Verwaltungsgericht Oldenburg
Beschl. v. 09.02.2004, Az.: 6 B 5300/03
Bibliographie
- Gericht
- VG Oldenburg
- Datum
- 09.02.2004
- Aktenzeichen
- 6 B 5300/03
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2004, 43463
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGOLDBG:2004:0209.6B5300.03.0A
Amtlicher Leitsatz
Der Oberbürgermeister einer Stadt darf durch Organisationsanweisung einen Oberrat des höheren technischen Dienstes zum stellvertretenden Amtsleiter bestimmen, auch wenn zuvor ein Rat des höheren technischen Dienstes diese Aufgabe vorübergehend wahrgenommen hat.
Entscheidungsgründe
I.
Der Antragsteller wendet sich sinngemäß gegen eine Änderung seiner konkreten Aufgaben innerhalb seiner Behörde.
Der im .......................... geborene Antragsteller ist verheiratet und Vater einer im August 1994 geborenen Tochter. Er hat ein Studium der Stadt- und Regionalplanung an der Technischen Universität Berlin erfolgreich mit der Diplomhauptprüfung durchlaufen und den Grad eines Diplomingenieurs erworben. Anschließend war er Baureferendar bei der Oberfinanzdirektion ............... und legte erfolgreich im Juni 1987 die Große Staatsprüfung für den höheren technischen Verwaltungsdienst ab. Ab dem 18. April 1988 war er zunächst als Angestellter bei der Antragsgegnerin berufstätig.
Am 1. Juli 1990 wurde der Antragsteller unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe bei der Antragsgegnerin zum Bauassessor ernannt; seine Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit unter gleichzeitiger Ernennung zum Baurat erfolgte mit Wirkung vom 1. Januar 1992. Seitdem ist der Antragsteller bei der Antragsgegnerin im Amt 61 - Amt für Stadtplanung und Stadterneuerung - neuere Bezeichnung: Fachbereich Stadtplanung und Stadterneuerung - tätig. Innerhalb dieses Fachbereichs, der von dem Städtischen Baudirektor A... geleitet wird, bestehen die vier Sachgebiete Bauleitplanung, Verkehrsplanung, Kommunale Vermessung und Stadterneuerung und -sanierung. Mit Verfügung vom 21. Dezember 1992 wurde dem Antragsteller der Dienstposten eines Sachgebietsleiters für Stadterneuerung und Stadtsanierung (amtsinterne Bezeichnung: 61-04) übertragen. Seit dem August 1996 war zunächst Stellvertreter des Fachbereichsleiters der Bauoberrat B..., dem zugleich die Leitung des Sachgebiets Bauleitplanung, Regionalplanung (amtsinterne Bezeichnung: 61-00) übertragen war. Im Frühjahr 2002 kam es zwischen dem Fachbereichsleiter und seinem Stellvertreter zu einer Meinungsverschiedenheit. Mit Schreiben vom 29. Mai 2002 verfügte der Fachbereichsleiter, dass nicht mehr der Bauoberrat B..., sondern der Antragsteller die Funktion eines stellvertretenden Fachbereichsleiters ausüben solle. Zugleich wurde dem Bauoberrat C... die Leitung des Sachgebiets Bauleitplanung, Regionalplanung übertragen. Gegen diese Maßnahme wandte sich der Bauoberrat B... Mit Beschluss vom 24. Oktober 2002 lehnte die Kammer dessen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab (Az: 6 B 3447/02). Auf die dagegen erhobene Beschwerde wurde der Antragsgegnerin mit Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 2. Dezember 2002 (Az: 5 ME 248//02) im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, dem Bauoberrat B... vorläufig die Funktion eines stellvertretenden Leiters des Fachbereichs 61 und des Leiters des Sachgebiets 61-00 wieder zu übertragen. In der Begründung dieses Beschlusses wurde ausgeführt, dass derartige Organisationsmaßnahmen nur vom Oberstadtdirektor bzw. Oberbürgermeister als Hauptverwaltungsbeamten getroffen werden dürften.
Nachdem Bauoberrat B... im Frühjahr 2003 in die Freistellungsphase seiner Altersteilzeit nach dem Blockmodell eingetreten war, schlug der Fachbereichsleiter mit Schreiben vom 20. Mai 2003 dem Oberbürgermeister der Antragsgegnerin vor, den Antragsteller zum stellvertretenden Amtsleiter zu ernennen. Zur Begründung führte der Fachbereichsleiter aus, dass der Antragsteller diese Aufgaben seit dem 29. Mai 2002 in zufriedenstellender Weise ausübe.
