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  • ab 01.01.1991 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 ZVVGKLFoAV - II.

Bibliographie

Titel
Geltendmachung von Gerichtskosten im Zwangsversteigerungsverfahren hier: Einziehung einer nach § 118 Abs. 1 ZVG übertragenden Forderung des Landes
Redaktionelle Abkürzung
ZVVGKLFoAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
35200000000016

Diese AV tritt am 1.1.1991 in Kraft. Sie ist nicht auf Fälle anzuwenden, in denen die Forderung vor dem Inkrafttreten übertragen worden ist.