Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 29.03.2000, Az.: 6 A 2138/99

Reduzierung zugewiesener Gerichtsvollzieheraufträge wegen Arbeitsüberlastung; Pensenschlüssel keine Vorgabe für den Umfang der Arbeitsleistung; Fürsorgepflicht des Dienstherrn; Ausführung der Dienstgeschäfte auf Grundlage des festgelegten Geschäftsverteilungsplans

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
29.03.2000
Aktenzeichen
6 A 2138/99
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2000, 18251
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGOLDBG:2000:0329.6A2138.99.0A

Verfahrensgegenstand

Umfang des Arbeitspensums

Prozessführer

der Obergerichtsvollziehers ..

Prozessgegner

der Direktor des Amtsgerichts O...

In der Verwaltungsrechtssache
hat das Verwaltungsgericht Oldenburg. - 6. Kammer -
auf die mündliche Verhandlung vom 29. März 2000
durch
...
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Gründe

1

I.

Der im Jahre geborene Kläger ist Justizbeamter auf Lebenszeit im Range eines Obergerichtsvollziehers. Er übt die Tätigkeit eines Gerichtsvollziehers seit dem März 1975 aus. Im Bezirk des Amtsgerichts O waren im Jahre 1998 ursprünglich 12 Gerichtsvollzieher tätig. Durch Erkrankungen und vorzeitige Pensionierungen reduzierte sich diese Zahl auf 10. Neben verstärkten allgemeinen Eingängen sieht die Änderung der ZPO seit dem 1. Januar 1999 vor, dass die eidesstattliche Versicherung durch die Gerichtsvollzieher abzunehmen ist. Nach einer Berechnung des Präsidenten des Oberlandesgerichts O betrug die durchschnittliche Belastung der Gerichtsvollzieher im Bezirk des Amtsgerichts O im ersten Quartal 1999 hochgerechnet 2,04 Pensen.

2

Nachdem schon zuvor in verschiedenen Besprechungen seitens der Gerichtsvollzieher im Bereich des Amtsgerichts O. die erhöhte Arbeitsbelastung beklagt wurde, zeigte der Kläger mit Schreiben vom 19. Januar 1999 gegenüber dem Beklagten seine Überlastung an. Dabei wies er insbesondere darauf hin, dass er durch den neuerlich angestiegenen Geschäftsanfall nicht mehr in der Lage sei, eine frist- oder sachgerechte Erledigung der Dienstleistungsaufträge sicherzustellen. Zugleich bat er um eine Reduzierung seines Arbeitspensums auf ein Höchstmaß von 1,2 Pensen. Im Falle der Ablehnung dieses Begehrens erbat er einen schriftlichen Bescheid. Daraufhin teilte ihm der Beklagte im Schreiben vom 25. Januar 1999 mit, dass er die Überlastungsanzeige zur Kenntnis genommen habe, aber wegen eingeschränkter Personalressourcen leider nicht in der Lage sei, für Abhilfe zu sorgen. Da die vom Kläger angesprochenen Pensen nur den verwaltungsinternen Zweck verfolgten, für eine gleichmäßige Auslastung des vorhandenen Personals im Amtsgerichtsbezirk zu sorgen, ergebe sich aus ihnen nicht das Arbeitsmaß, auf dessen Einhaltung der Beamte Anspruch habe. Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 15. Februar 1999 Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, dass er das Schreiben vom 25. Januar 1999 so verstehe, er habe - ungeachtet der Auswirkungen auf seine Gesundheit - diese Arbeitslasten mit voller Hingabe weiter zu bewältigen. Demgegenüber sei er nicht verpflichtet, für längere Zeit Mehrarbeit zu leisten. Daran ändere auch nichts, dass er in der Gestaltung seiner Arbeitszeit frei sei. Jedenfalls sehe er sich durch das Schreiben vom 25. Januar 1999 gehindert, von sich aus eine Reduzierung seiner Arbeitsbelastung auf ein gesundheitlich verträgliches Maß unter Beachtung einer regelmäßigen Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche vorzunehmen.

3

Im März 1999 veranlasste der Beklagte, dass an die verschiedenen Gläubiger, die Gerichtsvollzieheraufträge erteilten, Hinweisschreiben gelangten, die auf Zeitverzögerungen wegen der Überlastung der Gerichtsvollzieher im Amtsgerichtsbezirk hinwiesen. Außerdem richtete er für mehrere Monate eine zentrale Registraturstelle beim Amtsgericht ein, in der die nicht so eiligen Vollstreckungsaufträge zusammengefasst und zunächst verwaltet wurden, bevor ihre Weiterleitung an die einzelnen zuständigen Gerichtsvollzieher erfolgte.

