Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 10.10.2013, Az.: L 7 AS 1144/13 ER

Abänderung einer einstweiligen Verfügung; Keine analoge Anwendung von Verfahrensvorschriften; Zuständigkeit

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
10.10.2013
Aktenzeichen
L 7 AS 1144/13 ER
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2013, 64272
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG - 05.08.2013 - AZ: S 17 AS 383/13 ER

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Für die Abänderung bzw. Aufhebung einer einstweiligen Anordnung (Regelungsverfügung) kommt keine analoge Anwendung weder des § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG noch des § 927 ZPO in Betracht. Rechtsschutz ist vielmehr über die Abänderungsklage gemäß § 323 ZPO bzw. im Wege der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO zu gewähren.

2. Das Sozialgericht ist zur Abänderung der einstweiligen Regelung zuständig, auch wenn diese vom Landessozialgericht erlassen wurde.

Tenor:

Der Rechtsstreit wird an das zuständige Sozialgericht Braunschweig verwiesen.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Aufhebung einer einstweiligen Anordnung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 4. September 2013.

Der 1964 geborene Antragsteller steht im ständigen Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Bescheid vom 16. April 2013 wurden ihm für die Zeit vom 1. Mai bis zum 31. Oktober 2013 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 593,96 € bewilligt. Am 18. Mai 2013 erließ der Antragsgegner einen Sanktionsbescheid über eine 100 %-Sanktion für den Zeitraum vom 1. Juni 2013 bis zum 31. August 2013. In dem Sanktionsbescheid vom 18. Mai 2013 erfolgte jedoch keine Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 16. April 2013 für den Zeitraum vom 1. Juni 2013 bis 31. August 2013. Gleichwohl stellte der Antragsgegner zum 1. Juni 2013 die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II ein.

Einen von dem Antragsteller am 1. August 2013 beim Sozialgericht (SG) Braunschweig gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat das SG Braunschweig mit Beschluss vom 5. August 2013 abgelehnt. Auf die hiergegen eingelegte Beschwerde hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 4. September 2013 den Beschluss des SG Braunschweig vom 5. August 2013 aufgehoben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller die mit Bescheid vom 16. April 2013 bewilligten Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 593,96 € für die Monate Juni bis August 2013 vorläufig auszuzahlen. Der Antragsteller habe weiterhin einen Anspruch auf Auszahlung der SGB II-Leistungen für die Monate Juni bis August 2013 aus dem bestandskräftigen Bescheid des Antragsgegners vom 16. April 2013, weil der Antragsgegner in seinem Sanktionsbescheid es versäumt habe, den Bewilligungsbescheid für den Sanktionszeitraum aufzuheben.

Daraufhin erließ der Antragsgegner am 12. September 2013 einen weiteren Bescheid, mit dem er die dem Antragsteller bewilligten SGB II-Leistungen für den Zeitraum 1. Juni bis 31. August 2013 in Höhe von monatlich 593,96 € aufhob.

Am 19. September 2013 beantragte der Antragsgegner die Aufhebung der einstweiligen Anordnung des Senats vom 4. September 2013 unter Verweis auf § 927 Zivilprozessordnung (ZPO), § 86b Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Verpflichtung des Antragsgegners zur vorläufigen Auszahlung der SGB II-Leistungen in Höhe von monatlich 593,96 € im Sanktionszeitraum Juni bis August 2013 habe sich aufgrund der Aufhebung des Bescheids vom 16. April 2013 erledigt. Es liege damit eine Veränderung der Umstände vor, die eine Abänderung der einstweiligen Anordnung erforderlich mache. Da der Antragsteller zudem die Zwangsvollstreckung des Beschlusses vom 4. September 2013 zur vorläufigen Auszahlung der Leistungen betreibe, sei der vorliegende Antrag erforderlich.

Der Antragsteller ist der Auffassung, dass der Antragsgegner nicht berechtigt sei, ihm die Auszahlung der Leistungen nach dem SGB II für den Sanktionszeitraum zu verweigern. Zur Durchsetzung seiner Ansprüche gegen den Antragsgegner sei er weiterhin auf die Vollstreckung der einstweiligen Anordnung vom 4. September 2013 angewiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.

II.

Das Landessozialgericht ist für die Entscheidung über den gestellten Antrag instanziell unzuständig. Zuständig ist vielmehr das Sozialgericht.

