Arbeitsgericht Celle
Urt. v. 02.11.1998, Az.: 2 Ca 612/98

Wirksamkeit einer fristlosen, verhaltensbedingten Kündigung; Schwerwiegende Verletzung von arbeitsvertraglichen Pflichten durch Privattelefonate; Privattelefonate unter Umgehung von Sicherungseinrichtungen; Verwendung eines sechsstelligen Zugriffscodes durch den Arbeitnehmer; Zumutbarkeit der Einhaltung einer Kündigungsfrist; Vertrauensmissbrauch

Bibliographie

Gericht
ArbG Celle
Datum
02.11.1998
Aktenzeichen
2 Ca 612/98
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1998, 12466
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:ARBGCE:1998:1102.2CA612.98.0A

Fundstelle

  • RDV 1999, 129

In dem Rechtsstreit
hat das Arbeitsgericht in Celle
auf die mündliche Verhandlung vom 02. November 1998
durch
den Richter am Arbeitsgericht ... als Vorsitzenden und
die ehrenamtlichen Richter ... als Beisitzer
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird zur Kostenlast des Klägers nach einen Streitwert von 15.600,00 DM abgewiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Frage der Wirksamkeit einer fristlosen verhaltensbedingten Kündigung.

2

Der am 16. Januar 1952 geborene. Kläger ist kraft Arbeitsvertrages vom 02. Juni 1997 seit diesem Tage als Lkw-Fahrer zu einem Bruttomonatsentgelt von zuletzt 3.900,00 DM bei dem Beklagten, der regelmäßig etwa 35 Mitarbeiter beschäftigt, tätig. Der vom Kläger benutzte Lastkraftwagen war mit einem fest eingebauten Autotelefon versehen. Zu dessen Aktivierung musste vor Fahrtbeginn ein vierstelliger Pincode eingegeben werden. Dieser Pincode wurde dem Kläger bei Beginn des Beschäftigungsverhältnisses von Arbeitgeberseite mitgeteilt. Dabei wurde ihm eine Kurzwahlliste von 24 anwählbaren Teilnehmernummern übergeben (Bl. 27 d. A.); durch Eingabe der jeweiligen zweistelligen Kurzwahlziffer wählte das Telefon automatisch den Teilnehmer an. Andere Teilnehmernummern konnten ohne weitere Maßnahmen vom Autotelefon aus nicht angewählt werden.

3

Am 19. Juni 1998 überprüfte der Mitarbeiter ... die von der Telefongesellschaft ... gelegentlich angeforderten Gebührenaufstellungen für Mobiltelefone. Jeder dieser Einzelmonatsnachweise kostet gut 4,00 DM.

4

Anlässlich der Überprüfung stellte der Mitarbeiter ... fest, dass mit dem dem Kläger überlassenen Telefon Rufnummern angewählt worden waren, die nicht auf dem Verzeichnis mit den Kurzwahlnummern enthalten waren. Dabei handelte es sich in der Mehrzahl um Vorwahlnummern aus dem früheren Wohnort des Klägers. Hierbei handelte es sich um Telefonate, die der Kläger zum einen aus beruflicher Veranlassung geführt hatte, etwa um seiner Lebensgefährtin die verspätete Rückkehr von einer Tour mitzuteilen. Darüber hinaus hat der Kläger im Kammertermin - von dem Beklagten nicht bestritten - angegeben, gelegentlich auch seine Lebensgefährtin im Hinblick auf deren Schwangerschaft angerufen zu haben, die Kosten für diese dienstlich veranlassten und privaten Telefonate hätten etwa 60,00 DM betragen. Des weiteren hat der Kläger auch Telefonate mit Kollegen geführt, um diesen Mitteilungen über den Sitz von Kunden und bestimmte Örtlichkeiten zu machen.

5

Auf eine vom 24. Juni 1998 datierende Aufforderung, zu den Vorfällen Stellung zu nehmen, reagierte der Kläger nicht, was er im Kammertermin - von dem Beklagten ebenfalls nicht bestritten - mit einem Krankenhausaufenthalt begründet hat. Mit Schreiben vom 30. Juni 1998, dem Kläger mit Einschreiben zugestellt am 01. Juli 1998, kündigte der Beklagte fristlos.

