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  • ab 25.10.1966 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 KrV§141BEG - 3. VV zu § 227b BEG

Bibliographie

Titel
Krankenversorgung nach §§ 141a bis 141c BEG
Redaktionelle Abkürzung
KrV§141BEG,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
25100000100006

3.1
Die EB hat die Abrechnung der Krankenkasse darauf hin zu prüfen, ob sie für die darin aufgeführten Berechtigten und Angehörigen Vordruck-Durchschriften (VV Nr. 1 zu § 141c BEG) erhalten hat und Tatsachen bekannt sind, die den Anspruch auf Krankenversorgung ausschließen oder in Frage stellen und die der Krankenkasse nach Nrn. 1.2, 1.3.2 oder 1.4 mitgeteilt worden sind. Hat die EB der Krankenkasse nachträglich eine Tatsache mitgeteilt, die den Wegfall des Anspruchs auf Krankenversorgung bewirkt hat, so hat sich die Prüfung auch darauf zu erstrecken, ob die Krankenkasse die VV Nr. 3 zu § 227b in Verbindung mit der VI Nr. 1 (Satz 4) zu § 141c BEG beachtet hat.

3.2
Dagegen ist die EB nicht verpflichtet zu prüfen ob die Krankenversorgung im übrigen zu Recht gewährt worden ist, ob sich die gewährten Leistungen im Rahmen der Vorschriften gehalten haben und ob die Honorare für ärztliche oder zahnärztliche Leistungen sowie die Rechnungen der Apotheken den maßgebenden Gebührenordnungen oder Sätzen entsprechen.

3.3
Stellt die EB jedoch bei Durchsicht des Kostennachweises oder der Unterlagen fest, daß der Krankenkasse ein offensichtlicher Fehler unterlaufen ist (z.B. Zahlung von Krankengeld oder Gewährung von Zahnersatz - vgl. VV Nr. 3 zu § 141c), so sind derartige eindeutig zu Unrecht gezahlte Beträge nach Nr. 11 der VV zu § 227b BEG zu behandeln.

3.4
Im übrigen sind die Abrechnungen nur daraufhin zu prüfen, ob die zum Nachweis der zu erstattenden Aufwendungen erforderlichen Unterlagen vollständig sind, ob die durch die Unterlagen nachgewiesenen Beträge mit der Kostenaufstellung übereinstimmen und ob diese rechnerisch richtig ist.

3.5
Ergeben sich aus der Abrechnung Streitigkeiten zwischen der Krankenkasse und der EB über die Höhe der der Kasse zu ersetzenden Aufwendungen und Verwaltungskosten, so ist hierfür der Sozialrechtsweg gegeben (§ 227a Abs. 2 BEG).

3.6
Dem Antrag der Krankenkasse, ihr nach Nr. 12 der VV zu § 227b einen Abschlag zu zahlen, ist zu entsprechen, wenn sich aus den Angaben der Krankenkasse ergibt, daß ihr im Hinblick auf die Höhe ihre Aufwendungen für die Krankenversorgung und der Umfang ihrer sonstigen Verpflichtungen billigerweise nicht zugemutet werden kann, die Kosten der Krankenversorgung für längere Zeit zu verauslagen. Diese Voraussetzung kann als gegeben unterstellt werden wenn von der betreffenden Krankenkasse mindestens 50 Berechtigte betreut werden, für die die EB zuständig ist, bei der die Abschlagszahlung beantrag worden ist.

3.7
Die Buchung der an die Krankenkasse zu leistenden Erstattungsbeträge richtet sich nach meinen RdErl. vom 20.9.1965 - 1/8 - 3820 - GültL 136/14. Der an die Krankenkasse zu zahlende Verwaltungskostenanteil von 8 v.H. der Aufwendungen (§ 227 Abs. 1 BEG) ist kein Entschädigungsaufwand, sondern fällt unter die Verfahrenskosten. Er ist deshalb nicht bei Kap. 03 02 Tit. 330a, sondern bei Kap. 03 05 Tit. 305 zu verbuchen.