Dabei kann dahinstehen, ob der Antragsgegner mit seinem Antrag lediglich die Aufhebung der einstweiligen Anordnung des Senats vom 4. September 2013 begehrt, oder ob der Antrag auch dahingehend ausgelegt werden muss, dass er jedenfalls als Minimum die Einstellung der Zwangsvollstreckung beinhaltet. Denn weder für die Aufhebung der einstweiligen Anordnung noch für die Einstellung der Zwangsvollstreckung der einstweiligen Anordnung ist das Landessozialgericht instanziell zuständig.

1. Für die beantragte Aufhebung der einstweiligen Anordnung vom 4. September 2013 kommt als Rechtsgrundlage nach Auffassung des Senats lediglich § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 323 Zivilprozessordnung (ZPO) in Betracht. Über einen entsprechenden Antrag entscheidet das Sozialgericht, nicht das Landessozialgericht.

Nicht anwendbar - auch nicht analog - ist dagegen die Vorschrift des § 927 ZPO, auf die der Antragsgegner seinen Aufhebungsantrag stützt. Auch eine entsprechende Anwendung des § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG kommt im Rahmen des § 86b Abs. 2 SGG nicht in Betracht.

a) Anders als § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG für die Fälle der Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs/einer Klage und der Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts sieht § 86b Abs. 2 SGG für die einstweilige Anordnung keine ausdrückliche Änderungs- oder Aufhebungsmöglichkeit vor. Eine dem § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG vergleichbare Vorschrift fehlt in § 86b Abs. 2 SGG.

Die §§ 323, 928 ZPO, § 80 Abs. 7 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG zeigen, dass die Rechtsordnung für gerichtliche Entscheidungen, die eine in die Zukunft gerichtete Regelung beinhalten, die Möglichkeit einer nachträgliche Änderung oder Aufhebung jedenfalls bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse grundsätzlich vorsieht. Mit Blick auf die Rechtsschutzgarantie des Artikel 19 Abs. 4 Grundgesetz besteht daher weitestgehend Einigkeit, dass auch im Rahmen des § 86b Abs. 2 SGG die Möglichkeit zur Aufhebung oder Änderung einer einstweiligen Anordnung bestehen muss (vgl. Keller in: Meyer-Ladwig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 10. Auflage 2012, § 86b Rdnr. 45 m.w.N.; Binder in: Lüdtke, Kommentar zum SGG, 3. Auflage 2009, § 86b Rdnr. 53).

b) Der Senat teilt jedoch nicht die überwiegend in der Literatur und Rechtsprechung vertretenen Auffassungen, dass eine Änderung oder Aufhebung einer nach § 86b Abs. 2 SGG ergangenen einstweiligen Anordnung entweder durch entsprechende Anwendung des § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG erfolgen solle (so z.B. Bayerisches LSG, Beschluss vom 16. Juli 2009 - L 8 SO 85/09 B ER; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. Oktober 2010 - L 7 SO 3392/10 ER B) oder durch eine analoge Anwendung des § 927 ZPO trotz fehlender Nennung dieser Norm in der Verweisungsvorschrift des § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG (so z.B. Sächsisches LSG, Beschluss vom 24. Januar 2008 - L 3 B 610/07 AS ER; Binder, a.a.O. § 86b Rdnr. 53).

aa) Eine entsprechende Heranziehung der Vorschrift des § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG im Rahmen des § 86b Abs. 2 SGG lehnt der Senat ab. Diese Vorschrift ist sowohl systematisch als auch inhaltlich erkennbar auf die Fälle des § 86b Abs. 1  Sätze 1 bis 3 SGG zugeschnitten und damit auch darauf beschränkt (ebenso Keller, a.a.O., § 86b Rdnr. 45). Nach § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die angeordneten Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben. Diese jederzeitige, freie Abänderbarkeit der gerichtlichen Entscheidung ist das Korrelat dazu, dass die Entscheidungen nach § 86b Abs. 1 Sätze 1 bis 3 SGG lediglich nach einer Interessenabwägung getroffen werden. Denn wenn die zuvor getroffene Entscheidung lediglich auf einer Interessenabwägung beruht, dann muss auch die Abänderung der Entscheidung bereits aufgrund einer Interessenabwägung möglich sein (ebenso SG Frankfurt, Beschluss vom 7. November 2009 - S 7 SO 75/09 ER, veröffentlicht unter juris).