6

Der Kläger meint, er habe das ihm überlassene Autotelefon nicht manipuliert. Der Kläger hat im Kammertermin behauptet, er habe beim Aufräumen eines verschließbaren Faches im Lkw zwischen mehreren alten Zetteln auch eine Notiz mit dem sechsstelligen sogenannten Zugriffscode vorgefunden, mittels dessen Eingabe dann auch andere als die im Kurzwahlregister verzeichneten und ihm vorgegebenen Nummern hätten angewählt werden können.

7

Ferner hat der Kläger im Kammertermin behauptet, dass diese Blokadeaufhebung auch bei anderen Arbeitnehmern gängige Praxis sei. Ein Schaden sei dem Beklagten nicht entstanden, da er jederzeit bereit gewesen sei, die von ihm verursachten Telefonkosten auszugleichen.

8

Der Kläger beantragt,

  1. 1.

    festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch Kündigungsschreiben des Beklagten vom 30. Juni 1998 fristlos beendet worden ist, sondern darüber hinaus fortbesteht;

  2. 2.

    festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht auf Grund sonstiger Beendigungstatbestände am 30. Juni 1998 beendet worden ist, sondern darüber hinaus fortbesteht;

  3. 3.

    den Beklagten zu verurteilen, den Kläger im Falle seines erstinstanzlichen Obsiegens mit dem Kündigungsschutzantrag bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu den vorherigen Bedingungen als Transportfahrer fortzubeschäftigen.

9

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

10

Er behauptet, der Kläger sei bei der Einstellung durch den Mitarbeiter ... im Beisein des Sohnes des Beklagten darauf hingewiesen worden, dass das Mobil-Telefon ausschließlich beruflich genutzt werden dürfe. Da andere als die vorgegebenen Kurzwahlnummern technisch nicht wählbar gewesen seien, müsse der Kläger am Gerät manipuliert haben, um weitere Nummern anwählen zu können. Diesbezüglich sei es auch denkbar, dass der Kläger die im Gerät befindliche Telefonkarte entnommen und mittels dieser Karte auf einem anderen Telefon telefoniert habe. Der Beklagte hat im Kammertermin die dort erfolgte Darstellung des Klägers bestritten, dass die erweiterte Nutzung des Telefons für andere als die im Kurzwahlverzeichnis gespeicherten Nummern darauf basiere, dass der Kläger den sechsstelligen Zugriffscode im Fahrzeug vorgefunden habe. Selbst wenn dies aber der Fall sei, habe der Kläger sich arbeitsvertragswidrig verhalten und unerlaubt Privattelefonate geführt. Auf Grund der durch die Privattelefonate verursachten finanziellen Schädigung sei das Vertrauensverhältnis zum Kläger zerstört, eine Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses nicht zumutbar. Im übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Gründe

11

Die Klage ist nicht begründet. Die streitbefangene Kündigung hat das Arbeitsverhältnis mit Zugang am 01. Juli 1998 beendet mit der Folge, dass der Kläger auch keine vorläufige Weiterbeschäftigung verlangen kann; der Feststellungsantrag zu 2) ist unzulässig wegen fehlenden gesonderten Rechtsschutzbedürfnisses.

12

I.

Die Kündigung vom 30. Juni 1998 ist als fristlose wirksam.

13

1.)

Nach § 626 BGB kann ein Arbeitsverhältnis von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann; die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntwerden der Kündigungsgründe erfolgen. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.

14

a)

