ZustVwb2/67,NI - Zustellungen Vwb 2/67

Zustellungen der Verwaltungsbehörden

Bibliographie

Titel
Zustellungen der Verwaltungsbehörden
Redaktionelle Abkürzung
ZustVwb2/67,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20210010000001

RdErl. d. Nds. MdI zgl. N. d. Nds. MP - StK - u. d. übr. Nds. Min. v. 16.2.1967 - I/2 - 103.404 -

Vom 16. Februar 1967 (Nds. MBl. S. 162)

Geändert durch RdErl. vom 19. Juli 1973 (Nds. MBl. S. 1148)

- GültL MdI 2/25 -

- VORIS 20210 01 00 00 001 -

Durch das Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) vom 3.7.1952 (BGBl. I S. 379) hat die Bundesrepublik für alle Bundesbehörden, die bundesunmittelbaren Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, die Landesfinanzbehörden und die Finanzgerichte das Zustellungsverfahren geregelt. Die Vorschriften gelten ferner, wenn Gesetze des Bundes oder eines Landes sie für anwendbar erklären.

Das Land Niedersachsen hat die Vorschriften der §§ 2 bis 17 VwZG durch das Niedersächsische Verwaltungszustellungsgesetz (Nds. VwZG) vom 20.11.1953, bekanntgemacht in der Neufassung vom 15.6.1966 (Nds. GVBl. S. 114), übernommen.

Zum VwZG sind Allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen worden, die - in der Neufassung vom 13.12.1966 - im Bundesanzeiger Nr. 240 vom 23.12.1966 abgedruckt sind.

Die Vorschriften der Abschn. I Nr. 2 bis VI Nr. 22 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften mit den Anlagen 1 bis 6 und dem Anhang "Richtlinien für das Verfahren bei Zustellungen an Bewohner der Sowjetischen Besatzungszone Deutschlands" werden hiermit für anwendbar erklärt, soweit sie nicht nach Abschn. I Nr. 1 bereits unmittelbar gelten.

Die anzuwendenden Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes werden in der Anlage I, die der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften mit den Anlagen und dem Anhang in der Anlage II bekanntgegeben.

Die für anwendbar erklärten Allgemeinen Verwaltungsvorschriften werden wie folgt ergänzt:

Abschnitt 1 ZustVwb2/67

Bibliographie

Titel
Zustellungen der Verwaltungsbehörden
Redaktionelle Abkürzung
ZustVwb2/67,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20210010000001

1.
Die Vorschriften der §§ 2 bis 17 VwZG (in der jeweils geltenden Fassung) finden auf das Zustellungsverfahren der Behörden des Landes Niedersachsen sowie der unter Aufsicht des Landes stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts Anwendung. Die nach § 17 VwZG gegebene Möglichkeit, Bescheide und Rechtsmittelentscheidungen im Besteuerungsverfahren durch einfachen Brief zuzustellen, gilt auch bei der Heranziehung zu sonstigen öffentlichen Abgaben, z.B. Kanalbenutzungs-, Straßenreinigungs- und Müllabfuhrgebühren (§ 1 Abs. 1 Nds. VwZG).

Abschnitt 2 ZustVwb2/67

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Titel
Zustellungen der Verwaltungsbehörden
Redaktionelle Abkürzung
ZustVwb2/67,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20210010000001

2.
§ 1 Abs. 1 Nds. VwZG gilt nicht für die Zustellungen der Justizbehörden. Auf diese finden die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Zustellung von Amts wegen Anwendung, soweit keine besonderen Vorschriften bestehen. In Beamtensachen ist jedoch außerdem die Vorschrift des § 16 VwZG anzuwenden (§ 1 Abs. 2 Nds. VwZG).

Abschnitt 3 ZustVwb2/67

Bibliographie

Titel
Zustellungen der Verwaltungsbehörden
Redaktionelle Abkürzung
ZustVwb2/67,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20210010000001

3.
Im Interesse einer sparsamen Haushaltsführung ist es geboten, Zustellungen durch die Post mit Zustellungsurkunde auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Eine solche Zustellung wird im allgemeinen nur erforderlich sein, wenn aus bestimmten Gründen jede Möglichkeit der Ersatzzustellung ausgenutzt werden soll. Hierbei ist zu beachten, daß § 51 der Postordnung i.d.F. vom 19.5.1964 (BGBl. I S. 327) den Kreis der Ersatzempfänger für eingeschriebene Briefsendungen einschließlich solcher mit Rückschein wesentlich erweitert hat, aber eine Ersatzzustellung an sonstige Hausbewohner oder Hausnachbarn (§ 51 Abs. 2 Nr. 4 der Postordnung) nicht zuläßt.

Abschnitt 4 ZustVwb2/67

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Titel
Zustellungen der Verwaltungsbehörden
Redaktionelle Abkürzung
ZustVwb2/67,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20210010000001

4.
Die Verwaltungsgerichte und das Oberverwaltungsgericht stellen an Behörden sowie an Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts fast nur gegen Empfangsbekenntnis zu (§ 5 Abs. 2 VwZG). Solche Empfangsbekenntnisse sind dem zustellenden Gericht, versehen mit dem Datum des Eingangs des zugestellten Schriftstücks, unverzüglich zurückzusenden. Das gilt auch, wenn andere Dienststellen von der Zustellungsart nach § 5 Abs. 2 VwZG Gebrauch machen.

Folgende Vorschriften werden aufgehoben:

  1. der RdErl. vom 24.3.1954 (Nds. MBl. S. 154) und die im Anschluß daran veröffentlichten Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Nds. VwZG mit den Anlagen 1 bis 6,

  2. der RdErl. vom 26.5.1959 (Nds. MBl. S. 430),

  3. der RdErl. vom 8.6.1964 (Nds. MBl. S. 574).