Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 30.10.2013, Az.: L 3 U 276/10

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
30.10.2013
Aktenzeichen
L 3 U 276/10
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2013, 64311
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG - 09.11.2010 - AZ: S 22 U 237/06

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hannover vom 9. November 2010 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über den Umfang der Kostenerstattung für eine Haushaltshilfe, die dem Kläger neben dem Pflegegeld im Zeitraum vom 20. Januar 2002 bis zum 4. August 2004 gewährt werden soll.

Der 1945 geborene Kläger erlitt am 10. Dezember 1970 als LKW-Fahrer einer Spedition einen Arbeitsunfall, bei dem er eine traumatische Oberschenkelamputation rechts und eine Unterschenkelamputation links davontrug. Das Tragen von Beinprothesen ist ihm aufgrund einer unfallunabhängigen Erkrankung nicht möglich, so dass er an den Rollstuhl gebunden ist. Im streitbefangenen Zeitraum bewohnte der Kläger ein ca 160 m2 großes Einfamilienhaus und stand im laufenden Pflegegeldbezug. Am 5. August 2004 hat der Kläger wieder geheiratet und lebt seitdem mit der neuen Ehefrau im gemeinsamen Haushalt.

Mit Fax vom 19. Januar 2002 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass seine damalige Ehefrau aus der gemeinsamen Wohnung ausziehe. Da er aufgrund seiner Behinderung die Hausarbeit nicht allein verrichten könne, benötige er eine Haushälterin. Mit Schreiben vom 16. März 2002 teilte der Kläger mit, dass er für seine Wohnung eine Putzfrau für montags, mittwochs und freitags für je etwa 5 Stunden benötige, denn aufgrund seiner Rollstuhlpflichtigkeit könne er keine Fenster putzen, Zimmer wischen bzw saugen, Bäder reinigen, Wäsche auf die Leine hängen oder das Grundstück und den Fußweg fegen.

Mit Bescheid vom 16. Mai 2002 erhöhte die Beklagte das Pflegegeld ab 1. November 2001 von 25% auf 40% des Höchstsatzes. Im Schreiben vom 3. Januar 2003 gab der Kläger an, dass er Haushaltshilfen im Umfang von durchschnittlich 25 Wochenstunden beschäftige. Im Gutachten zur Festlegung des Pflegegeldes vom 16. Juni 2003 kam der Chirurg Dr. F. zu dem Ergebnis, dass sich am Pflegeumfang durch den Auszug der Ehefrau nichts geändert habe, insbesondere ergebe sich aus diesem Umstand kein Pflegemehrbedarf. Durch die Änderung der persönlichen Lebensumstände habe sich die Pflegebedürftigkeit nicht erhöht.

Mit Bescheid vom 11. November 2003 erhöhte die Beklagte das Pflegegeld rückwirkend ab 1. Februar 2002 von 40% auf 50% des Höchstsatzes. In der Begründung wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit dem Pflegegeld auch die Kosten seiner hauswirtschaftlichen Versorgung (Säuberung der Wohnung, Versorgung mit Essen, Reinigung der Außenbereiche etc) abgedeckt seien. Mit Widerspruchsbescheid vom 4. April 2004 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Die dagegen erhobene Klage wies das Sozialgericht (SG) Hannover mit Gerichtsbescheid vom 4. Januar 2005 (S 36 U 126/04) ab. Der Kläger habe weder Anspruch auf höhere Pflegegeldleistungen noch auf Erstattung der verauslagten Kosten für eine Haushaltshilfe. Auf die Berufung des Klägers hob das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen den Gerichtsbescheid des SG und den Bescheid vom 11. November 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. April 2004 insoweit auf, als die Gewährung von Haushaltshilfe abgelehnt worden war (Urteil vom 28. November 2005 - L 6 U 41/05). Die Beklagte wurde zur Neubescheidung über den Antrag des Klägers auf Gewährung einer Haushaltshilfe im streitbefangenen Zeitraum verurteilt. Zur Begründung führte das LSG aus, die Ablehnung einer Haushaltshilfe erweise sich als rechtswidrig, da es an einer pflichtgemäßen Ermessensausübung fehle. Die Beklagte habe versäumt zu prüfen, ob die Änderung der persönlichen Situation des Klägers nach Auszug seiner Ehefrau zu notwendigen Mehrkosten geführt hätte, die das gewährte Pflegegeld überstiegen hätten. Dies sei aber erforderlich gewesen. Denn der Kläger sei weitaus mehr als bei den Bereichen Körperpflege, Ernährung und Mobilität bei der hauswirtschaftlichen Versorgung auf fremde Hilfe angewiesen, sodass nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisen sei, dass er zumindest zeitweise während des streitigen Zeitraums die notwendigen Aufwendungen mit dem Pflegegeld nicht habe bestreiten können.