Für die vorliegende Entscheidung ist es unerheblich, ob der Kläger, wie von dem Beklagten behauptet, technische Manipulationen am Autotelefon durchgeführt hat oder nicht. Auch das vom Kläger zugestandene Verhalten, das der Beklagte sich im Termin hilfsweise zu Eigen gemacht hat, ist nämlich an sich geeignet, einen wichtigen Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB für eine außerordentliche Kündigung zu bilden. Der Kläger hat nämlich ohne Gestattung des Beklagten auch solche Telefonate geführt, die unstreitig als reine Privattelefonate zu Qualifizieren sind, nämlich diejenigen mit seiner Lebensgefährtin anlässlich von deren Schwangerschaft. Diese Telefonate waren auch nicht dienstlich veranlasst wie etwa diejenigen, die auf Grund von Verspätungsanzeigen möglicherweise notwendig geworden waren. Die Führung von reinen Privattelefonaten auf Kosten und mit Mitteln des Arbeitgebers stellt eine schwerwiegende Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten dar, ohne dass es darauf ankäme, dass und ob der Kläger bei der Einstellung darauf hingewiesen wurde, dass Privattelefonate nicht gestattet seien. Es ist selbstverständlich, dass auch innerhalb eines bestehenden Dauerschuldverhältnisses wie etwa einem Arbeitsverhältnis jede Vertragspartei ihren eigenen Aufwand selbst trägt, also nicht etwa der Arbeitgeber mit dem Privat-Pkw des Arbeitnehmers Ware ausliefert oder umgekehrt der Arbeitnehmer mit einem Dienst-Lkw zu privaten Zwecken einen eigenen Umzug durchführt. Letzteres hat auch der Kläger im Termin so gesehen, wobei allerdings entgegen seiner Auffassung zu unerlaubten Privat-Telefonaten kein prinzipieller Unterschied besteht. Auch ohne die vom Kläger bestrittene gesonderte Erläuterung, dass Privattelefonate nicht zulässig seien, war für den Kläger unschwer erkennbar und selbstverständlich, dass der Lkw mitsamt allen darauf befindlichen Gegenständen nichts anderes tun sollte als den Unternehmenszweck des Beklagten zu realisieren. Exakt das Gleiche gilt für das Telefon. Das ergab sich zum einen bereits aus der Tatsache, dass es sich um ein vom Arbeitgeber gestelltes Telefon handelte, zum anderen aber auch daraus, dass dem Kläger eine Liste der technisch anwählbaren Kurzwahlnummern zur Verfügung gestellt worden war. Angesichts dieser Umstände bleibt es unerfindlich, warum der Kläger glaubte und auch im Kammertermin noch der festen Überzeugung war, andere Teilnehmernummern anwählen zu dürfen und sei es auch "nur" nach Eingabe des vom ihm aufgefundenen sechsstelligen Zugriffscodes. Der Kläger hat nämlich nicht vorgetragen, dass ihm dieser Code mit Wissen und Wollen des Arbeitgebers überlassen worden und er auf Grund dessen habe schließen können, privat telefonieren zu dürfen.

15

Dass der Kläger hiervon selbst nicht ausging, ergibt sich auch aus seiner weiteren Einlassung im Kammertermin, er sei vom Juniorchef über hohe Telefonkosten in einem bestimmten Monat befragt worden, habe daraufhin aber darauf verwiesen, dass er im fraglichen Monat Urlaub gehabt habe. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte der Kläger klarstellen müssen, wenn er - wenn auch in anderen Zeiträumen - Privattelefonate geführt hat und hierzu berechtigt sein glaubte. Dies hat der Kläger nicht getan, geschweige denn diesen Anlass dazu genommen, die Telefonate zu bezahlen.

16

Die Eignung des vom Kläger an den Tag gelegten Verhaltens, nämlich die Führung von Privattelefonaten auf Grund der von ihm zugestandenen Eingabe eines sechsstelligen Zugriffscodes, zum Kündigungsgrund "an sich" wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Kläger behauptet hat, ein derartiges Verfahren sei im Betrieb des Beklagten gängige Praxis. Konkret hat der Kläger lediglich einen Arbeitnehmer benennen können, der ebenfalls so verfahren haben soll, jedoch die dann folgende Sachdarstellung des Beklagten nicht bestritten, der Mitarbeiter ... habe aus privaten Gründen um die private Freischaltung des Telefons gebeten und diese auch erhalten. Auf Grund dieses Sachverhaltes kann der Kläger - gerade - nicht für sich in Anspruch nehmen, auch ohne Nachfrage Privattelefonate führen zu dürfen.

17

b)

