Landgericht Göttingen
Beschl. v. 24.02.1998, Az.: 10 T 12/98

Bibliographie

Gericht
LG Göttingen
Datum
24.02.1998
Aktenzeichen
10 T 12/98
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1998, 34161
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGGOETT:1998:0224.10T12.98.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Göttingen - 02.12.1997 - AZ: 71 N 46/97

Tenor:

  1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird als unzulässig verworfen.

  2. Beschwerdewert: bis zu 300,00 DM.

Gründe

1

Der Geschäftsführer der Schuldnerin hat am 30. Juni 1997 beantragt, über das Vermögen der Schuldnerin das Konkursverfahren zu eröffnen. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 8. Juli 1997 den Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens zugelassen, ein allgemeines Veräußerungsverbot zur Sicherung der Masse erlassen, den Rechtsanwalt ... zum Sequester bestellt und diesen sogleich beauftragt, als Sachverständiger Ermittlungen darüber anzustellen, ob bei der Schuldnerin eine den Kosten des Verfahrens entsprechende Konkursmasse vorhanden ist. In seinem Gutachten hat der Sachverständige ausgeführt, daß letztlich nur eine Masse in Höhe von 5 929,93 DM vorhanden sei. Dabei handelte es sich um die Erlöse, die der Sequester aus dem Verkauf einer Büroausstattung und dem Verkauf eines Pkw erzielt hatte. Der Sachverständige hat sodann empfohlen, den Konkursantrag abzuweisen. Mit Beschluß vom 2. Dezember 1997 hat das Amtsgericht den Antrag des Geschäftsführers der Schuldnerin auf Eröffnung des Konkursverfahrens mangels einer den Kosten des Verfahrens entsprechenden Konkursmasse gem. § 107 Abs. 1 KO abgewiesen. Der Beschluß ist dem Geschäftsführer der Schuldnerin am 20. Dezember 1997 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 29. Januar 1998, bei Gericht eingegangen am 5. Februar 1998, hat der Geschäftsführer der Schuldnerin Rechtsmittel gegen den Verfahrensablauf und dessen Ergebnis eingelegt. Im einzelnen hat er sich dagegen gewandt, daß ihm der Abschlußbericht des Gutachters nicht zugestellt worden sei, daß der Gutachter in seinem Bericht Mängel und Unwahrheiten aufgenommen habe, daß zudem falsch abgerechnet und daß die Firma bereits gelöscht worden sei.

2

Das als sofortige Beschwerde geltende Rechtsmittel ist unzulässig. Soweit sich der Geschäftsführer der Schuldnerin gegen den Verfahrensablauf und den Inhalt des Gutachtens wendet, gibt es in der Konkursordnung gegen diese Verfahrensschritte kein gesondertes Rechtsmittel. Vielmehr müssen diese Einwendungen in der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluß, mit dem der Antrag auf Eröffnung des Verfahrens abgewiesen wird, vorgebracht werden. Legt man also das Vorbringen des Geschäftsführers der Schuldnerin insgesamt als sofortige Beschwerde gegen den die Eröffnung ablehnenden Beschluß des Amtsgerichts vom 2. Dezember 1997 aus, so scheitert jedoch dieses Rechtsmittel an der Versäumung der im Gesetz vorgeschriebenen Frist. Gem. § 109 KO steht die sofortige Beschwerde gegen den abweisenden Beschluß demjenigen zu, welcher den Eröffnungsantrag gestellt hat. Die sofortige Beschwerde muß innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen eingelegt werden. Dabei beginnt die Frist der Beschwerde mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses. Der Beschluß vom 2. Dezember 1997 ist dem Geschäftsführer der Schuldnerin ausweislich der Zustellungsurkunde in der Akte am 20. Dezember 1997 zugestellt worden. Mithin hätte die sofortige Beschwerde spätestens am 5. Januar 1998, 24.00 Uhr, eingehen müssen. Tatsächlich ist die Beschwerdeschrift jedoch erst am 5. Februar 1998 beim Amtsgericht Göttingen, mithin verspätet, eingegangen.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Beschwerdewerts richtet sich nach §§ 37, 38 GKG.