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§ 48 NLWG

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Landeswahlgesetz (NLWG)
Amtliche Abkürzung
NLWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11210010000000

Ordnungswidrig handelt, wer ohne wichtigen Grund ein Wahlehrenamt ablehnt oder sich den Pflichten eines solchen entzieht. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.