Verwaltungsgericht Lüneburg
Beschl. v. 05.03.2007, Az.: 1 B 8/07

Anspruch; Aufenthaltserlaubnis; Duldung; Effektivität des Rechtsschutzes; Mutter eines deutschen Kindes; Rechtsposition; Rechtsverkürzung; Sicherungsanordnung; Unterlassungsanspruch; Vater; Vaterschaftsanerkennung; Vorwegnahme der Hauptsache; Vorwegnahmeverbot; Zeitmoment

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
05.03.2007
Aktenzeichen
1 B 8/07
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2007, 71698
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Gründe

I.

1

Die 1983 geborene Antragstellerin erstrebt als Mutter eines deutschen Kindes vorläufig eine Aufenthaltserlaubnis.

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Sie erhält seit April 2003 Duldungen der Antragsgegnerin. Am 8. September 2005 hat sie ihren Sohn T. geboren, für den der deutsche Staatsangehörige A. die Vaterschaft anerkannt hat. Die Geburtsurkunde des Standesbeamten in L. vom 18. Mai 2006 weist ihn demzufolge als Vater des Kindes aus. Mit Bescheid vom 8. Dezember 2006 hat die Antragsgegnerin den Antrag der Antragstellerin vom 6. Juli 2006 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit der Begründung abgelehnt, zwar sei hier ein wirksames Vaterschaftsanerkenntnis abgegeben worden, so dass der Sohn der Antragstellerin die deutsche Staatsangehörigkeit gem. § 4 Abs. 1 StAG mit Geburt erworben habe, aber es bestünden ganz erhebliche Zweifel an der leiblichen Abstammung des Kindes vom anerkennenden Vater: Die Antragstellerin lebe nämlich - wie Recherchen im August 2006 ergeben hätten - mit dem vietnamesischen Vater ihrer Tochter in Lüneburg zusammen, so dass nach den Gesamtumständen davon auszugehen sei, dass dieser auch der Vater des Sohnes sei. Durch Bescheid vom 28. August 2006 wurde der Antragstellerin aufgegeben, bis zum 9. Oktober 2006 ein serologisches Abstammungsgutachten vorzulegen, das die leibliche Vaterschaft des deutschen Staatsangehörigen belege. Über die dagegen gerichtete Klage 1 A 203/06 - , mit der zugleich - unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 8. Dezember 2006 - die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erstrebt wird, ist noch nicht entschieden.

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Am 21. Februar 2007 hat die Antragstellerin bei der Kammer um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit der Begründung nachgesucht, sie habe aus §§ 4 Abs. 1 StAG, 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG einen eindeutigen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, dem die Antragsgegnerin nicht Rechnung trage. Auf diese Weise würden ihr Rechtspositionen beschnitten, die ihr doch zustünden. Da sozialrechtlich z.B. an den Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder -erlaubnis angeknüpft werde, wie die Einspruchsentscheidung der Agentur für Arbeit L. vom 6. Februar 2007 zeige, erhalte sie u.a. für ihren Sohn kein Kindergeld. Auch könne sie nicht so erwerbstätig sein, wie sie das wolle. Sie beantragt

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*im Wege einer einstweiligen Anordnung die Antragsgegnerin zu verpflichten, der Antragstellerin unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall eines für die Antragstellerin ungünstigen Ausgangs des Hauptsacheverfahrens 1 A 203/06 eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG zu erteilen.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzulehnen.

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Sie ist der Auffassung, für den Antrag fehle es an einem Anordnungsgrund iSv § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO, da die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter dem Vorbehalt des Widerrufs nicht möglich sei. In Betracht komme nur die vorbehaltlose Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, was jedoch eine hier unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache darstelle. Im Übrigen fehle es an einem Anordnungsanspruch, da Anhaltspunkte für ein missbräuchliches Verhalten der Antragstellerin vorlägen, wie im Klageverfahren 1 A 203/06 dargelegt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten nebst Verwaltungsvorgängen Bezug genommen.

II.

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Der zulässige Antrag hat Erfolg.

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1. Der unter Beachtung des Rechtsschutzziels (§ 88 VwGO) sachgerecht auszulegende Antrag ist nach § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO zu beurteilen. Hierbei fällt nicht ins Gewicht, dass die Antragstellerin in ihrem Antrag einen Vorbehalt des Widerrufs für den Fall aufgenommen hat, dass das anhängige Klageverfahren für die Antragstellerin negativ ausgeht. Insoweit hat die Antragsgegnerin bereits zu Recht den Antrag dahingehend ausgelegt, dass nur eine vorbehaltlose Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in Betracht komme (Bl. 2 des Schrifts. v. 27.2.2007).

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Im Übrigen geht es der Antragstellerin als Mutter eines deutschen Kindes um die Sicherung (§ 123 Abs. 1 S. 1 VwGO) ihrer Rechtsposition aus § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG, demgemäß der Antragsgegnerin die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bindend vorgeschrieben ist („ist… zu erteilen“), sobald die Voraussetzungen der Vorschrift vorliegen.