Die abschließende Zumutbarkeitsprüfung nach § 622 Abs. 1 BGB ergibt unter Berücksichtigung der Interessen der jeweiligen Vertragsparteien, dass dem Beklagten eine Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist von zwei Wochen zum Wochenschluss (§ 3 Ziff. 3 MTV für gewerbliche Arbeitnehmer des privaten Verkehrsgewerbes im Lande Niedersachsen, Geltung vereinbart in Ziff. 14 des Arbeitsvertrages) nicht angesonnen werden konnte. Dabei konnte zu Gunsten des Klägers davon ausgegangen werden, dass er nur Telefonate in geringfügiger Anzahl und in insgesamt geringem wert geführt hat. Entscheidend ist demgegenüber vielmehr, dass der Kläger das in ihn gesetzte Vertrauen missbraucht hat. Er war auf Grund seiner nicht im Betriebssitz, sondern auswärts zu verrichtenden Tätigkeit auf dem Lastkraftwagen für den Beklagten ohne gesonderten Aufwand praktisch nicht kontrollierbar, sodass den von ihm aus der Sicherheit der Distanz durchgeführten Telefonaten eine andere Qualität zukommt als etwa einem vom Büro des Arbeitgebers und für jedermann wahrnehmbar geführten Telefonat. Ohne gesonderte Überwachungsmaßnahmen wie hier die Anforderung der Einzelverbindungsnachweise zum Preise von jeweils gut 4,00 DM war der Kläger für den Beklagten in seinem Telefonverhalten nicht kontrollierbar. Vertrauensbrechend kommt im übrigen hinzu, dass der Kläger sehr wohl am Telefon manipuliert, nämlich den sechsstelligen Zugriffscode eingegeben und damit die in der vom Arbeitgeber gestellten Telefonanlage enthaltene technische Sicherung gegen unbefugtes Telefonieren überwunden hat. Der Kläger hat nicht ansatzweise rechtfertigen können, warum er zur Eingabe dieses Zugriffscodes berechtigt zu sein glaubte. Er hat nicht einmal behauptet, dass ihm dieser Code vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt worden sei. Das schlichte Vorfinden des Zettels im Lkw durfte der Kläger keinesfalls so auffassen, dass der Beklagte ihm diese Telefonate gestattet hätte. Das war schon deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses eigens die Kurzwahlliste mit 24 erreichbaren Nummern übergeben erhalten hatte und genau wusste ("so blöd bin ich ja auch nicht"), dass das Telefon "an sich" nur für diese Nummern freigegeben war. Selbst wenn dem Kläger ansatzweise der Gedanke aufgekommen wäre, möglicherweise vom Arbeitgeber (warum?) zur Eingabe dieses sechsstelligen Zugriffscodes berechtigt zu sein, hätte er diesbezüglich dann klarstellungshalber nachfragen müssen, ob er denn nun weitere als die ihm vorgegebenen 24 Rufnummern anwählen durfte. Auch das ist selbst nach Einlassung des Klägers nicht geschehen. Wenn der Kläger mit Schriftsatz vom 12. Oktober 1998 hat vortragen lassen, er habe zu keiner Zeit das Gefühl gehabt, etwas Unrechtes zu tun - wobei sich dieser Eindruck bedauerlicherweise in der Kammerverhandlung verfestigt hat - so ist auch dieses fehlende nachträgliche Unrechtsbewusstsein des Klägers nicht geeignet, den Grad der Schwere des Vertrauensbruches zu mindern.

18

Erschwerend ist ferner, dass der Kläger auch bei einer nahezu idealen Gelegenheit, Privattelefonate einzuräumen, dies nicht getan, geschweige denn Zahlung geleistet hätte, nämlich anlässlich der Nachfrage des Juniorchefs, warum in einem bestimmten Monat hohe Telefonkosten auf dem Apparat des Klägers angefallen seien. Anstatt hier lediglich darauf zu verweisen, dass diese Kosten von dritter Seite verursacht worden seien, da er Urlaub gehabt habe, wäre es nunmehr am Kläger gewesen, spätestens jetzt die zu anderer Zeit geführten Privattelefonate einzuräumen und vor allen Dingen zu bezahlen.

19

Weiterhin erschwerend ist die Tatsache, dass zumindest ein Teil der Telefonate, nämlich diejenigen, die der Kläger aus Anlass ihrer Schwangerschaft mit seiner Lebensgefährtin geführt hat, als rein privat und auch nicht betrieblich veranlasst zu qualifizieren ist. Hinsichtlich der vom Kläger unter Umgehung der Telefonsperre durchgeführten Telefonate sind grundsätzlich drei Arten zu unterscheiden, nämlich zum einen die reinen dienstlichen Telefonate, die der Kläger mit Kollegen zur Bekanntgabe von Kundenadressen etc. geführt hat, was sich zwar nicht mit der vom Beklagten eingeräumten Telefonbefugnis des Klägers deckt, aber immerhin noch rein dienstlich orientiert ist. Zu unterscheiden sind weiter dienstlich veranlasste Telefonate mit Privatpersonen, etwa Verspätungsanzeigen bei Rückkehr von Fahrtouren.