Mit Ausführungsbescheid vom 11. April 2006 erstattete die Beklagte dem Kläger Kosten für eine Haushaltshilfe im Umfang von 1,5 Stunden täglich, insgesamt 10.311,98 Euro. In der Begründung führte sie aus, dass mit dem Pflegegeld die Bereiche Körperpflege, Ernährung und Mobilität abgedeckt seien, sodass nur noch über einen eventuell notwendigen Mehraufwand für die Reinigung der Wohnung und der Außenbereiche (hauswirtschaftliche Versorgung) zu befinden sei. Ein täglicher Zeitaufwand von 1,5 Stunden reiche nach allgemeiner Lebenserfahrung aus, um das vom Kläger angemietete Wohnhaus hygienisch sauber zu halten. Ein großer Teil der hauswirtschaftlichen Versorgung werde (schon) vom gewährten Pflegegeld abgedeckt. Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, dass er den einzelnen Haushaltshilfen eine monatliche Pauschale von 1.432,- Euro gezahlt habe. Entsprechende Quittungen habe er bereits vorgelegt. Mit Widerspruchsbescheid vom 4. Juli 2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die vorgelegten Quittungen seien nicht glaubhaft. Die Angaben des Klägers zum erforderlichen Stundenumfang variierten im Laufe des Verwaltungsverfahrens erheblich. Der veränderten Situation nach Auszug der Ehefrau sei mit der Erhöhung des Pflegegeldes auf 50% schon teilweise Rechnung getragen worden. Zu berücksichtigen sei, dass ein Einpersonenhaushalt geringere Reinigungsarbeiten mit sich bringe und aufwendigere Hausarbeiten wie Gardinen waschen und Fenster putzen nur in zeitlich größeren Abständen anfielen.

Der Kläger hat am 26. Juli 2006 Klage beim Sozialgericht (SG) Hannover erhoben und geltend gemacht, dass der von der Beklagten angesetzte Mehraufwand von 1,5 Stunden täglich nicht ausreiche, um den erforderlichen Hilfebedarf abzudecken. Die Beklagte habe keine ausreichenden Ermessenserwägungen angestellt.

Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 9. November 2010, dem Kläger zugestellt am 17. November 2010, abgewiesen. Die Beklagte habe den durch den Auszug der Ehefrau entstandenen Mehrbedarf ermessensfehlerfrei mit 1,5 Stunden täglich angesetzt. Zudem sei das Vorbringen des Klägers widersprüchlich.

Der Kläger hat am 17. Dezember 2010 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen eingelegt und eine fehlerhafte Ermessensausübung der Beklagten gerügt. Der im streitbefangenen Zeitraum angefallene hauswirtschaftliche Mehrbedarf müsse durch Sachverständigengutachten ermittelt werden.

Der Kläger beantragt,

1. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hannover vom 9. November 2010 sowie den Bescheid der Beklagten vom 11. April 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Juli 2006 aufzuheben und

2. die Beklagte zu verurteilen, seinen Antrag auf Gewährung einer Haushaltshilfe für die Zeit vom 20. Januar 2002 bis 4. August 2004 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweist darauf, dass sie das Pflegegeld nach Auszug der Ehefrau ab dem 1. Februar 2002 auf 50% des Höchstsatzes erhöht habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Das SG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

Die als Anfechtungs- und Bescheidungsklage (§ 54 Abs 1 SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Ausführungsbescheid der Beklagten vom 11. April 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Juli 2006 erweist sich als rechtmäßig, insbesondere frei von Ermessensfehlern.

