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Abschnitt 1 ZVVGKLFoAV - I.

Bibliographie

Titel
Geltendmachung von Gerichtskosten im Zwangsversteigerungsverfahren hier: Einziehung einer nach § 118 Abs. 1 ZVG übertragenden Forderung des Landes
Redaktionelle Abkürzung
ZVVGKLFoAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
35200000000016

Für die Einziehung einer auf das Land als Gläubiger einer Gerichtskostenforderung gem. § 118 Abs. 1 Satz 1 ZVG übertragenen Forderung gegen den Ersteher bestimme ich im Einvernehmen mit dem Nieders. Finanzministerium und dem Nieders. Innenministerium folgendes:

  1. 1.
    Bei der Übertragung und Einziehung der Forderung gegen den Ersteher wird das Land durch die Generalstaatsanwaltschaft vertreten, in deren Bezirk das Vollstreckungsgericht seinen Sitz hat.
  2. 2.
    Das Vollstreckungsgericht übersendet der Generalstaatsanwaltschaft eine Abschrift des Protokolls über den Verteilungstermin (einschließlich Übertragungsbeschluß und Teilungsplan) sowie eine vollstreckbare Ausfertigung des Zuschlagsbeschlusses.
  3. 3.
    Das Vollstreckungsgericht unterrichtet die Kasse von der Übertragung, wenn die zugrunde liegende Gerichtskostenforderung der Kasse zur Einziehung überwiesen war. Aufgrund der Mitteilung des Vollstreckungsgerichts veranlaßt die Kasse gem. § 90 Abs. 1 Nr. 1 JKassO die Löschung des Kassensolls.
  4. 4.
    Es ist davon abzusehen, auf die Rechte aus der Übertragung zu verzichten oder einen Antrag auf Zwangsversteigerung zu stellen (§ 118 Abs. 2 Satz 2 ZVG), es sei denn, daß dies zur Durchsetzung der Forderung des Landes geboten erscheint.
  5. 5.
    Die Generalstaatsanwaltschaft erläßt die der Kasse zu erteilende Annahmeanordnung (Titel 119 51-0) und fordert den Ersteher zur Zahlung auf. Wenn die Kasse eine Rückstandsanzeige erteilt, hat die Generalstaatsanwaltschaft die erforderlichen Vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten.
  6. 6.
    Die Generalstaatsanwaltschaft ist zur Verfügung über die eingetragene Sicherungshypothek befugt, soweit die Verfügung der Erfüllung rechtlich begründeter Ansprüche dient (z.B. die Löschungsbewilligung nach Zahlung der Schuld).