
Auf Antrag werden auf die Ausbildung Zeiten der spezifischen Ausbildung in der Allgemeinmedizin angerechnet, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens abgeleistet wurden, wenn eine behördliche Bescheinigung aus dem Mitglied- oder anderen Vertragsstaat vorgelegt wird, aus der sich neben der Ausbildungsdauer und der Art der Ausbildungseinrichtung ergibt, dass die Ausbildung nach dem Recht des Mitglied- oder anderen Vertragsstaates zur Ausführung der Richtlinie 93/16/EWG erfolgt ist.