Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 14.03.2007, Az.: 1 A 98/05
Altersgrenze; Ausgleichsanspruch; Ausgleichszahlung; Ausgleichszulage; Ausscheiden; Beamtenversorgung; Beamter; besondere Altersgrenze; Dienst; Dienstunfähigkeit; Ruhestand; Vollendung; Zulage
Bibliographie
- Gericht
- VG Lüneburg
- Datum
- 14.03.2007
- Aktenzeichen
- 1 A 98/05
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2007, 71962
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 48 BeamtVG
- Art 3 Abs 1 GG
- Art 33 Abs 5 GG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Die Gewährung einer Ausgleichszulage nach § 48 Abs. 1 BeamtVG nur für Beamte, die wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze vor Vollendung des 65 Lebensjahres aus dem Dienst scheiden müssen, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
2. Eine analoge oder entsprechende Anwendung der Vorschrift für Beamte mit besonderer Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand, die wegen Dienstunfähigkeit vor Vollendung des 65 Lebensjahres aus dem Dienst ausscheiden, ist rechtlich nicht geboten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Ausgleichszulage entsprechend § 48 BeamtVG.
Die Klägerin ist Erbin ihres am 10. April 1948 geborenen und inzwischen verstorbenen Ehemannes, eines Landesbeamten, der als Amtsinspektor (A 9 mit Amtszulage im JVD) Justizvollzugsbeamter und als solcher in der Justizvollzugsanstalt D. tätig war. Am 13. August 1999 kam es in der Anstaltsküche dieser Justizvollzugsanstalt zu einem Vorfall, bei dem ein Gefangener zwei Beamte tötete sowie eine Beamtin und einen Beamten schwer verletzte und sich anschließend selbst tötete. Der Ehemann der Klägerin war bei diesem Vorfall nicht selbst unmittelbar anwesend und wurde auch nicht selbst unmittelbar verletzt und auch sonst nicht direkt bedroht. Unmittelbar nach Abfolge der Geschehnisse hielt er sich aber am Tatort auf. Da er in der Folgezeit über die Geschehnisse psychisch nicht hinweg kam, wurde er mit bestandskräftiger Verfügung der Justizvollzugsanstalt D. vom 2. März 2004 gemäß §§ 56, 60 NBG wegen festgestellter dauernder Dienstunfähigkeit mit Ablauf des März 2004 in den Ruhestand versetzt. Es ist weiter anerkannt worden, dass der Ehemann der Klägerin infolge des Dienstunfalls dienstunfähig geworden ist und ihm ein Unfallruhegehalt gemäß § 36 BeamtVG zusteht. Das beklagte Amt setzte mit Bescheid vom 6. April 2004 das Unfallruhegehalt des Ehemannes der Klägerin auf der Grundlage eines Ruhegehaltssatzes vom 75 v.H. fest.
Mit Schreiben vom 12. Mai 2004 beantragte der Ehemann der Klägerin, ihm in entsprechender Anwendung des § 48 BeamtVG eine Ausgleichszahlung in Höhe 4091,-- EUR zu gewähren. Diese Zulage, die ihm bei normaler Pensionierung mit Vollendung des 60. Lebensjahres zugestanden hätte, könne er nur deswegen jetzt nicht mehr erlangen, weil er wegen des Dienstunfalls in den Ruhestand habe versetzt werden müssen.
Den Antrag lehnte das beklagte Amt mit Bescheid vom 13. Dezember 2004 ab. Zur Begründung führte es aus, dass die Voraussetzungen des § 48 BeamtVG vom Ehemann der Klägerin nicht erfüllt würden, da er nicht wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sei. Bei einem Ausscheiden aus dem Dienst aus anderen Gründen könne der Ausgleich nicht gewährt werden.
