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  • ab 01.06.2001 (aktuelle Fassung)

§ 26 AVNot

Bibliographie

Titel
Angelegenheiten der Notarinnen und Notare (AVNot)
Amtliche Abkürzung
AVNot
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
32370000000008

Notariatsverwalterinnen und Notariatsverwalter liefern nach Beendigung ihres Amtes Siegel (§ 33 Abs. 2 Satz 1 DONot) und Stempel dem für den Amtssitz zuständigen Amtsgericht zur Verwahrung ab und benachrichtigen hiervon die Notarkammer. Siegel und Stempel können bei späteren Notariatsverwaltungen am gleichen Ort verwendet werden. Das Amtsgericht händigt sie bei späteren Notariatsverwaltungen den bestellten Verwalterinnen und Verwaltern aus.