4

Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Mai 1999 wies der Präsident des Oberlandesgerichts O. den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Er führte dazu aus, dass eine Reduzierung der Aufgaben der Gerichtsvollzieher wegen des gegenwärtig bestehenden personellen Engpasses nicht möglich sei. Dem unbestritten erhöhten Arbeitsanfall, der zu einem guten Teil durch die gesetzlichen Änderungen der ZPO herrührte, wolle er mit verschiedenen Maßnahmen begegnen - insbesondere einer besonderen Zuteilungsstelle - und dem Versuch, Ersatzkräfte für ausgefallene Gerichtsvollzieher zu finden. Jedenfalls bestehe kein Anspruch des einzelnen Gerichtsvollziehers auf Zuteilung eines Arbeitspensums, bei dem Arbeitsrückstände ausgeschlossen seien. Vielmehr seien in der gegenwärtigen Lage gelegentliche Rückstände unvermeidlich, was jedoch nicht als eine Pflichtverletzung der einzelnen Beamten angesehen werden könne.

5

Am 7. Juli 1999 hat der Kläger Klage erhoben. Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und meint, er dürfe durch eine zu hohe Dauerarbeitsbelastung nicht gezwungen werden, weit über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu verrichten. Er habe ein berechtigtes Interesse daran, dass ihm verbindlich vom Dienstherrn sein Arbeitsumfang bestimmt werde.

6

Der Kläger beantragt,

  1. 1.

    den Bescheid des Beklagten vom 25. Januar 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Präsidenten des Oberlandesgerichts O. vom 10. Mai 1999 aufzuheben und

  2. 2.

    den Beklagten zu verurteilen, sein Arbeitspensum auf 1,2 des errechneten Gerichtsvollzieherpensums zu reduzieren.

7

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

8

Er rügt die mangelnde Konkretisierung des Klageantrages und macht geltend, dass für den Kläger kein subjektives Recht auf Zuweisung eines bestimmten Pensums bestehe. Allerdings sei der Kläger nicht verpflichtet, mehr Gerichtsvollzieheraufträge zu erledigen, als dies die regelmäßige Arbeitszeit zuließe. Jedoch seien hinsichtlich der einzelnen Gerichtsvollzieher individuell verschiedene Arbeitsweisen feststellbar, zumal sie sich nach eigenem Gutdünken verschiedener Hilfskräfte und technischer Hilfsmittel bedienen könnten.

9

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.

10

II.

Die allgemeine Leistungsklage ist zulässig. Es wurde das nach § 126 Abs. 3 BRRG notwendige Vorverfahren durchgeführt.

11

Die Klage ist jedoch unbegründet. Denn das Verhalten des Beklagten in der Sache ist rechtlich nicht zu beanstanden und der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die ihm zugeteilte Arbeitsmenge vermindert wird.

12

Der Kläger ist als Obergerichtsvollzieher Beamter des Landes Niedersachsen und steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis. Er ist daher grundsätzlich verpflichtet, auf der Grundlage des festgelegten Geschäftsverteilungsplanes für die Gerichtsvollzieher die ihm zugewiesenen Dienstgeschäfte auszuführen. Denn gemäß § 62 Satz 1 NBG hat der Beamte sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen und er hat gemäß § 63 Satz 3 NBG die Anordnungen seiner Vorgesetzten auszuführen und die allgemeinen Richtlinien zu befolgen. Die hier in Streit stehende Ausgestaltung seines Arbeitsumfangs in seinen äußeren Konturen beinhaltet eine ihm gegenüber erteilte dienstliche Weisung ohne unmittelbare Rechtswirkung auf das sogenannte beamtenrechtliche Grundverhältnis. Daher treffen die Regelungen des Geschäftsverteilungsplanes und die sich daraus für den einzelnen Bediensteten ergebenden Arbeitslasten den Kläger nicht als Träger eigener Rechte, sondern nur in seiner Stellung als Glied innerhalb einer Behördenstruktur. Den Regelungen der Geschäftsverteilung kommt mithin nur eine organisationsinterne Wirkung zu, so dass einzelne Regelungen hinsichtlich der Ausgestaltung der Arbeit nicht den Charakter eines Verwaltungsaktes im Sinne von § 35 VwVfG tragen (vgl. Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 10. Oktober 1992 - 1 K 5/91 - in: DGVZ 1993, 94, 95). Tatsächlich begehrt der Kläger auch nicht den Erlass eines Verwaltungsaktes, sondern innerhalb seines beamtenrechtlichen Grundverhältnisses einen bestimmten Realakt, nämlich eine Reduzierung der ihm zugewiesenen Gerichtsvollzieheraufträge. Einen Anspruch darauf hat er jedoch nicht.