Gegenstand des Verfahrens ist der Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Haushaltshilfe neben dem Pflegegeldbezug im streitbefangenen Zeitraum. Rechtsgrundlage für die Gewährung einer Haushaltshilfe ist § 39 Abs 1 Nr 2 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII). Nach § 26 Abs 1 SGB VII haben Versicherte ua Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Dazu gehören nach § 39 Abs 1 Nr 2 SGB VII auch sonstige Leistungen zur Sicherstellung des Erfolges der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe. § 39 Abs 1 Nr 2 gewährleistet als Auffangtatbestand neben Maßnahmen, die nicht ausdrücklich geregelt sind, auch die Gewährung solcher Leistungen, deren gesetzliche Voraussetzungen nicht vorliegen, zB die Stellung einer Haushaltshilfe, wenn die Voraussetzungen des § 42 SGB VII nicht erfüllt sind (Römer in Hauck, SGB VII, Stand: August 2013, § 39 Rn 22). Die Gewährung einer Haushaltshilfe nach § 42 SGB VII setzt wegen der Verweisung auf § 54 Abs 1 bis 3 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) ua voraus, dass im Haushalt ein noch nicht 12-Jähriges Kind lebt. Diese Voraussetzung wird vom Kläger nicht erfüllt sodass allein ein Anspruch nach § 39 Abs 1 Nr 2 SGB VII in Betracht kommt.

Bei der Gewährung von Leistungen nach § 39 Abs 1 Nr 2 SGB VII steht den Unfallversicherungsträgern ein Auswahlermessen zu (vgl insoweit auch § 26 Abs 5 S 1 SGB VII), das sich auf die Art der Maßnahme oder Hilfe und die Höhe der damit verbundenen Aufwendungen bezieht (Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand: Oktober 2013, § 39 Rn 8; Dahm in Lauterbach, Unfallversicherung, Stand: August 2013, § 39 Rn 14). Die Träger können demzufolge zB Sachleistungen erbringen, erforderliche Kosten vollständig oder zum Teil übernehmen bzw - in der hier gegebenen Situation einer vorherigen Selbstbeschaffung gemäß § 15 Abs 1 S 3 SGB IX - erstatten oder bloße Zuschüsse gewähren (vgl hierzu: Krasney in SGB VII-Komm, Stand: Oktober 2013, § 39 Rn 10; Streubel in LPK-SGB VII, 3. Auf, § 39 Rn 11).

Aufgrund des die Beteiligten nach § 141 Abs 1 SGG bindenden Urteils des 6. Senats vom 28. November 2005 war die Beklagte verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Gewährung einer Haushaltshilfe vom Januar 2002 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Dementsprechend ist auch die Prüfungsbefugnis des erkennenden Senats beschränkt. Maßstab für die gerichtliche Überprüfung des Ausführungsbescheids der Beklagten vom 11. April 2006 ist zunächst, ob die Beklagte die Vorgaben aus dem Urteil des 6. Senats ausgefüllt hat, dh insbesondere die darin zum Ausdruck kommende Rechtsauffassung hinreichend beachtet hat (vgl LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26. Januar 2012 - L 2 AL 19/09 - juris).

Nach den Vorgaben des 6. Senats hatte die Beklagte zu prüfen, ob es infolge des Auszugs der damaligen Ehefrau eine Änderung in der persönlichen Situation des Klägers gegeben hat, die notwendige, das gewährte Pflegegeld übersteigende Mehrkosten im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung hervorgerufen hat. Dem ist die Beklagte nachgekommen. Sie hat die Situation des Klägers im hier fraglichen Zeitraum untersucht und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass ein entsprechender Bedarf vorlag, was sich an der Zahlung eines hierfür gewährten Betrags iHv 10.311,98 Euro zeigt.

Dazu, in welcher Weise und in welchem Umfang dieser Bedarf gedeckt werden soll, enthält das Urteil vom 28. November 2005 dagegen keine bindenden Vorgaben; insbesondere hat das LSG der Beklagten nicht aufgegeben, die Kosten für einen ggf festzustellenden Bedarf in voller Höhe zu erstatten. Die Beklagte ist lediglich verpflichtet wor- den, einen festgestellten Bedarf bei der Ermessensentscheidung über die Übernahme der Kosten für eine Haushaltshilfe zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Höhe der zu übernehmenden Kosten bleibt es demzufolge bei dem oben angeführten Grundsatz, dass diese im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten steht.

