Oberlandesgericht Braunschweig
Beschl. v. 06.04.2005, Az.: Ws 94/05

Aussetzung einer Strafvollstreckung zur Bewährung; Grundlage für eine Bemessung der Zwei-Jahresgrenze; Zulässigkeit einer Umstellungen der Vollstreckungsreihenfolge; Voraussetzungen für eine Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe

Bibliographie

Gericht
OLG Braunschweig
Datum
06.04.2005
Aktenzeichen
Ws 94/05
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 12756
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGBS:2005:0406.WS94.05.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Braunschweig - 08.03.2005

Fundstelle

  • NStZ 2005, VI Heft 9 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Bei der Prüfung der Zwei-Jahres-Zeitgrenze des § 57 Abs. 2 Nr. 1 StGB ist auf die vollstreckungsrechtliche Selbständigkeit der einzelnen Strafen und mithin auf deren jeweilige Höhe abzustellen; eine Addition der zu vollstreckenden Freiheitsstrafen findet nicht statt.

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Braunschweig gegen den Beschluss des Landgerichts Braunschweig vom 08. März 2005 wird verworfen.

Die Landeskasse hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Hinweis: Verbundenes Verfahren

Volltext siehe unter:
OLG Braunschweig - 06.04.2005 - AZ: Ws 91/05

Weitere Verbundverfahren:
OLG Braunschweig - 06.04.2005 - AZ: Ws 92/05
OLG Braunschweig - 06.04.2005 - AZ: Ws 93/05