Eine einstweilige Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG setzt dagegen das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrunds voraus und hat eine konkrete Regelung zum Gegenstand. Die Entscheidung ergeht nach einer summarischen Prüfung, nicht lediglich aufgrund einer Interessenabwägung. Dann kann aber auch die Abänderung oder Aufhebung der rechtskräftigen einstweiligen Anordnung nicht lediglich von einer Interessenabwägung abhängig gemacht werden. Zudem würde die Heranziehung des § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG im Widerspruch zu § 939 ZPO stehen, auf den § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG ausdrücklich verweist und der besagt, dass eine Aufhebung einer einstweiligen Verfügung nur unter besonderen Umständen und nur gegen Sicherheitsleistung gestattet werden darf.

bb) Der Senat hält auch die Anwendung des § 927 ZPO zur Abänderung oder Aufhebung einer nach § 86b Abs. 2 SGG ergangenen einstweiligen Anordnung für unzulässig.

Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG gelten die §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939 und 945 der ZPO im sozialgerichtlichen Verfahren entsprechend. Nach Auffassung des Senats kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei der fehlenden Nennung des § 927 ZPO in § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG um ein Redaktionsversehen handelt, wie dies teilweise vertreten wird. Aus der Gesetzesbegründung zur Einführung des § 86b SGG lässt sich hierzu jedenfalls nichts entnehmen, was auf ein Redaktionsversehen hindeuten würde (vgl. die Begründung zu § 86b, BT-Drucks. 14/5943, S. 25). Aus der Gesetzesbegründung geht lediglich hervor, dass der Gesetzgeber seinerzeit bei der Schaffung des § 86b SGG den von den Sozialgerichten bis dahin analog angewandten § 123 VwGO abbilden wollte. Ob er dabei die in § 123 Abs. 3 VwGO enthaltene Verweisungskette auf bestimmte Vorschriften des ZPO ohne weitere Prüfung übernommen hat oder nicht, geht aus der Gesetzesbegründung jedenfalls nicht hervor (vgl. die Begründung zu § 86b, BT-Drucks. 14/5943, S. 25). Auch der Begründung des Gesetzgebers zum Entwurf einer Verwaltungsgerichtsordnung vom 5. Dezember 1957 lässt sich nicht entnehmen, warum seinerzeit § 927 ZPO bei der Verweisung auf die ZPO-Vorschriften in § 123 Abs. 3 VwGO (im Entwurf: § 122 Abs. 3 VwGO) nicht erwähnt worden ist (vgl. BT-Drucks. 3/55, S. 44). Gegen ein Versehen spricht insbesondere, dass der Gesetzgeber trotz zahlreicher Änderungen des SGG und trotz Kenntnis der Problematik an dieser Fassung des § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG festgehalten hat. Wäre die unterbliebene Nennung ein Versehen gewesen, wäre eine Klarstellung zu erwarten gewesen. Eine analoge Anwendung des § 927 ZPO ist damit ausgeschlossen.

cc) Es besteht auch kein Bedürfnis für die analoge Anwendung des § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG oder des § 927 ZPO im Rahmen des § 86b Abs. 2 SGG. Denn die Rechtsordnung stellt mit § 323 ZPO, der über § 202  SGG anwendbar ist und auch nicht durch § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG ausgeschlossen ist, eine Vorschrift zur Verfügung, über die eine Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung möglich ist, wenn sich die zum Zeitpunkt des Beschlusses maßgeblichen Verhältnisse nachträglich wesentlich geändert haben. § 323 ZPO ist dabei - jedenfalls im Rahmen der Sozialgerichtsbarkeit -  nicht lediglich auf Urteile beschränkt, sondern auch auf einstweilige Anordnungen anwendbar. Denn zum Einen ist anders als in der ZPO die Anwendbarkeit der §§ 927, 936 ZPO durch die fehlende Nennung in § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG ausgeschlossen, so dass dies den Raum für eine Anwendbarkeit des § 323 ZPO über § 202 SGG eröffnet. Zum Anderen enthält § 323 ZPO einen allgemeinen, entsprechender Anwendung fähigen Rechtsgedanken, so dass sich eine Anwendung der Vorschrift auch auf rechtskräftige sozialgerichtliche einstweilige Anordnungen, die anderenfalls nicht abänderbar wären, anbietet. Denn rechtskräftige Beschlüsse können letztlich nicht „rechtskräftiger“ sein als sozialgerichtliche Urteile, auf die über § 202 SGG die Vorschrift des § 323 ZPO Anwendung findet (ebenso SG Frankfurt, a.a.O.). Schließlich entspricht die Anwendbarkeit des § 323 ZPO auch der Vorschrift des § 939 ZPO, der von der Verweisung des § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG erfasst ist und die Aufhebung der einstweiligen Anordnung nur „unter besonderen Umständen“ zulässt. Nach § 323 Abs. 1 Satz 2 ZPO erfordert die Abänderung eines rechtskräftigen Urteils den Eintritt einer wesentlichen Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse.