Mit Schreiben vom 13.November 2003 bestellte der Oberbürgermeister der Antragsgegnerin indessen nicht den Antragsteller, sondern den Bauoberrat C... zum stellvertretenden Leiter des Amtes für Stadtplanung und Stadterneuerung.
Gegen diese Entscheidung wandte sich der Leiter des Dezernats III, Stadtbaurrat D.... mit Schreiben vom 4. Dezember 2003 und führte zur Begründung an, dass Bauoberrat C... bereits durch seine weitere Tätigkeit im Fachbereich 63 (Bauordnungsamt) ausgelastet sei und dass die Bedeutung der Stadtsanierung im Laufe der Jahre so erheblich in quantitativer und qualitativer Hinsicht zugenommen habe, dass es gerechtfertigt sei, den Sachgebietsleiter dieses Sachgebiets, also den Antragsteller, zum stellvertretenden Fachbereichsleiter zu ernennen.
Am 17. Dezember 2003 wandte sich der Antragsteller an das Gericht mit der Bitte um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Er macht geltend: Tatsächlich übe er die Funktion eines Stellvertreters des Fachbereichsleiters schon seit dem Mai 2002 aus, so dass sich die nun zugunsten des Bauoberrats C... ausgesprochene Maßnahme für ihn wie ein Entzug der bisherigen Funktion darstelle. Die Maßnahme sei auch ermessensfehlerhaft, denn die Einweisungsentscheidung lasse keinerlei Ermessenserwägungen erkennen. Zudem sei sie aller Voraussicht nach durch sachfremde Erwägungen bestimmt worden. Denn vor dem November 2003 sei ein vorgesehenes Pressegespräch zwischen dem Oberbürgermeister und einem Vertreter der örtlichen Presse zu den Sanierungsmaßnahmen rund um den .........................Markt nicht zustande gekommen, was ihm der Oberbürgermeister anlaste. Da er bereits im stadtinternen Telefonbuch seit langem als der stellvertretende Amtsleiter geführt werde und auch sonst dieser Umstand innerhalb und außerhalb der Verwaltung der Antragsgegnerin bekannt sei, stelle sich die Maßnahme als eine gegen ihn gerichtete verkappte Disziplinierung dar. Demgegenüber habe er eine schutzwürdige Vertrauensposition erworben, in die nicht aufgrund sachfremder Erwägungen eingegriffen werden dürfe. Jedenfalls habe er im Ergebnis seine Tätigkeit faktisch wie eine Zusicherung verstehen können, später in die Funktion eines stellvertretenden Amtsleiters auch formell eingewiesen zu werden. Im Übrigen hätte er vor der Maßnahme von der Antragsgegnerin angehört und es hätte die Personalvertretung beteiligt werden müssen.
Der Antragsteller beantragt,
der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Bestellung des Bauoberrats C... zum stellvertretenden Leiter des Amtes für Stadtplanung und Stadterneuerung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen Widerspruch zurückzunehmen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie erwidert: Tatsächlich habe der Antragsteller die Funktion eines Stellvertreters des Fachbereichsleiters nur bis zum Dezember 2002 ausgeübt, als die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts bekannt wurde. Auch könne von einem Ermessensfehler bei der Organisationsentscheidung keine Rede sein, denn sie habe sich von dem Gedanken leiten lassen, zum stellvertretenden Fachbereichsleiter einen Beamten zu bestellen, der sich in einem höheren Amt als dem des Antragstellers befinde. Die Vergabe von Bezeichnungen im Telefonverzeichnis für ihre Verwaltung sei rechtlich ohne Bedeutung.
Wegen der weitere Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
Gründe
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg. Zu Unrecht meint der Antragsteller, einen im Wege der einstweiligen Anordnung herzustellenden Regelungsanspruch darauf zu haben, dass einstweilen die Organisationsstruktur im betreffenden Geschäftsbereich der Antragsgegnerin geändert wird.
