§ 47 NLWG
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Landeswahlgesetz (NLWG)
- Amtliche Abkürzung
- NLWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11210010000000
Die Übernahme eines Wahlehrenamtes darf aus wichtigem Grund abgelehnt werden. Insbesondere dürfen die Berufung zu einem Wahlehrenamt ablehnen:
- 1.
die Mitglieder der Landesregierung, des Bundestages und des Landtages,
- 2.
die im öffentlichen Dienst Beschäftigten, die amtlich mit dem Vollzug des Niedersächsischen Landeswahlgesetzes oder mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Sicherheit betraut sind,
- 3.
Wahlberechtigte, die das 67. Lebensjahr vollendet haben,
- 4.
Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschwert,
- 5.
Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie aus dringenden beruflichen Gründen, durch Krankheit oder durch Gebrechen verhindert sind, das Amt ordnungsgemäß zu führen,
- 6.
Wahlberechtigte, die sich am Wahltage aus zwingenden Gründen außerhalb ihres Wohnortes aufhalten.