§ 26 AVNot
Bibliographie
- Titel
- Angelegenheiten der Notarinnen und Notare (AVNot)
- Amtliche Abkürzung
- AVNot
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 32370000000008
Notariatsverwalterinnen und Notariatsverwalter liefern nach Beendigung ihres Amtes Siegel (§ 33 Abs. 2 Satz 1 DONot) und Stempel dem für den Amtssitz zuständigen Amtsgericht zur Verwahrung ab und benachrichtigen hiervon die Notarkammer. Siegel und Stempel können bei späteren Notariatsverwaltungen am gleichen Ort verwendet werden. Das Amtsgericht händigt sie bei späteren Notariatsverwaltungen den bestellten Verwalterinnen und Verwaltern aus.