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht im Wege der einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine Regelung erlassen, wenn dies - vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen - nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist daher stets, dass ein Anordnungsgrund (die Eilbedürftigkeit der Regelung) und ein Anordnungsanspruch (die materielle Schutzbedürftigkeit) glaubhaft gemacht werden (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO iVm §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
Im vorliegenden Fall wendet sich der Antragsteller nicht nur allgemein gegen eine Änderung des Geschäftsverteilungsplanes der Antragsgegnerin, sondern gegen eine aus seiner Sicht gegebene Veränderung des für ihn konkret vorgesehenen Aufgabenbereiches. Er ist der Ansicht, dass ihm in seinem konkret-funktionellen Amt Aufgaben des Stellvertreters des Fachbereichsleiters übertragen worden seien, die ihm nun nicht entzogen werden dürften. Damit wendet sich der Antragsteller gegen eine innerbehördliche Maßnahme ohne Verwaltungsaktqualität, so dass als zutreffende Klageart in einem Hauptsacheverfahren die allgemeine Leistungsklage gegeben wäre und dementsprechend Rechtsschutz im Eilverfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO zu gewähren ist (vgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 5. Aufl., München 2001, Rdn. 146 und 151). Indessen bedarf es vor Erhebung der allgemeinen Leistungsklage nach § 126 Abs. 3 BRRG eines Vorverfahrens, damit zuvor der Verwaltung intern die Möglichkeit gegeben ist, ihre eigenen Entscheidungen auf Zweck- und Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Im vorliegenden Falle erscheint die Zulässigkeit des Antrages zweifelhaft, da vom Antragsteller die Einleitung eines Vorverfahrens durch Einlegung eines Widerspruchs gegen die angegriffene Organisationsmaßnahme nicht glaubhaft dargetan wurde. Soweit sich der Antragsteller in diesem Zusammenhang auf das Schreiben des Stadtbaurats vom 4. Dezember 2003 an den Oberbürgermeister der Antragsgegnerin beruft, ist dies ohne Belang, denn dies stellt nicht - auch - einen Widerspruch des Antragstellers dar.
Ein Anordnungsgrund ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Regelmäßig steht schon dem Verlangen, eine innerdienstliche Organisationsverfügung rückgängig zu machen, das Verbot entgegen, im Wege der einstweiligen Anordnung eine Hauptsache vorwegzunehmen. Denn in der Regel besteht ein öffentliches Interesse an der sofortigen Durchführung von Organisationsakten, damit die wirksame Erledigung der laufenden öffentlichen Aufgaben gewährleistet bleibt (vgl. BayVGH ZBR 1997, 194, 195). Eine Ausnahme vom Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache kann allenfalls dann aus Gründen der Wahrung effektiven Rechtsschutzes im Sinne von Art. 19 Abs. 4 GG geboten sein, wenn es dem Beamten schlechthin nicht zuzumuten ist, die Folgen der Organisationsmaßnahme auch nur vorübergehend hinzunehmen. Dererlei Gründe sind hier nicht gegeben. Allein das Gefühl des Antragstellers, innerhalb der Verwaltung der Antragsgegnerin und möglicherweise außerhalb ihrer werde damit sein Ansehen geschmälert, dass er nicht mehr stellvertretender Fachbereichsleiter sei, stellt sich nach Ansicht der Kammer nicht als ein derartig schwerwiegender Nachteil dar, den hinzunehmen bis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens dem Antragsteller nicht zugemutet werden könnte. Das seinerzeit vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht im Verfahren des Bauoberrats B... im Beschluss vom 2. Dezember 2002 der Anordnungsgrund bejaht wurde, beruhte darauf, dass mit dem Eintritt dieses Antragstellers in die Freistellungsphase der Altersteilzeit die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache in naher Zukunft wahrscheinlich war. Demgegenüber ist der Antragsteller noch weit von seiner Pensionierung entfernt.
Insbesondere hat der Antragsteller einen zu regelnden Anordnungsanspruch nicht glaubhaft dargetan. Ein Beamter hat keinen Anspruch auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm übertragenen konkret-funktionellen Amtes. Vielmehr muss er eine Änderung seines dienstlichen Aufgabenbereichs nach Maßgabe seines Amtes im statusrechtlichen Sinne hinnehmen. Der Dienstherr kann aus jedem sachlichen Grund den Aufgabenbereich des Beamten verändern, solange diesem ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibt. Besonderheiten des bisherigen Aufgabenbereichs des dem Beamten übertragenen Amtes, wie z.B. der Vorgesetztenfunktion, Beförderungsmöglichkeiten oder einem etwaigen gesellschaftlichen Ansehen, kommt eine das Ermessen des Dienstherrn bei der Änderung des Aufgabenbereichs einschränkende Funktion nicht zu (vgl. Schnellenbach, aaO, Rdn. 143; BVerwG, Urteil vom 28. November 1991, BVerwGE 89, 199, 201 = ZBR 1992, 195 [BVerwG 28.11.1991 - BVerwG 2 C 41.89]). Abgesehen von der Frage, ob dem Beamten eine Zusicherung auf ungeschmälerte Beibehaltung seiner Funktionen gegeben worden ist, sind Änderungen der Geschäftsverteilung oder Organisation einer Dienststelle gerichtlich nur darauf zu überprüfen, ob Verfahrensvorschriften beachtet worden sind und ob die Maßnahme durch einen Ermessensmissbrauch maßgebend geprägt ist oder ob das Recht des Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung verletzt wird.