13

Einen Rechtsanspruch auf eine Reduzierung seiner Arbeitslast kann der Kläger nicht aus dem Bestehen eines sog. Pensenschlüssels herleiten. Diese Pensenschlüssel sind im Allgemeinen lediglich dazu bestimmt, für eine gleichmäßige Auslastung der anfallenden Arbeit auf das zur Verfügung stehende Personal innerhalb einer Organisationseinheit zu sorgen. Die Pensenschlüssel dienen damit - gleich, ob man sie als inhaltlich zutreffend oder in ihren Gewichtungen und Berechnungen als unzutreffend erachtet - lediglich verwaltungsinternen Zwecken und sind keine Vorgabe für den Umfang der Arbeitsleistung, den der einzelne Bedienstete zu erbringen hat. Mithin kann der Kläger aus dem Pensenschlüssel keine Pflicht des Beklagten zur Reduzierung der Arbeitslast auf 1,2 Pensen herleiten.

14

Auch kann der Kläger zur Begründung seines Begehrens nicht darauf abstellen, die Antworten des Dienstherrn auf sein Begehren mit dem Schreiben des Beklagten vom 25. Januar 1999 und dem Widerspruchsbescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts O. vom 10. Mai 1999 hätten bei ihm den Eindruck erweckt, der Dienstherr sei der Auffassung, ein Gerichtsvollzieher müsse die ihm zugewiesenen Aufträge ohne Rücksicht auf seine Überlastung abarbeiten. Denn entgegen der Ansicht des Klägers kann ein derartiger Eindruck aus den in Rede stehenden Schreiben objektiv nicht entnommen werden. In diesen Schreiben wird vom Beklagten nicht behauptet, jeder Gerichtsvollzieher sei verpflichtet, mindestens Pensen von 1,2 und mehr zu erfüllen. Vielmehr wurde zutreffend im Widerspruchsbescheid vom 10. Mai 1999 darauf hingewiesen, dass die vorhandene und erkannte Überlast der Arbeit der Gerichtsvollzieher zwangsläufig dazu führe, dass sich Rückstände ergeben. Auch wurde zum Ausdruck gebracht, dass man deswegen von einer Pflichtverletzung des Klägers nicht ausgehe. Zudem ist der Kläger seiner sich aus § 63 Satz 2 NBG ergebenden Beratungs- und Unterstützungspflicht gegenüber seinem Dienstherrn dadurch nachgekommen, dass er seine Überlastung angezeigt hat. Gerade dieses Instrument soll den Dienstherrn dazu anhalten, durch geeignete organisatorische Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass der Dienstleistungsauftrag des jeweiligen Beamten in sachlich gebotener Weise zeitnah erfüllt werden kann.

15

Entgegen der Ansicht des Klägers ergibt sich auch nicht ein Anspruch auf sein Begehren aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 NBG sorgt der Dienstherr im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl des Beamten und seiner Familie. Aus dieser Regelung kann zwar der Schluss gezogen werden, dass der Dienstherr die Gesundheit des Beamten zu schützen hat und ihn nicht in einer Weise belasten darf, die seine Arbeitskraft und Leistungsfähigkeit deutlich übersteigt und ihn geistig oder körperlich hemmt oder lähmt (vgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 4. Aufl.. 1998, RdNr. 381 m.w.N.). Indessen ist eine derartige Gefährdung der Gesundheit des Klägers durch überhöhte Arbeitslast nicht gegeben. Denn der Kläger hat eine Beeinträchtigung seiner Gesundheit mit Krankheitswert nicht schlüssig dargetan und auch nicht einen kausalen Zusammenhang zwischen seinem Gesundheitszustand und der Arbeitslast dargelegt. Insbesondere ist aber in der mündlichen Verhandlung deutlich geworden, dass es dem Kläger weniger um gesundheitliche Belastungen als um eine Bestätigung dessen geht, dass ihm wegen eventueller Saumseligkeiten aufgrund der Überlast keine Vorwürfe gemacht werden dürften. Dazu ist folgendes auszuführen:

