§ 48 NLWG
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Landeswahlgesetz (NLWG)
- Amtliche Abkürzung
- NLWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11210010000000
Ordnungswidrig handelt, wer ohne wichtigen Grund ein Wahlehrenamt ablehnt oder sich den Pflichten eines solchen entzieht. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.