Ausgehend von diesen Grundsätzen sind Rechtsfehler bei der vom Antragsteller angegriffenen Maßnahme, dem Bauoberrat C... durch Schreiben des Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin vom 13. November 2003 die Aufgabe eines Stellvertreters des Fachbereichsleiters zuzuweisen, nicht erkennbar.
Das Recht des Antragstellers auf amtsangemessene Beschäftigung wird damit nicht verletzt, denn er bleibt als Baurat auf einem Dienstposten mit der Wertigkeit der Bes.Gr. A 13 BBesO höherer Dienst und leitet das Sachgebiet Stadterneuerung und Stadtsanierung im Fachbereich 61 der Antragsgegnerin.
Auch sind bei der Bestellung des Bauoberrats C... die notwendigen Verfahrensvorschriften beachtet worden. Denn vorliegend hat der Oberbürgermeister der Antragsgegnerin mit dem Schreiben vom 13. November 2003 gehandelt, so dass eine Regelung des Dienstvorgesetzten zur Organisation seines Verwaltungsbereichs erfolgt ist (vgl. §§ 3 Abs. 3, 63 Satz 3 NBG und § 62 Abs. 2 NGO). Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist die Maßnahme auch nicht durch einen Ermessensmissbrauch geprägt. Zwar hat seinerzeit der Fachbereichsleiter des Fachbereichs mit Schreiben vom 27. Mai 2002 versucht, statt seines bisherigen Stellvertreters den Antragsteller als seinen Stellvertreter einzusetzen. Jedoch war er zu dieser Maßnahme - wie sich später im gerichtlichen Verfahren herausstellte - nicht befugt, so dass es an einer gültigen Zuweisung dieser Funktion des Stellvertreters an den Antragsteller im Mai 2002 fehlt. Auch stellt es keinen Ermessensmissbrauch dar, wenn der Oberbürgermeister der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 13. November 2003 zum Stellvertreter des Fachbereichsleiters einen Beamten bestimmt, der als Bauoberrat ein höheres Amt als der Antragsteller bekleidet. Ob daneben noch andere Motivationen seitens des Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin für diese Entscheidung bestanden, ist ohne Belang. Jedenfalls ist ein Ermessensmissbrauch oder gar eine Willkür nicht ersichtlich, wenn innerhalb eines Amtes, in dem vier Sachgebiete bestehen und von dem zwei durch Beamte des höheren Dienstes einer technischen Laufbahn geleitet werden, dem im Dienstrang höheren Beamten dieser Laufbahn eine übergeordnete Funktion über den im Dienstrang niederen Beamten übertragen wird.
Entgegen der Ansicht des Antragstellers kann auch nicht davon ausgegangen werden, er habe die Zusicherung erhalten, dass er seine Funktion, die er nach dem Mai 2002 zunächst ausübte, ungeschmälert beibehalten dürfen. Gemäß § 38 VwVfG ist die Zusicherung dadurch geprägt, dass mit ihr in schriftlicher Form von der zuständigen Stelle eine bestimmte Zusage gegeben wird. Hier fehlt es schon an der Schriftform. Ferner gibt es keine Aussage der zuständigen Stelle, die hier gemäß § 62 Abs. 2 NGO der Oberbürgermeister der Antragsgegnerin ist. Zu Recht weist demgegenüber die Antragsgegnerin darauf hin, dass die Bezeichnung in einer Telefonliste oder in einem internen Telefonbuch keinerlei Rechtswirkungen entfaltet. Auch kann entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht davon ausgegangen werden, es handele sich bei der Organisationsanweisung um eine "verkappte Disziplinarmaßnahme" zu Lasten des Antragstellers. Dass der Antragsteller dieses wegen eines fehlgeschlagenen Pressegesprächs vermutet, führt nicht zu dieser Annahme. Denn es sind keine objektiven Anhaltspunkte dafür ersichtlich oder vorgetragen, dass diese Erwägungen tragend für die Entscheidung des Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin gewesen sind, statt des Antragstellers einen im Dienstrang höheren Beamten derselben Laufbahn mit den Aufgaben des stellvertretenden Fachbereichsleiters zu betrauen.