2. Sofern eine Änderung der hier streitgegenständlichen einstweiligen Anordnung nach § 202 SGG in Verbindung mit § 323 ZPO nicht möglich sein sollte, zum Beispiel wegen § 323 Abs. 3 ZPO, kann der Antragsgegner über § 202 SGG in Verbindung mit § 767 ZPO die Einstellung der Zwangsvollstreckung betreiben. Für den Fall der Eilbedürftigkeit besteht ferner die Möglichkeit, über §§ 767, 769 ZPO eine einstweilige Einstellung der Vollstreckung der einstweiligen Anordnung oder die Aufhebung von bereits angeordneten Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung zu beantragen. Rechtsschutzmöglichkeiten sind daher auch ohne analoge Anwendung von anderen Verfahrensvorschriften gegeben. Ob der Antrag des Antragsgegners auch auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung gerichtet ist, muss durch Auslegung des Antrags des Antragsgegners ermittelt werden. Der Senat möchte insoweit die anstehende Entscheidung des Sozialgerichts nicht vorwegnehmen, ob das Begehren des Antragsgegners als eine Änderung bzw. ein Wegfall anspruchsbegründender Tatsachen im Sinne des § 323 ZPO oder als Einwendung gegen einen titulierten Anspruch im Sinne des § 767 ZPO anzusehen ist (zur Abgrenzung vgl. BGH 19.10.1988 - IVb ZR 97/87 -, FamRz 1989, 159 - 162).

3. Für die Entscheidung über die Aufhebung einer rechtskräftigen einstweiligen Anordnung nach § 202 SGG in Verbindung mit § 323 ZPO ist das Landessozialgericht ebenso instanziell unzuständig wie für die Entscheidung über die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach §§ 202 SGG in Verbindung mit §§ 767, 769 ZPO. Zuständig ist hierfür das örtlich zuständige Sozialgericht, in diesem Fall das Sozialgericht Braunschweig. Denn die Zuständigkeit richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des SGG und des GVG (Vollkommer in: Zöller, Kommentar zur ZPO, 29. Auflage 2012, § 323 Rdnr, 42; Seiler in Thomas/Putzo. Kommentar zur ZPO, 33. Auflage 2012, § 767 Rdnr. 13). Erstinstanzlich zuständig ist das Landessozialgericht jedoch nur in den in § 29 Abs. 2 SGG abschließend aufgezählten Fällen. Die Entscheidung über die Aufhebung einer rechtskräftigen einstweiligen Anordnung nach § 202 SGG in Verbindung mit § 323 ZPO ist dort ebenso wenig erwähnt wie die Entscheidung über die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach §§ 202 SGG in Verbindung mit §§ 767, 769 ZPO.

4. Der Rechtsstreit ist an das Sozialgericht Braunschweig gemäß § 98 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 17a Abs. 2 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) zu verweisen. Die instanzielle Zuständigkeit ist ein Unterfall des sachlichen Zuständigkeit (Leitherer in: Meyer-Ladewig, Keller, Leitherer, Kommentar zum SGG, 10. Auflage 2012, § 98 Rdnr. 2). Gemäß § 98 SGG gelten für die sachliche und örtliche Zuständigkeit §§ 17, 17a und 17b Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GVG entsprechend. Ist das angegangen Gericht also unzuständig, so spricht es dies in entsprechender Anwendung des § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG nach Anhörung der Beteiligten von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht anfechtbar.