Abschnitt 83 RiStBV - Vorrangige Insolvenzantragsrechte anderer Stellen
Bibliographie
- Titel
- Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV)
- Amtliche Abkürzung
- RiStBV
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 30800
Die Staatsanwaltschaft sieht von einem Antrag nach § 111i Absatz 2 Satz 1 StPO ab, wenn das Insolvenzantragsrecht einer anderen Stelle ausschließlich zugewiesen ist. Dies gilt insbesondere in den Fällen der § 46b Absatz 1 Satz 4 KWG, § 312 Absatz 1 Satz 1 VAG, § 21 Absatz 4 Satz 4 ZAG und § 43 Absatz 1 KAGB in Verbindung mit § 46b Absatz 1 Satz 4 KWG. Eine Insolvenzantragstellung durch die Staatsanwaltschaft kommt hingegen in Betracht, wenn die spezialgesetzlichen Regelungen keine Anwendung finden, beispielsweise wenn keine Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb durch die Aufsichtsbehörde erteilt wurde.