Abschnitt 1 ZVVGKLFoAV - I.
Bibliographie
- Titel
- Geltendmachung von Gerichtskosten im Zwangsversteigerungsverfahren hier: Einziehung einer nach § 118 Abs. 1 ZVG übertragenden Forderung des Landes
- Redaktionelle Abkürzung
- ZVVGKLFoAV,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 35200000000016
Für die Einziehung einer auf das Land als Gläubiger einer Gerichtskostenforderung gem. § 118 Abs. 1 Satz 1 ZVG übertragenen Forderung gegen den Ersteher bestimme ich im Einvernehmen mit dem Nieders. Finanzministerium und dem Nieders. Innenministerium folgendes:
- 1.Bei der Übertragung und Einziehung der Forderung gegen den Ersteher wird das Land durch die Generalstaatsanwaltschaft vertreten, in deren Bezirk das Vollstreckungsgericht seinen Sitz hat.
- 2.Das Vollstreckungsgericht übersendet der Generalstaatsanwaltschaft eine Abschrift des Protokolls über den Verteilungstermin (einschließlich Übertragungsbeschluß und Teilungsplan) sowie eine vollstreckbare Ausfertigung des Zuschlagsbeschlusses.
- 3.Das Vollstreckungsgericht unterrichtet die Kasse von der Übertragung, wenn die zugrunde liegende Gerichtskostenforderung der Kasse zur Einziehung überwiesen war. Aufgrund der Mitteilung des Vollstreckungsgerichts veranlaßt die Kasse gem. § 90 Abs. 1 Nr. 1 JKassO die Löschung des Kassensolls.
- 4.Es ist davon abzusehen, auf die Rechte aus der Übertragung zu verzichten oder einen Antrag auf Zwangsversteigerung zu stellen (§ 118 Abs. 2 Satz 2 ZVG), es sei denn, daß dies zur Durchsetzung der Forderung des Landes geboten erscheint.
- 5.Die Generalstaatsanwaltschaft erläßt die der Kasse zu erteilende Annahmeanordnung (Titel 119 51-0) und fordert den Ersteher zur Zahlung auf. Wenn die Kasse eine Rückstandsanzeige erteilt, hat die Generalstaatsanwaltschaft die erforderlichen Vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten.
- 6.Die Generalstaatsanwaltschaft ist zur Verfügung über die eingetragene Sicherungshypothek befugt, soweit die Verfügung der Erfüllung rechtlich begründeter Ansprüche dient (z.B. die Löschungsbewilligung nach Zahlung der Schuld).