§ 48 NLWG
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Landeswahlgesetz (NLWG)
- Amtliche Abkürzung
- NLWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11210010000000
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1.
entgegen § 47 ohne wichtigen Grund ein Wahlehrenamt ablehnt oder sich ohne genügende Entschuldigung den Pflichten eines solchen entzieht oder
- 2.
entgegen § 24 Abs. 3 Ergebnisse von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung vor Ablauf der Wahlzeit veröffentlicht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
- 1.
bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1
- a)
die Gemeinde, wenn ein Wahlberechtigter das Amt eines Mitglieds im Wahlvorstand,
- b)
die für die Bildung des Briefwahlvorstandes zuständige Stelle, wenn ein Wahlberechtigter das Amt eines Mitglieds im Briefwahlvorstand,
- c)
der Kreiswahlleiter, wenn ein Wahlberechtigter das Amt eines Mitglieds im Kreiswahlwahlausschuss,
- d)
der Landeswahlleiter, wenn ein Wahlberechtigter das Amt eines Mitglieds im Landeswahlausschuss
unberechtigt ablehnt oder sich ohne genügende Entschuldigung den Pflichten eines solchen Amts entzieht,
- 2.
bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 2 der Landeswahlleiter.