Abschnitt 2 ZVVGKLFoAV - II.
Bibliographie
- Titel
- Geltendmachung von Gerichtskosten im Zwangsversteigerungsverfahren hier: Einziehung einer nach § 118 Abs. 1 ZVG übertragenden Forderung des Landes
- Redaktionelle Abkürzung
- ZVVGKLFoAV,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 35200000000016
Diese AV tritt am 1.1.1991 in Kraft. Sie ist nicht auf Fälle anzuwenden, in denen die Forderung vor dem Inkrafttreten übertragen worden ist.