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§ 24 AVNot

Bibliographie

Titel
Angelegenheiten der Notarinnen und Notare (AVNot)
Amtliche Abkürzung
AVNot
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
32370000000008

(1) Sind dem Landgericht nach dem Erlöschen des Amtes einer Notarin oder eines Notars Anhaltspunkte für ein Bedürfnis für die Bestellung einer Notariatsverwalterin oder eines Notariatsverwalters bekannt, berichtet es hierüber dem Oberlandesgericht.

(2) Über die Bestellung von Notariatsverwalterinnen und Notariatsverwaltern, die Bestellung von Notarvertreterinnen und -vertretern im Falle einer Notariatsverwaltung, die Verlängerung der Bestellungen (§ 56 Abs. 2 Satz 2, § 39 BNotO) sowie den Widerruf der Bestellungen (§ 64 Abs. 1 Satz 3, § 40 Abs. 2 BNotO) entscheidet das Oberlandesgericht. Die Notarkammer soll zuvor gehört werden. Sollen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die kein Notaramt innehaben, mit einer Notariatsverwaltung betraut werden, so bittet das Oberlandesgericht zum Zwecke der Prüfung ihrer Befähigung für das Notaramt (§ 56 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 BNotO) die Rechtsanwaltskammer um Stellungnahme (§ 64a Abs. 3 BNotO) und zieht in der Regel die bei der Rechtsanwaltskammer geführten Personal- und Berufsaufsichtsakten (früher: Standesaufsichtsakten) bei.

(3) Die Bestallungsurkunde, die den Notariatsverwalterinnen und Notariatsverwaltern auszuhändigen ist (§ 57 Abs. 2 Satz 1 BNotO), wird in der Überschrift als solche bezeichnet. Sie ist von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts oder der ständigen Vertreterin oder dem ständigen Vertreter zu unterzeichnen.

(4) Die Frist für die Dauer der Bestellung (§ 56 Abs. 2 Satz 1 BNotO) beginnt mit dem Tage der Aushändigung der Bestallungsurkunde oder, wenn auf der Bestallungsurkunde ein späterer Zeitpunkt für den für den Beginn der Bestellung angegeben ist, mit diesem Zeitpunkt.

(5) Die Bestellung von Notariatsverwalterinnen und Notariatsverwaltern, die Verlängerung der Bestellung und die Beendigung des Amtes sind der Notarkammer und der Rechtsanwaltskammer mitzuteilen.