20

Hinsichtlich derartiger Telefonate wäre sicherlich vor Ausspruch der Kündigung zunächst abzumahnen gewesen. Im übrigen aber kam eine vorherige Abmahnung als minderschweres Mittel sowie ein Einhalten der Kündigungsfrist für die ordentliche Kündigung vorliegend nicht in Betracht, da reine Privattelefonate unter Umgehung von Sicherungseinrichtungen nicht mehr tolerabel sind. In diesem Zusammenhang ist erschwerend zu berücksichtigen die Einlassung des Klägers aus dem Kammertermin, dass auch bei codiertem Telefon jederzeit eine telefonische Erreichbarkeit gegeben gewesen sei, das heißt, der Kläger hätte sich jederzeit von seiner Lebensgefährtin anrufen lassen können, ohne insofern das Telefon unbefugt zu benutzen und ohne gesonderte Kosten dafür zu verursachen. Wenn der Kläger von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machte, sondern es vorzog, seinerseits "kostenlos", andererseits aber auf Kosten des Arbeitgebers zu telefonieren und auch passender Gelegenheit gegenüber dem Juniorchef diese Telefonate privater Natur nicht anzugeben, so beruft sich der Beklagte zu Recht auf ein hierdurch unwiderbringlich zerstörtes Vertrauen. Widerlegt ist hierdurch auch die Einlassung des Klägers aus Schriftsatz vom 12. Oktober 1998, er sei jederzeit bereit gewesen, die von ihm privat verursachten Telefonkosten auszugleichen. Diese Bereitschaft bestand jedenfalls vor Zugang der Kündigung nicht; eine nach Kündigungszugang möglicherweise eingetretene Zahlungsbereitschaft ist für die Rechtmäßigkeit der einmal zugegangenen Kündigung ohne Bedeutung, ohne dass es noch darauf ankäme, ob der Kläger nunmehr faktisch endlich bezahlt hat oder nicht.

21

Offenbleiben kann auch, ob nach Rückgabe des Lkw an den Beklagten wiederum lediglich, wie der Beklagte im Schriftsatz vom 06.08.1998 unwidersprochen dargelegt hat, die von Anfang an vorgegebenen im Kurzwahlverzeichnis gespeicherten Nummern anwählbar waren, also im übrigen die Telefonsperre wieder eingerichtet war. Dies könnte bedeuten, dass der Kläger sogar aus Anlass der Beendigung die Codierung wieder eingerichtet hat, um den Vorgang zu vertuschen. Dem kommt jedoch keine gesonderte Bedeutung mehr zu angesichts der Tatsache, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers lediglich ein Jahr lang bestanden hat und somit nur eine kurze Betriebszugehörigkeit des Klägers zu seinen Gunsten streitet. Angesichts der Schwere des Vertrauensbruches kann es auch offenbleiben, ob der Kläger, wie aus der Klageschrift ersichtlich, gegenüber drei Personen Unterhalt leistet oder aber, wie aus dem PKH-Heft zu entnehmen, lediglich gegenüber zwei Personen.

22

2.)

Die Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB ist eingehalten; die Überprüfung des Beklagten erfolgte am 19.06.1998 und damit weniger als zwei Wochen vor Zugang der Kündigung.

23

II.

Der weitergehende Feststellungsantrag, dass das Arbeitsverhältnis der beiden Parteien auch nicht auf Grund sonstiger Beendigungstatbestände beendet worden sei, ist unzulässig. Es ermangelt an einem gesonderten Feststellungsinteresse, da das Vorliegen sonstiger Beendigungstatbestände nicht vom darlegungspflichtigen Kläger dargetan wurde.

24

III.

Da das Arbeitsverhältnis durch Zugang der fristlosen Kündigung mit dem 01.07.1998 aufgelöst wurde, entfällt auch der Anspruch des Klägers auf vorläufige Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens.

25

Als unterlegene Partei hat der Kläger nach § 91 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, wobei der Streitwert in Höhe von drei Bruttomonatsvergütungen für den Antrag zu 1) aus § 12 Abs. 7 ArbGG folgt zuzüglich eines weiteren Gehalts für den Weiterbeschäftigungsantrag (§ 3 ZPO). Für den Antrag zu 2) war kein gesonderter Wert anzusetzen.

26

Gegen dieses Urteil kann Berufung eingelegt werden,

27

1)

wenn es sich um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit handelt,

28

oder

29

2)

wenn es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit handelt und in diesem Fall entweder der Wert des Beschwerdegegenstandes 800,00 DM übersteigt oder das Arbeitsgericht die Berufung zugelassen hat.

Streitwertbeschluss:

Der Streitwert beträgt 15.600,00 DM.