Abschnitt 1 ZVVGKLFoAV - I.
Bibliographie
- Titel
- Geltendmachung von Gerichtskosten im Zwangsversteigerungsverfahren hier: Einziehung einer nach § 118 Abs. 1 ZVG übertragenden Forderung des Landes
- Redaktionelle Abkürzung
- ZVVGKLFoAV,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 35200000000016
Für die Einziehung einer auf das Land als Gläubiger einer Gerichtskostenforderung gem. § 118 Abs. 1 Satz 1 ZVG übertragenen Forderung gegen den Ersteher bestimme ich im Einvernehmen mit dem Nieders. Finanzministerium und dem Nieders. Innenministerium folgendes:
- 1.Bei der Übertragung und Einziehung der Forderung gegen den Ersteher wird das Land durch die Generalstaatsanwaltschaft vertreten, in deren Bezirk das Vollstreckungsgericht seinen Sitz hat.
- 2.Das Vollstreckungsgericht übersendet der Generalstaatsanwaltschaft eine Abschrift des Protokolls über den Verteilungstermin (einschließlich Übertragungsbeschluß und Teilungsplan) sowie eine vollstreckbare Ausfertigung des Zuschlagsbeschlusses.
- 3.Das Vollstreckungsgericht unterrichtet die für die Einziehung der Gerichtskostenforderung zuständige Vollstreckungsbehörde von der Übertragung, wenn die zugrunde liegende Gerichtskostenforderung im automatisierten Haushaltsvollzugssystem zum Soll gestellt Ist. Aufgrund der Mitteilung des Vollstreckungsgerichts veranlasst die Vollstreckungsbehörde gem. § 90 Abs. 1 Nr. 1 JKassO die Löschung das Solls.
- 4.Es ist davon abzusehen, auf die Rechte aus der Übertragung zu verzichten oder einen Antrag auf Zwangsversteigerung zu stellen (§ 118 Abs. 2 Satz 2 ZVG), es sei denn, daß dies zur Durchsetzung der Forderung des Landes geboten erscheint.
- 5.Die Generalstaatsanwaltschaft erteilt die Annahmeanordnung (Titel 11951-0) und fordert die Ersteherin oder den Ersteher zur Zahlung auf. Wenn vom automatisierten Haushaltsvollzugssystem eine Rückstandsanzeige erzeugt wird, hat die Generalstaatsanwaltschaft die erforderlichen Vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten.
- 6.Die Generalstaatsanwaltschaft ist zur Verfügung über die eingetragene Sicherungshypothek befugt, soweit die Verfügung der Erfüllung rechtlich begründeter Ansprüche dient (z.B. die Löschungsbewilligung nach Zahlung der Schuld).