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§ 44 HKG - Vollzeit- und Teilzeitausbildung, Anrechnungen

Bibliographie

Titel
Kammergesetz für die Heilberufe (HKG)
Amtliche Abkürzung
HKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064070000000

(1) Die Ausbildung bei den in § 43 Abs. 3 genannten Ausbildungsstellen ist während der in § 43 Abs. 4 genannten Mindestzeiten als Vollzeitausbildung abzuleisten. Im Übrigen kann die Ausbildung als Teilzeitausbildung abgeleistet werden; wenn die wöchentliche Ausbildungsdauer nicht weniger als 60 vom Hundert einer Vollzeitausbildung beträgt.

(2) Auf die Dauer der Ausbildung nach § 43 Abs. 2 Satz 1 werden Unterbrechungen

  1. 1.
    wegen Urlaubs bis zu sechs Wochen jährlich,
  2. 2.
    aus von der in Ausbildung befindlichen Person nicht zu vertretenden Gründen, insbesondere Krankheit, bis zur Gesamtdauer von sechs Wochen jährlich,
  3. 3.
    wegen Schwangerschaft bis zur Gesamtdauer von acht Wochen

angerechnet.

(3) Die Ausbildungsstelle bescheinigt die Ableistung des einzelnen Ausbildungsabschnitts nach einem Muster der Ärztekammer.

(4) Auf Antrag werden in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens zurückgelegte Zeiten einer spezifischen Ausbildung angerechnet, wenn darüber eine Bescheinigung der zuständigen Behörde vorgelegt wird, aus der sich Ausbildungsdauer, Fachrichtung sowie Art und Zulassung der Ausbildungseinrichtung ergeben.