Landgericht Göttingen
Beschl. v. 02.12.1997, Az.: 10 T 3/97
Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen des Zuschlagsbeschusses eines Amtsgerichts in einem Zwangsversteigerungsverfahren; Anforderungen an die Substantiierung eines Zuschlagsversagungsgrundes; Ausgestaltung der amtlichen Bekanntmachung der Terminsveröffentlichung eines Zwangsversteigerungsverfahrens
Bibliographie
- Gericht
- LG Göttingen
- Datum
- 02.12.1997
- Aktenzeichen
- 10 T 3/97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 25503
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGGOETT:1997:1202.10T3.97.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Einbeck - 12.11.1977 - AZ: 3 K 6/96
Rechtsgrundlagen
- § 11 Abs. 2 RpflG
- § 37 ZVG
- § 39 Abs. 1 ZVG
- § 83 ZVG
Fundstelle
- Rpfleger 1998, 211-212 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
das im Grundbuch von ...
[...]
hat die 10. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen
durch
die ... auf die sofortige Erinnerung der Schuldnerin vom 15./17. November 1997
gegen den Zuschlagsbeschluß des Amtsgerichts Einbeck - Rechtspfleger - vom 12. November 1977
am 2. Dezember 1997
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 23.000,- DM.
Gründe:
Auf Antrag der Gläubigerin hat das Amtsgericht am 24. Januar 1996 die Zwangsversteigerung des oben genannten Grundstücks angeordnet. Der Verkehrswert ist aufgrund eines Sachverständigengutachtens auf 50.000,- DM festgesetzt. Den Termin zur Zwangsversteigerung hat das Amtsgericht mit Beschluß vom 3. September 1997 auf den 12. November 1997 bestimmt. Die Terminsbestimmung ist im Niedersächsischen Staatsanzeiger Nr. 39 vom 22. September 1997 mit folgendem Wortlaut veröffentlicht worden:
"Amtsgericht Einbeck
Im Wege der Zwangsvollstreckung soll am 12.11.97, 11.00 Uhr im Amtsgericht, Saal 12, versteigert werden das im Grundbuch von ... (baufälliges, nicht mehr bewohnbares Wohnhaus mit angrenzender Scheune). Der Versteigerungsvermerk ist eingetragen am 25.1.96. Zu dieser Zeit war als Eigentümerin eingetragen: ... Verkehrswert: 50.000,- DM - 3 k 6/96 (3.9.97)."
Darüber hinaus ist die Ausfertigung der Terminsbestimmung an der Gerichtstafel im Amtsgericht Einbeck ausgehängt worden. Ferner hat das Amtsgericht eine Ausfertigung der Terminsbestimmung an die Stadt Dassel übersandt, die mit Schreiben vom 12. September 1997 die Anheftung der Terminsbestimmung an die für amtliche Bekanntmachungen bestimmte Stelle bestätigt hat. Im übrigen hat das Amtsgericht die Einbecker Morgenpost um Veröffentlichung des nachfolgenden Textes für Samstag, den 8. November 1997 gebeten:
"Amtsgericht Einbeck, 3 K 6/96
Zwangsversteigerung
eines baufälligen Fachwerk-Wohnhauses mit angrenzender Scheune in ... am Mittwoch, 12. November 1997, 11.00 Uhr im Amtsgerichtsgebäude hier, Saal 12, 1. Obergeschoß, Verkehrswert 50.000,- DM; Grundstücksgröße: 410 qm, Bieter müssen evtl. mit Sicherheitsleistung in Höhe von 10 % ihres Gebots rechnen (Bargeld, bestätigte LZB-Schecks, Bankbürgschaften)".
In dem Versteigerungstermin vom 12. November 1997 ist der Ersteher Meistbietender geblieben mit einem Bargebot von 27.000,- DM. Mit Beschluß vom selben Tag hat das Amtsgericht dem Ersteher den oben genannten Grundbesitz zugeschlagen.
Gegen diesen Beschluß wendet sich die Schuldnerin mit der sofortigen Erinnerung. Sie trägt vor, die Versteigerungsbedingungen seien zum Nachteil der Schuldnerin verletzt worden, denn in der amtlichen Bekanntmachung in der örtlichen Presse sei das Grundstück falsch beschrieben worden. Die Mutter der Schuldnerin habe in der örtlichen Zeitung von Northeim in der amtlichen Bekanntmachung zur Versteigerung von Grundstücken das in Rede stehende Objekt gefunden. Darin sei jedoch die Grundstücksgröße mit 140 qm angegeben worden. Angesichts der tatsächlichen Größe von 410 qm sei deshalb die amtliche Bekanntmachung falsch. Außerdem sei das Vorhandensein einer großen Scheune und Stallgebäuden nicht erwähnt worden. Aufgrund der falschen Angabe der maßgeblichen Grundstücksgröße sei das Grundstück der Schuldnerin vorschnell und unter Preis im Zwangsversteigerungstermin vom 12.11.97 verschleudert worden.