Der Ehemann der Klägerin legte dagegen Widerspruch ein mit der Begründung, ihm sei in analoger Anwendung des § 48 BeamtVG die Ausgleichszahlung zu gewähren. Der Grund, warum er die Altersgrenze nicht erreiche, sei allein der Dienstunfall, den er erlitten habe. Dass deshalb in seinem Fall eine Ausgleichszahlung dem Wortlaut nach nicht gewährt werden könne, stelle eine Regelungslücke dar, die durch eine analoge Anwendung der Vorschriften zu schließen sei. Dass auch solche Beamte, die ohne Verschulden aufgrund eines Dienstunfalls erwerbsunfähig werden, grundsätzlich eine Einmalzahlung erhalten sollen, ergebe sich aus § 43 BeamtVG. Dieser Vorschrift sei ein allgemeiner Rechtsgedanke zu entnehmen.
Den Widerspruch wies das beklagte Amt mit Widerspruchsbescheid vom 2. März 2005 (zugestellt am 7.3.2005) mit der Begründung zurück, eine Regelungslücke sei nicht erkennbar. Der in § 43 BeamtVG vorgesehene Anspruch auf eine einmalige Unfallentschädigung bei bestimmten Dienstunfällen, stehe in keinem Zusammenhang mit dem Anspruch auf die Ausgleichszulage nach § 48 BeamtVG. In beiden Vorschriften seien unterschiedliche Tatbestände geregelt, die nicht miteinander vergleichbar seien. Eine analoge Anwendung des § 48 BeamtVG sei daher ausgeschlossen.
Am 4. April 2005 hat der Ehemann der Klägerin, der während des Klageverfahrens verstorben ist, Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Vorverfahren. Ergänzend trägt er vor, die Ausgleichszahlung stehe ihm auch aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes bzw. der Fürsorgepflicht zu.
Der Klägerin beantragt,
den Bescheid des beklagten Amtes vom 13. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. März 2005 aufzuheben und das beklagte Amt zu verpflichten, ihr eine Ausgleichszahlung in Höhe von 4091,-- EUR zu gewähren.
Das beklagte Amt beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wiederholt es im Wesentlichen seine Ausführungen aus den angefochtenen Bescheiden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Amtes Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
Der verstorbene Ehemann der Klägerin hatte keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung entsprechend / analog § 48 BeamtVG oder aus dem Gesichtspunkt eines Schadensersatzes oder der Fürsorgepflicht. Dementsprechend steht ein solcher Anspruch auch nicht der Klägerin als Erbin zu. Der angefochtene Bescheid des beklagten Amtes vom 13. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. März 2005 ist mithin rechtmäßig und verletzt die Klägerin als Erbin ihres Ehemannes nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG erhalten Beamte des Vollzugsdienstes, die vor Vollendung des 65. Lebensjahres wegen Erreichens der für sie geltenden besonderen Altersgrenze in den Ruhestand treten, neben dem Ruhegehalt einen Ausgleich in Höhe des 5-fachen der Dienstbezüge des letzten Monats, jedoch nicht über 4091,-- EUR. Diese Voraussetzung erfüllte der verstorbene Ehemann der Klägerin - wie er selbst einräumte - nicht, da er nicht wegen Erreichens der besonderen Altersgrenze vor Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand getreten ist.
Eine entsprechende / analoge Anwendung dieser Vorschrift auf Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit vor Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand treten, ist nicht vorgesehen und entgegen der Ansicht der Klägerin weder von Verfassung wegen noch aus Gründen des Schadensersatzes oder der Fürsorgepflicht geboten.
Bei dem Ausgleichsanspruch nach § 48 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG handelt es sich um eine Versorgungsleistung eigener Art. Sie ist dazu bestimmt, die geldlichen Nachteile pauschal bis zu einem gewissem Grade auszugleichen, die sich daraus ergeben, dass der Beamte einige Jahre früher als andere Beamte anstelle der Dienstbezüge nur Ruhegehalt bezieht. Denkbar ist dabei, dass er einen höheren Ruhegehaltssatz hätte erdienen oder auch hätte befördern werden können (vgl. Stadler, GKÖD, Teilband 3 b: Versorgungsrecht, Stand: Januar 2007 § 48 Rn 3; Kümmel/Ritter, Beamtenversorgungsgesetz, Loseblattkommentar, Stand: Dezember 2006, § 48 Rn 4; Plog/Wiedow/Lehmhöfer/Bayer BBG und BeamtVG, Loseblattkommentar, Stand: September 2006, § 48 Rn 2 a). In der Gewährung dieser besonderen Ausgleichszahlung für bestimmte Beamtengruppen, die wegen der Besonderheiten ihres Dienstes früher als andere Beamte in den Ruhestand treten müssen, liegt kein Verstoß gegen Artikel 33 Abs. 5 GG, da es sich hierbei um eine Versorgungsleistung eigener Art und eine freiwillige Leistung des Dienstherrn handelt. Ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums, wonach früher in den Ruhestand tretenden Beamten für diesen „Nachteil“ überhaupt ein besonderer Ausgleich gewährt werden müsste, existiert nicht (BVerwG, Beschluss vom 23.7.1979 - 6 B 56.79 -, ZBR 1979, 372).
