§ 44 HKG - Anrechnungen
Bibliographie
- Titel
- Kammergesetz für die Heilberufe (HKG)
- Amtliche Abkürzung
- HKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21064070000000
Auf Antrag werden auf die Ausbildung Zeiten der besonderen Ausbildung in der Allgemeinmedizin angerechnet, die in einem in § 3 Abs. 1 Nr. 1 genannten Staat abgeleistet wurden, wenn eine behördliche Bescheinigung aus diesem Staat vorgelegt wird, aus der sich neben der Ausbildungsdauer und der Art der Ausbildungseinrichtung ergibt, dass die Ausbildung nach dem Recht zur Ausführung der Richtlinie 2005/36/EG erfolgt ist.