Landgericht Göttingen
Beschl. v. 06.04.1998, Az.: 10 T 20/98

Bibliographie

Gericht
LG Göttingen
Datum
06.04.1998
Aktenzeichen
10 T 20/98
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1998, 34160
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGGOETT:1998:0406.10T20.98.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Göttingen - 30.03.1998 - AZ: 71 N 27/98

Tenor:

  1. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

  2. Beschwerdewert: 8 200 DM.

Gründe

1

Die Gläubigerin hat am 26. März 1998 den Antrag gestellt, über das Vermögen der Gemeinschuldnerin den Konkurs zu eröffnen. Die Gläubigerin hat hierzu glaubhaft gemacht, daß die Schuldnerin Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 8 450,58 DM schulde.

2

Mit Beschluß vom 30. März 1998 hat das Amtsgericht den Antrag der Gläubigerin zugelassen, ein allgemeines Veräußerungsverbot verhängt, die Sequestration angeordnet und Rechtsanwalt ... zum Sequester bestellt.

3

Gegen diesen Beschluß wendet sich die Schuldnerin mit der sofortigen Beschwerde. Zur Begründung führt sie aus, das Amtsgericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Außerdem fehle das Rechtsschutzbedürfnis, weil die Gläubigerin im Wege der Einzelvollstreckung vorgehen könne und eine Befriedigung im Rahmen der Gesamtkonsolidierung in greifbarer Nähe sei. Außerdem beruft sie sich darauf, daß es rechtsmißbräuchlich sei, wenn ein Sozialversicherungsträger Konkursantrag stelle, sofern er dadurch nur die Befriedigung beschleunigen wolle. Im übrigen bestehe kein stichhaltiger Grund für den Erlaß eines Veräußerungsverbotes. Es sei keine Gefahr im Verzuge, denn es lägen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, daß ein Massenverlust drohe.

4

Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 73 Abs. 3 KO zulässig, jedoch nicht begründet.

5

Das Amtsgericht hat zu Recht Sicherungsmaßnahmen gem. § 106 Abs. 1 KO angeordnet. Dabei ist der Anspruch der Schuldnerin auf rechtliches Gehör nicht verletzt worden. Die Schuldnerin hatte ausreichend Zeit, sich auf die mündliche Verhandlung vom 30.03.1998 vorzubereiten. Ihr wurden der Antrag der Gläubigerin und die Ladung am Freitag, den 27. März 1998, zugestellt. Der Schuldnerin standen zwei Werktage zur Verfügung, ihre Unterlagen zu sichten und sich auf die Anhörung vorzubereiten. Das Konkursverfahren ist ein Eilverfahren, in dem unter den gegebenen Umständen zwei Tage ausreichen, um das rechtliche Gehör zu gewährleisten. Im übrigen hat die Schuldnerin auch in ihrer Beschwerdeschrift vom 2.4.1998 ihre in der mündlichen Verhandlung erhobenen Einwände nicht weiter substantiiert.

6

Die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen gem. § 106 KO ist erst zulässig, wenn das Gericht den Konkursantrag zugelassen hat. Auch diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall erfüllt. Das Gericht hat den Konkursantrag mit demselben Beschluß zugelassen. Die Forderung wird von der Gemeinschuldnerin nicht bestritten. Die Zahlungsunfähigkeit ist hinreichend glaubhaft gemacht. Das Rechtsschutzbedürfnis scheitert hier nicht an der Möglichkeit einer Einzelvollstreckung, denn die Einzelvollstreckung ist durchgeführt worden und war erfolglos. Auch im Beschwerdeverfahren hat die Antragsgegnerin ihre pauschale Behauptung, sie habe nur Zahlungsschwierigkeiten, sei aber nicht zahlungsunfähig, denn eine Konsolidierung stehe unmittelbar bevor, nicht näher begründet. Es fehlt jede konkrete Darlegung, auf welche Art und Weise eine Befriedigung der Gläubiger in absehbarer Zeit erreicht werden soll.

7

Aus diesem Grunde ist es auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Antrag der Gläubigerin rechtsmißbräuchlich sein sollte. Es wird nicht das Ziel verfolgt, eine ohnehin demnächst anstehende Befriedigung zu beschleunigen, sondern die Befriedigung durch die Durchführung des Konkursverfahrens überhaupt zu ermöglichen.

8

Nicht hinreichend substantiiert ist schließlich der Einwand der Antragsgegnerin, es bestehe kein stichhaltiger Grund für den Erlaß des Veräußerungsverbotes, weil keine Anhaltspunkte vorlägen, die auf einen Masseverlust deuteten, vielmehr habe die Konsolidierung mit dem Ziel einer vollständigen Befriedigung aller Gläubiger bereits begonnen. Aufgrund der Zahlungsunfähigkeit der Gläubigerin und der vorangegangenen Konkursverfahren bestehen durchaus Anhaltspunkte für ein Sicherungsbedürfnis der Gläubigerin. Sie beweisen, daß die Antragsgegnerin immer mehr unter Druck gerät. Daraus ergibt sich die Gefahr für den Bestand der Masse, der mit Hilfe der Sicherungsmaßnahmen begegnet werden soll. Die Antragsgegnerin hat keine Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht, aus denen sich überhaupt die konkrete Aussicht für eine Konsolidierung der wirtschaftlichen Verhältnisse und eine damit verbundene Befriedigung der Gläubigerin in absehbarer Zeit ergibt. Die Antragsgegnerin selbst war bei der Anhörung noch davon ausgegangen, daß eine Befriedigung bis zur Mitte der vergangenen Woche möglich sein würde. Tatsächlich hat sich offenbar auch diese Erwartung zerschlagen.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Den Beschwerdewert hat die Kammer gem. § 37 GKG festgesetzt.