Auch ein Verstoß gegen Artikel 3 Abs. 1 GG der durch eine analoge bzw. entsprechende Anwendung des § 48 BeamtVG ausgeglichen werden müsste, liegt nicht vor, da keine willkürliche Ungleichbehandlung von Gleichem oder willkürliche Gleichbehandlung von Ungleichem erkennbar ist. Die Zielsetzung der Vorschrift und die damit verbundene Beschränkung des Anwendungsbereichs auf Beamte, die (ausschließlich) wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand gehen, verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, da die betroffenen Beamten nicht mit den aus anderen Gründen vorzeitig in Ruhestand tretenden Beamten vergleichbar sind. Die wegen Erreichens der besonderen Altersgrenze in Ruhestand tretenden Beamten sind dem Grunde nach noch voll einsetzbar und müssen lediglich aufgrund ihrer Berufswahl und der damit verbundenen Wertentscheidung des Dienstherrn und Gesetzgebers, die dieser in Anbetracht der beruflichen Anforderungen und besonderen Belastungen getroffen hat, früher als andere Beamte in den Ruhestand treten. Abgesehen davon, dass der Beamte auch kein Anspruch auf derartige Zusatzleistungen hat, sind im Übrigen für Beamte, die aus anderen Gründen vorzeitig in den Ruhestand treten, ebenfalls weitgehende Ausgleichsregelung getroffen worden (vgl. Stadler, in GKÖD, aaO., § 48 Rn 9). Die Gesichtspunkte, die den Gesetzgeber zur Gewährung der Ausgleichszulage nach § 48 BeamtVG veranlasst haben, liegen bei anderen Beamten gerade nicht vor, so dass eine Verletzung von Artikel 3 Abs. 1 GG nicht in Betracht kommt (ebenso VG Augsburg, Urteil vom 28.6.2001 - 2 K 00.1301 -, juris).
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass - wie im Bereich des Besoldungsrechts - angesichts des Gesetzesvorbehaltes in § 3 Abs. 1 BeamtVG auch im Bereich der Beamtenversorgung einer ausdehnenden Auslegung und analogen Anwendung von leistungsbegründenden Tatbeständen sehr enge Grenzen gesetzt sind (vgl. in diesem Zusammenhang etwa BVerfG, Beschluss vom 6.5.2004 - 2 BvL 16/02 -, DVBl 2004, 1102; VGH Mannheim, Beschluss vom 17.1.2003 - 4 S 2191/00 -, NVwZ - RR 2003, 764, bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 1.4.2004 - 2 C 16.03 -, NVwZ 2004, 1256). Gerade für Regelungen im Bereich der Beamtenversorgung hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum. Es weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass dieser hier in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise verletzt ist. Insbesondere liegen, wie oben ausgeführt, gerichtlich nicht zu beanstandene Gründe vor, warum die Ausgleichszahlung gemäß § 48 BeamtVG ausschließlich Beamten gewährt wird, die wegen Erreichens der besonderen Altersgrenze in den Ruhestand treten.
Für die Verletzung der Fürsorgepflicht oder Umstände, die einen Schadensersatzanspruch begründen könnten, sind angesichts der dargelegten Zielsetzung der Vorschrift keine Anhaltspunkte ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe, die Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO zuzulassen, sind nicht gegeben.