§ 24 AVNot
Bibliographie
- Titel
- Angelegenheiten der Notarinnen und Notare (AVNot)
- Amtliche Abkürzung
- AVNot
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 32370000000008
(1) Ist das Amt einer Notarin oder eines Notars erloschen, so berichtet das Landgericht dem Oberlandesgericht unverzüglich, inwieweit ein Bedürfnis für die Bestellung einer Notariatsverwalterin oder eines Notariatsverwalters besteht.
(2) Über die Bestellung von Notariatsverwalterinnen und Notariatsverwaltern, die Bestellung von Notarvertreterinnen und -vertretern im Falle einer Notariatsverwaltung, die Verlängerung der Bestellungen (§ 56 Abs. 2 Satz 2, § 39 BNotO) sowie den Widerruf der Bestellungen (§ 64 Abs. 1 Satz 3, § 40 Abs. 2 BNotO) entscheidet das Oberlandesgericht. Die Notarkammer soll zuvor gehört werden. Sollen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die kein Notaramt innehaben, mit einer Notariatsverwaltung betraut werden, so bittet das Oberlandesgericht zum Zwecke der Prüfung ihrer Befähigung für das Notaramt (§ 56 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 BNotO) die Rechtsanwaltskammer um Stellungnahme (§ 64a Abs. 3 BNotO) und zieht in der Regel die bei der Rechtsanwaltskammer geführten Personal- und Berufsaufsichtsakten (früher: Standesaufsichtsakten) bei.
(3) Die Bestallungsurkunde, die den Notariatsverwalterinnen und Notariatsverwaltern auszuhändigen ist (§ 57 Abs. 2 Satz 1 BNotO), wird in der Überschrift als solche bezeichnet. Sie ist von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts oder der ständigen Vertreterin oder dem ständigen Vertreter zu unterzeichnen.
(4) Die Frist für die Dauer der Bestellung (§ 56 Abs. 2 Satz 1 BNotO) beginnt mit dem Tage der Aushändigung der Bestallungsurkunde.
(5) Die Bestellung von Notariatsverwalterinnen und Notariatsverwaltern, die Verlängerung der Bestellung und die Beendigung des Amtes sind der Notarkammer und der Rechtsanwaltskammer mitzuteilen.