Von ihrem Ermessen hat die Beklagte ausweislich der angefochtenen Bescheide (vgl § 35 Abs 1 S 3 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch <SGB X>) in der Weise Gebrauch gemacht, dass sie mit 1,5 Stunden den täglichen Zeitaufwand als angemessen angesehen hat, der nach allgemeiner Lebensanschauung und -erfahrung ausreicht, um das Wohnhaus des Klägers hygienisch sauber zu halten. Diese Wahl einer pauschalierenden Betrachtungsweise ist nicht zu beanstanden. Sie rechtfertigt sich schon daraus, dass die Eigenangaben des Klägers zum Umfang des seiner Ansicht nach erforderlichen hauswirtschaftlichen Aufwands nicht nachzuvollziehen waren, wie im Widerspruchsbescheid vom 4. Juli 2006 näher ausgeführt ist. Insbesondere variierten seine Angaben zum zeitlichen und finanziellen Aufwand der ihm helfenden Personen erheblich. Darüber hinaus waren die vom Kläger seinerzeit beschäftigten Hilfskräfte offensichtlich auch mit Aufgaben befasst, die dem Bereich der Grundpflege angehören, der bereits mit der Zahlung von Pflegegeld abgegolten ist. In einer derartigen Situation entspricht es einer sachgerechten Ermessensausübung, den Zusatzaufwand für die hauswirtschaftliche Versorgung durch eine pauschal bemessene Leistung zu decken, um aufwendige Ermittlungen des „wirklichen“ bzw genauen Zeitaufwands durch Zeugen- oder Sachverständigenbefragungen zu vermeiden. Dies gilt umso mehr, als - wie bereits ausgeführt - von vornherein keine Verpflichtung zu einer vollständigen Bedarfsdeckung bestand.

Die dabei vorgenommene Einschätzung des hauswirtschaftlichen Aufwands auf 1,5 Stunden täglich begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Beklagte hat in ihrem Widerspruchsbescheid zutreffend darauf hingewiesen, dass ein Einpersonenhaushalt einen geringeren hauswirtschaftlichen Aufwand verursacht als ein Mehrpersonenhaushalt und aufwendigere Arbeiten wie Gardinen waschen oder Fenster putzen üblicherweise nur in größeren zeitlichen Abständen anfallen. Zudem sprechen die Umstände, dass der Kläger nach eigenen Angaben im hier fraglichen Zeitraum eine selbstständige Tätigkeit (Dienstleistungen im Bereich Telefon und Internet) ausgeübt und außerdem mitgeteilt hat, er koche selbst gern, dafür, dass er in der Lage ist, kleinere hauswirtschaftliche Aufgaben selbst zu bewältigen. Ihre Ermessenserwägungen hat die Beklagte dahin ergänzt, dass sie dem hauswirtschaftlichen Mehrbedarf infolge des Auszugs der Ehefrau schon teilweise durch die rückwirkende Erhöhung des Pflegegeldes auf 50% des Höchstsatzes Rechnung getragen hat. Nur ergänzend weist der Senat in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Ermessensausübung der Beklagten ohnehin für den Kläger günstig ist, weil wesentliche Bestandteile der dabei zugrunde gelegten hauswirtschaftlichen Versorgung bereits mit dem Pflegegeld abgegolten sind. Das BSG (SozR 3-2700 § 44 Nr 1) hat unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien ausgeführt, dass auch in der gesetzlichen Unfallversicherung im Rahmen der Bestimmung der erforderlichen Hilfe iSd § 44 Abs 2 SGB VII auf den Verrichtungskatalog des § 14 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) zurückzugreifen ist und so auch die hauswirtschaftliche Versorgung bei der Ermittlung des Pflegebedarfs zu beachten ist. Danach gehören zur hauswirtschaftlichen Versorgung das Einkaufen, Kochen, Spülen, die Reinigung und das Beheizen der Wohnung sowie die Wäscheversorgung (§ 14 Abs 4 Nr 4 SGB XI).

Den Beweisanträgen des Klägers, die auf Ermittlung des wirklichen hauswirtschaftlichen Zeitbedarfs bzw der medizinisch begründeten Reduktion der Mitarbeitsfähigkeit des Klägers durch Sachverständigengutachten gerichtet sind, musste der Senat nicht nachgehen, weil es rechtlich hierauf nicht ankommt. Wie dargelegt, hat sich die Beklagte in nicht zu beanstandender Weise im Rahmen ihres Ermessens dafür entschieden, den Zeitbedarf pauschalierend zu bemessen und gerade nicht empirisch exakt zu ermitteln und sich in Hinblick auf die verbliebenen Fähigkeiten des Klägers auf dessen eigene Aussagen zu stützen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Ein Grund, die Revision zuzulassen, § 160 Abs 2 SGG, ist nicht ersichtlich.