Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 03.08.1999, Az.: 5 M 2250/99

Anweisung eines Schulleiters; Unterrichtsplanung; Verwaltungsakt; Widerspruch gegen einen Nicht-Verwaltungsakt; Aufschiebende Wirkung; Beamte

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
03.08.1999
Aktenzeichen
5 M 2250/99
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1999, 15456
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1999:0803.5M2250.99.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Braunschweig 05.05.1999 - 7 B 163/99

Fundstellen

  • DÖD 2000, 38-39
  • NVwZ-RR 2000, 161-162 (Volltext mit amtl. LS)
  • NdsVBl 1999, 297-298
  • RiA 2000, 88-89
  • ZBR 2001, 65

Amtlicher Leitsatz

1. Die Anweisung eines Schulleiters an eine Lehrerin, ihm für ein Fach in einer Klasse die von ihr gefertigte Unterrichtsplanung für die jeweilige Stunde, den Entwurf des ggf geplanten Tafelbilds und ein Exemplar der Klassenarbeiten vorab zuzuleiten, ist kein Verwaltungsakt. Der Regelungsgehalt beschränkt sich auf den schulinternen Dienstbetrieb.

2. Zur Bindung von Lehrkräften (jedenfalls) an Weisungen des Schulleiters zwecks Schaffung einer Entscheidungsgrundlage für ggf weitere gebotene Maßnahmen (hier: Vorlage von Unterrichtsplanung).

3. Keine aufschiebende Wirkung des gemäß § 126 Abs 3 BRRG eingelegten Widerspruchs gegen einen Nicht-Verwaltungsakt.