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§ 48 NLWG

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Landeswahlgesetz (NLWG)
Amtliche Abkürzung
NLWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11210010000000

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. 1.
    entgegen § 47 ohne wichtigen Grund ein Wahlehrenamt ablehnt oder sich ohne genügende Entschuldigung den Pflichten eines solchen entzieht oder
  2. 2.
    entgegen § 24 Abs. 3 Ergebnisse von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung vor Ablauf der Wahlzeit veröffentlicht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist

  1. 1.

    bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1

    1. a)

      die Gemeinde, wenn ein Wahlberechtigter das Amt eines Mitglieds im Wahlvorstand,

    2. b)

      der Kreiswahlleiter, wenn ein Wahlberechtigter das Amt eines Mitglieds im Briefwahlvorstand oder im Kreiswahlausschuss,

    3. c)

      der Landeswahlleiter, wenn ein Wahlberechtigter das Amt eines Mitglieds im Landeswahlausschuss

    unberechtigt ablehnt oder sich ohne genügende Entschuldigung den Pflichten eines solchen Amts entzieht,

  2. 2.

    bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 2 der Landeswahlleiter.