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2. Ein Anordnungsgrund ist entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin gegeben. Es ist nicht Voraussetzung einer einstweiligen Anordnung, dass ohne ihren Erlass schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die durch die Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht mehr ausgeglichen werden könnten. Diese Auffassung ist vielmehr erheblich zu modifizieren: Nach der bindenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 79, 69 = NVwZ 1989, 827; vgl. dazu Maurer, JZ 1989, 294 und Urban, NVwZ 1989, 433 [BVerfG 25.10.1988 - 2 BvR 745/88]) hat der Gesichtspunkt des Anordnungsgrundes durch Verknüpfung mit dem Anordnungsanspruch „faktisch weitgehend seine eigenständige Bedeutung“ verloren (Finkelnburg/Jank, NJW-Schriften 12, 4. Aufl., Rdn. 165). Im Mittelpunkt steht heute der Anordnungsanspruch. Er ist „vorgreiflich“:

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„Bei dieser Sachlage ist die Bejahung des Anordnungsanspruchs, zumal im Blick auf das Gewicht der in Rede stehenden Grundrechtsverletzung, für die Prüfung des Anordnungsgrundes in weitem Umfang vorgreiflich.“ (BVerfGE 79, 69 f. [BVerfG 25.10.1988 - 2 BvR 745/88]).

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Damit kommt es maßgeblich auf eine Vorausbeurteilung der Hauptsache an - und falls diese wegen der Kürze der Zeit nicht möglich ist, auf eine Abwägung der beiderseits betroffenen Interessen. Das „Schlagwort“ von der unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache steht damit „zur Verabschiedung“ an (Finkelnburg/Jank, aaO., Rdn. 213 unter Bezug auf Schoch), da es das Zeitmoment ausblendet und eine potentielle Vorwegnahme der Hauptsache naturgemäß weder bei Erlass noch bei Ablehnung einer einstweiligen Verfügung zu vermeiden ist (Finkelnburg/Jank, aaO, Rdn. 213 m.w.N.). Unter Beachtung des Gebotes eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) kann daher einziges „verfassungsrechtlich relevantes Kriterium“ die Erforderlichkeit vorläufigen Rechtsschutzes im Einzelfall mit dem Ziel der Verhinderung von Rechtsverletzungen sein.

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Die Gefährdung des Rechts bzw. die Notwendigkeit einer Regelung, d. h. der Anordnungsgrund, und der Anordnungsanspruch sind lediglich glaubhaft zu machen ( § 920 Abs. 2 ZPO ). Darüber hinaus darf die einstweilige Anordnung natürlich nicht mehr zusprechen, als im Hauptsacheverfahren überhaupt nur möglich ist. Die Effektivität des Rechtsschutzes kann es aber erfordern, durch eine einstweilige Anordnung der Entscheidung in der Hauptsache vorzugreifen, sofern wirksamer Rechtsschutz das nach richterlicher Einschätzung gebietet. Dabei sind die Belange der Beteiligten abzuwägen (Beschluss des OVG Münster v. 17.2.2003 - 1 B 2544/02.PVL -). Von einem „Ausnahmecharakter“ - wie die Antragsgegnerin meint - kann insoweit keine Rede sein, da die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung eine sehr bedeutsame Verkürzung oder gar Versagung von Rechten darstellen kann, was im Rechtsstaat (Art. 20 Abs. 3 GG) nicht hinnehmbar wäre.

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Ein Anordnungsgrund ist hier unter solchen Voraussetzungen - ohne dass er herausragende Bedeutung hätte (BVerfGE 79, 69 [BVerfG 25.10.1988 - 2 BvR 745/88]) - zu bejahen. Denn der Antragstellerin wird die Gewährung von Kindergeld für ihren deutschen Sohn vorenthalten, wie die Einspruchsentscheidung der Agentur für Arbeit Lüneburg vom 6. Februar 2007 zeigt. Daneben kann sie nur unter Beschränkungen erwerbstätig sein - ohne die unbeschränkte Berechtigung aus § 28 Abs. 5 AufenthG. Zudem hat sie ihren Wohnsitz in der Stadt Lüneburg zu nehmen, was eine Einschränkung ihres Rechtes auf Freizügigkeit darstellt. Schließlich hat sie ohne die Aufenthaltserlaubnis eine stark gefährdete Rechtsstellung: Die ihr erteilten Duldungen erlöschen nämlich mit einer Bestätigung der Rückübernahme nach Vietnam (vgl. Duldung vom 31.10.2005).

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3. Auch ein Anordnungsanspruch ist hier gegeben.

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Der Anspruch ist die in ihrer Verwirklichung gefährdete Rechtsposition. Es soll deren Entwertung durch widerrechtliche Eingriffe verhindert werden, die zunächst einmal - für eine gewisse Zeit - irreversible Verhältnisse schaffen könnten, noch bevor das Hauptsacheverfahren durchgeführt worden ist (ESVGH 36, 241; VGH München, NVwZ-RR 1996, 284 [VG Wiesbaden 07.09.1995 - 8/V E 470/92]; OVG Schleswig, NVwZ 1994, 590/591). Sind derartige Eingriffe nur zu befürchten, ist ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch anzunehmen, der aus den allgemeinen Rechtsgedanken der §§ 1004, 906 BGB ableitbar ist (Finkelnburg/Jank, NJW-Schriften 12, 4. Auflage, Rdn. 177 m.w.N.).

