Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 16.08.1999, Az.: 4 L 1580/99

Aufschiebende Bedingung; Bedingung; Durchführungsverordnung; Wirksamkeit der Durchführungsverordnung; Frsit für Erstantrag; Pflegegesetz

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
16.08.1999
Aktenzeichen
4 L 1580/99
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1999, 15482
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1999:0816.4L1580.99.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Osnabrück 24.02.1999 - 6 A 162/97

Fundstelle

  • FEVS 2000, 284-288

Amtlicher Leitsatz

1. Die Regelung über das Inkrafttreten eines Gesetzes darf mit einer aufschiebenden Bedingung verbunden werden, soweit das mit dem Gesetz verfolgte rechtliche oder soziale Ziel das rechtfertigt. Wird der Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung, dh also der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes, gesondert bekanntgemacht, hat das regelmäßig lediglich deklaratorische Bedeutung (wie BVerfG, Urt v 08.07.1976 - 1 BvL 19 und 20/75, 1 BvR 148/75 -, BVerfGE 42, 263 (283ff)).

2.Das Niedersächsische Pflegegesetz (NPflegeG) ist danach gem dessen § 25 Abs 1 zeitgleich mit § 43 SGB XI in Kraft getreten (wirksam geworden) und nicht erst mit der später erfolgten Bekanntmachung dieses Zeitpunkts; lediglich die Ermächtigungen zum Erlaß von Durchführungsverordnungen sind am Tag nach der Verkündung des NPflegeG in Kraft getreten (§ 25 Abs 2 NPflegeG).

3. Gegen die Wirksamkeit der Durchführungsverordnung zum NPflegeG, die zwar nach dessen Verkündung, aber vor dessen Inkrafttreten erlassen worden und mit diesem zeitgleich in Kraft getreten ist, bestehen rechtliche Bedenken.

4. Die Frist von drei Monaten nach § 12 Abs 1 S 2 DVO-NPflegeG für Erstanträge auf Förderung von ambulanten Pflegeeinrichtungen begann mit dem Inkrafttreten des NPflegeG am 1. Juli 1996 zu laufen.