16

In der dem Kläger bekannten Entscheidung hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen mit Urteil vom 3. Dezember 1975 (ZBR 1976, 157) ausführlich und zutreffend dargelegt, dass eine bestehende Geschäftsüberlastung keinen Verstoß gegen die beamtenrechtlichen Fürsorgepflichten des Dienstherrn darstellt, die diesem gegenüber dem Gerichtsvollzieher obliegt. Denn die Gerichtsvollzieher sind als Organ der Rechtspflege nicht in eine konkrete Arbeitszeitregelung eingebunden. Vielmehr können sie ihren Geschäftsbetrieb nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen regeln. Dabei wird zugleich durch das System der sog. Anspornvergütung ein gewisser Anreiz dafür geschaffen, dass der Gerichtsvollzieher - außerhalb festgelegter Arbeitszeiten und üblicher Dienststunden - mit Eifer seine Aufgaben erfüllt. Zwar mag es sein, dass dadurch der einzelne Gerichtsvollzieher durchaus die innere Neigung verspürt, die ihm erteilten Aufträge in kürzest möglicher Zeit unter Leistung von Arbeitszeiten zu erledigen, die weit über die sonst üblichen Dienstzeiten der Beschäftigten im öffentlichen Dienst hinausgehen. Ob der Gerichtsvollzieher dies aber tut, steht dabei allein in seinem Ermessen, denn er ist als selbständiges Organ der Rechtspflege in der Ausgestaltung seiner Tätigkeit weitgehend frei. Daher besteht keine gesetzliche Verpflichtung für den einzelnen Gerichtsvollzieher, bis an die Grenze seiner psychischen und physischen Leistungskraft zu arbeiten, sondern er muß in Eigenverantwortung abwägen, in welchem Umfange er "Mehrarbeit" zu leisten bereit ist. Dass ein Gerichtsvollzieher möglicherweise gefühlsmäßig eine übermäßige Geschäftszuweisung, die er nicht schnell erledigen kann, psychisch als belastend empfinden mag, ist demgegenüber nicht ausschlaggebend. Denn die Arbeitsweisen, individuellen Fähigkeiten und Erfahrungen sowie die unterschiedlichen wirtschaftlichen Strukturen der Vollstreckungsbezirke führen dazu, dass man nicht ohne weiteres objektiv eine bestimmte Arbeitszeit oder Anzahl von Stunden als notwendig und erforderlich bestimmen kann. Besteht objektiv eine Überlastung des Gerichtsvollziehers - wofür hier aufgrund der aus den Verwaltungsvorgängen ersichtlichen Pensen von zeitweise 2,04 einiges spricht - so ist es Sache des einzelnen Gerichtsvollziehers, durch weitere (zeitaufwendige) Organisationsmaßnahmen Prioritätenlisten hinsichtlich der einzelnen Gerichtsvollzieheraufträge durch ihre Sichtung und Bewertung aufzustellen und diese im Rahmen des Möglichen - unter Berücksichtigung der Pflicht zur eigenen Gesunderhaltung - planvoll abzuarbeiten. Ergeben sich dann Beschwerden der einzelnen Vollstreckungsauftraggeber, so ist es letztlich Sache des Dienstherrn, durch geeignete Organisationsmaßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass für die zu bewältigenden Aufgaben in ausreichendem Maße Personal und sachliche Mittel zur Verfügung stehen. Wenn - wie hier insbesondere durch eine ZPO-Novelle und krankheitsbedingte Ausfälle - eine Diensteinheit nicht mehr in der Lage ist, zeitnah die ihr gestellten Aufgaben erledigen zu können, so kann der einzelne Beamte aufgrund der Überlast daraus gleichwohl keinen Anspruch herleiten, nur im bestimmten Maße Aufgaben zugewiesen zu bekommen. Vielmehr ist er auf die "Überlastanzeige" beschränkt und hat einen Anspruch darauf, dass seine Überlastung bei sonstigen dienstlichen Maßnahmen (Beurteilungen, Beförderungen, etc.) Beachtung findet. Das wurde dem Kläger auch bereits mehrfach mündlich wie schriftlich mitgeteilt, wie sich aus den vorliegenden Unterlagen ergibt, so dass ein darüber hinausgehender Anspruch des Klägers nicht ersichtlich ist.

17

Die Klage war daher mit den kostenrechtlichen Nebenentscheidungen aus §§ 154, 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO abzuweisen.