Die sofortige Erinnerung ist gemäß §11 Abs. 2 RpflG als sofortige Beschwerde zulässig, nachdem ihr der zuständige Richter nicht abgeholfen hat.
Die sofortige Beschwerde ist jedoch nicht begründet.
Der Zuschlagsbeschluß vom 12. November 1997 ist nicht zu beanstanden. Zuschlagsversagungsgründe gemäß §83 ZVG lagen nicht vor, so daß das Amtsgericht den Zuschlagsbeschluß erlassen durfte.
Gemäß §100 Abs. 1 ZVG kann die Beschwerde gegen die Zuschlagsentscheidung nur darauf gestützt werden, daß eine der Vorschriften der §§81, 83 bis 85 a ZVG verletzt ist. Hier kommt lediglich ein Verstoß gegen §83 Nr. 7 ZVG in Betracht, denn die Schuldnerin macht geltend, die amtliche Bekanntmachung der Terminsveröffentlichung sei unrichtig gewesen. Zwar fällt grundsätzlich die nicht rechtzeitige oder nicht richtige oder nur unvollständige Terminsveröffentlichung im Amtsblatt entgegen §39 Abs. 1, §43 Abs. 1 ZVG unter §83 Nr. 7 ZVG, so daß in einem solchen Fall der Zuschlag nicht erteilt werden darf. Dabei genügt als Verstoß auch schon, wenn die in §37 ZVG vorgeschriebenen Angaben unvollständig oder unrichtig sind. (Zeller/Stöber, Zwangsversteigerungsgesetz, 15. Aufl., §83 Anm. 4.2 a).
Hier ist die amtliche Bekanntmachung ordnungsgemäß erfolgt. Darauf, ob der Text der Bekanntmachung in der örtlichen Zeitung von Northeim unvollständig oder gar falsch war, kommt es nicht an.
Gemäß §39 Abs. 1 ZVG muß die Terminsbestimmung durch einmalige Einrückung in das für Bekanntmachungen des Gerichts bestimmte Blatt öffentlich bekanntgegeben werden. Dabei muß die Terminsbestimmung den in §37 ZVG genannten Inhalt haben. Diesen Voraussetzungen ist hier genügt. Wie bereits oben ausgeführt, ist die Terminsbestimmung im Niedersächsischen Staatsanzeiger vom 22. September 1997 veröffentlicht worden. In dem Text ist, wie sich aus Bl. 236 d.A. ergibt, die Größe des Grundstücks sowie die Lage zutreffend bezeichnet. Auch befindet sich darin der Hinweis, daß sich neben einem nicht mehr bewohnbaren Wohnhaus eine Scheune auf dem Grundstück befindet. Der Niedersächsische Staatsanzeiger ist das für den Amtsgerichtsbezirk Einbeck bestimmte Amtsblatt.
Gemäß §40 Abs. 2 ZVG ist das Gericht befugt, noch andere und wiederholte Veröffentlichungen zu veranlassen. Bei der Ausübung dieser Befugnis ist auf den Ortsgebrauch Rücksicht zu nehmen. Entsprechend dieser Vorschrift hat das Amtsgericht Einbeck die Veröffentlichung der Terminsbestimmung in der Einbecker Morgenpost veranlaßt sowie den Aushang an der für amtliche Bekanntmachungen bestimmten Stelle bei der Stadt Dassel. Darüber hinaus hat hier - wie sich aus der von der Schuldnerin überreichten Ablichtung der Anzeige ergibt - die Gläubigerin den Versteigerungstermin in der Presse veröffentlicht. Dies ist zulässig (vgl. Zeller/Stöber a.a.O. §40 Anm. 3.4), stellt jedoch keine öffentliche Bekanntgabe im Sinne des §39 Abs. 1 ZVG dar. Deshalb kann dahinstehen, ob der Text in der Einbecker Morgenpost oder in einer anderen im Raum Northeim erscheinenden Tageszeitung unvollständig oder falsch war, denn in dem Abdruck eines solchen Fehlers in der Zeitung liegt kein Grund für die Zuschlagsversagung nach §83 Nr. 7 ZVG. Bei den nach §40 Abs. 2 ZVG vorgenommenen Veröffentlichungen der Terminsbestimmung - also solche außerhalb des Amtsblatts - gelten nämlich die Fristvorschriften und Inhaltsvorschriften nach §§37, 43 ZVG nicht (Zeller/Stöber, a.a.O., §40 Anm. 3.2).
Die Kostenentscheidung folgt aus §97 Abs. 1 ZPO.
Bei der Festsetzung des Beschwerdewertes ist die Kammer gemäß §3 ZPO von dem Interesse der Schuldnerin ausgegangen und hat dieses an der Differenz zwischen dem festgesetzten Verkehrswert und dem Gebot von 27.000,- DM bemessen.