Abschnitt 2 KrV§141BEG - 2. VV Nr. 3 zu § 141b BEG
Bibliographie
- Titel
- Krankenversorgung nach §§ 141a bis 141c BEG
- Redaktionelle Abkürzung
- KrV§141BEG,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 25100000100006
2.1
Die Regelung geht davon aus, daß Berechtigte, die sowohl Anspruch auf Krankenversorgung als auch einen Anspruch auf Heilverfahren nach § 30 BEG haben, vielfach verlangen werden, daß zugleich mit der Behandlung einer nicht verfolgungsbedingten Gesundheitsstörung auch ein verfolgungsbedingtes Leiden im Rahmen der Krankenversorgung mitbehandelt wird. Häufig wird sogar eine gemeinsame Behandlung aus medizinischen Gründen oder deshalb unumgänglich sein, weil ein Leiden nur im Sinne der abgrenzbaren Verschlimmerung als verfolgungsbedingt anerkannt und deshalb dem Berechtigten lediglich ein dem Grade der Verschlimmerung entsprechender anteiliger Heilverfahrensanspruch nach § 30 BEG zuerkannt worden ist. Damit die Behandlung nicht durch eine Auseinandersetzung über Zuständigkeiten verzögert wird, sind die Krankenkassen in derartigen Fällen nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet., Krankenversorgung auch für verfolgungsbedingte Leiden zu gewähren.
2.2
Ist zunächst Krankenversorgung für eine nicht verfolgungsbedingte Gesundheitsstörung beantragt worden und stellt sich nachträglich heraus, daß nur ein anerkanntes verfolgungsbedingtes Leiden zu behandeln ist, so kann die Krankenkasse die Krankenversorgung einstellen und den Antragsteller auf seinen Heilverfahrensanspruch nach § 30 BEG verweisen. Die VV Nr. 1 (Satz 4 letzter Halbsatz) zu § 141c BEG gilt in diesen Fällen entsprechend.
2.3
Hat der Berechtigte in der Annahme, sein verfolgungsbedingtes Leiden müsse behandelt werden, von einem Antrag auf Krankenversorgung abgesehen, so muß er diesen unverzüglich nachholen, wenn sich im Zuge der Behandlung ergibt, daß außer dem verfolgungsbedingten Leiden auch nicht verfolgungsbedingte Gesundheitsstörungen oder nur solche behandelt werden müssen. Die insoweit durch die vorangegangene Behandlung entstandenen Kosten können ihm nach § 141c Abs. 5 Satz 2 BEG von der Krankenkasse nur "in angemessenem Umfange" erstattet werden (vgl. VV Nr. 5 zu § 141c). Es liegt deshalb im Interesse der Berechtigten, stets vor Beginn einer Behandlung die Krankenversorgung zu beantragen, wenn sie sich nicht dessen sicher sind, daß ausschließlich ein verfolgungsbedingtes Leiden behandelt werden muß. Hierauf sollen die Berechtigten von den Krankenkassen und von den Entschädigungsbehörden bei sich bietender Gelegenheit hingewiesen werden.