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3.1 Ein entsprechender Anordnungsanspruch der Antragstellerin ist hier aus der formellen Rechtsstellung herzuleiten, die der Sohn der Antragstellerin und damit auch die Antragstellerin gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG erlangt hat. Der Sohn der Antragstellerin hat infolge des formell wirksamen Vaterschaftsanerkenntnisses (§§ 1594 BGB) gemäß § 4 Abs. 1 StAG die deutsche Staatsangehörigkeit erworben und besitzt sie - bis zum Beleg des Gegenteils - weiterhin. Der deutsche Staatsangehörige A., geb. am 25. Mai 1974, hat nämlich - notariell beurkundet (Urkundenrolle K 343/2005 des Notars K. in B.) - am 7. Juni 2005 die Vaterschaft für den Sohn der Antragstellerin anerkannt und dabei erklärt, dass seine Angaben der Wahrheit entsprechen. Übereinstimmend damit hat die Antragstellerin - notariell beurkundet - erklärt, während der gesetzlichen Empfängniszeit ausschließlich mit dem deutschen Staatsangehörigen A. zusammen gewesen zu sein. Im Juli 2006 hat die Antragstellerin dazu erläutert, dass sie den gen. deutschen Staatsangehörigen in L. bei einem Besuch kennengelernt habe, auch bei ihm in B. zu Besuch gewesen sei, er verheiratet und „sehr nett“ sei, aber „viel Alkohol“ trinke, und mit deutschen Frauen 3 Kinder habe. Er sei arbeitslos und zahle keinen Unterhalt. Für den Sohn der Antragstellerin wurde am 4. Juli 2006 dann ein deutscher Kinderausweis ausgestellt. Auch die Antragsgegnerin geht von der „familienrechtlichen Wirksamkeit“ der Vaterschaftsanerkennung aus. Der Antragstellerin als Mutter steht somit - ebenfalls bis zum Beleg des Gegenteils - ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG zu.

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3.2 Die von der Antragsgegnerin hinsichtlich dieser Rechtsstellung aufgeworfenen Zweifel sind nicht von gerichtsverwertbaren, die Rechtsstellung eindeutig in Frage stellenden Tatsachen getragen. Die Tatsache, dass die Antragstellerin mit dem vietnamesischen Vater ihrer Tochter - wie Recherchen der Antragsgegnerin im August 2006 ergeben haben sollen - trotz gegenteiliger Bekundungen und Anmeldung einer eigenen Wohnung für diesen nach wie vor wohl in Lüneburg zusammenlebt, spricht nicht gegen die Vaterschaft des gen. deutschen Staatangehörigen. Die Vermutung, dass die Lebensgemeinschaft der Antragstellerin mit dem vietnamesischen Vater ihrer Tochter „stets“ - auch in der Vergangenheit - fortbestanden habe und dieser daher auch - sozusagen zwingend - Vater des ein Jahr zuvor - am 8. September 2005 - geborenen Sohnes sein müsse, ist unschlüssig und eine bloße Vermutung, die derzeit nicht durch Fakten belegbar ist. Es kann durchaus sein, dass die Antragstellerin eine Lebensgemeinschaft Ende des Jahres 2004 bzw. zu Beginn des Jahres 2005 - aus welchen Gründen auch immer - mit dem Vater ihrer vietnamesischen Tochter über einen gewissen Zeitraum nicht geführt hat. Der e-mail-Verkehr vom 10. Juli 2006 (Bl. 144 der Beiakten A) belegt zudem, dass irgendwelche „Erkenntnisse“ bezüglich einer ununterbrochenen Beziehung der Antragstellerin zum vietnamesischen Vater ihrer Tochter nicht vorliegen: Auf die entsprechende Frage antwortete der angesprochene Sachbearbeiter, dass er „keine wirklichen (Erkenntnisse)“ habe. Selbst dann aber, wenn eine solche Lebensgemeinschaft fortlaufend geführt worden sein sollte, spricht auch das noch nicht gegen die Vaterschaft des gen. deutschen Staatsangehörigen, die selbstverständlich auch während einer fortgeführten Lebensgemeinschaft mit dem vietnamesischen Vater zustande gekommen sein kann.

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Unter diesen Umständen besteht derzeit auch keine Verpflichtung der Antragstellerin, das von der Antragsgegnerin für nötig befundene, mit Kosten verbundene Abstammungsgutachten beizubringen (vgl. Bescheid vom 28. August 2006). Denn die von der Antragsgegnerin vorgebrachten Zweifel an der Rechtsstellung des Sohnes der Antragstellerin - verbunden mit dem Vorwurf einer bewusst falschen Vaterschaftsanerkennung durch den deutschen Staatsangehörigen - sind z.Z. jedenfalls nicht durch überzeugende, gerichtlich verwertbare Tatsachen zu belegen und zu untermauern.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG.