Oberlandesgericht Braunschweig
Beschl. v. 06.04.2005, Az.: Ws 91/05

Aussetzung einer Strafvollstreckung zur Bewährung; Grundlage für eine Bemessung der Zwei-Jahresgrenze; Zulässigkeit einer Umstellungen der Vollstreckungsreihenfolge; Voraussetzungen für eine Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe

Bibliographie

Gericht
OLG Braunschweig
Datum
06.04.2005
Aktenzeichen
Ws 91/05
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 12759
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGBS:2005:0406.WS91.05.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Braunschweig - 08.03.2005

Fundstelle

  • NStZ 2005, VI Heft 9 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Bei der Prüfung der Zwei-Jahres-Zeitgrenze des § 57 Abs. 2 Nr. 1 StGB ist auf die vollstreckungsrechtliche Selbständigkeit der einzelnen Strafen und mithin auf deren jeweilige Höhe abzustellen; eine Addition der zu vollstreckenden Freiheitsstrafen findet nicht statt.

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Braunschweig gegen den Beschluss des Landgerichts Braunschweig vom 08. März 2005 wird verworfen.

Die Landeskasse hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Hinweis: Verbundenes Verfahren

Verbundverfahren:
OLG Braunschweig - 06.04.2005 - AZ: Ws 92/05
OLG Braunschweig - 06.04.2005 - AZ: Ws 93/05
OLG Braunschweig - 06.04.2005 - AZ: Ws 94/05

Gründe

1

Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg.

2

I.

Gegen den Verurteilten werden mehrere Freiheitsstrafen von jeweils weniger als 2 Jahren nacheinander vollstreckt; teilweise ist die Vollstreckung zum sog. Zweidrittelzeitpunkt unterbrochen worden. Die Strafvollstreckungskammer hat einem Halbstrafengesuch des Verurteilten entsprochen, mittels einer rückwirkenden Umstellung der Vollstreckungsreihenfolge den 03.04.05 als gemeinsamen Halbstrafenzeitpunkt errechnet und die Vollstreckung der jeweiligen Reststrafen auf der Grundlage des § 57 Abs. 2 Nr. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft, die, gestützt auf die Entscheidung des Senats vom 24.10.1997 - Ws 177-178/97 -, der Auffassung ist, die Zwei-Jahresgrenze des § 57 Abs. 2 Nr. 1 StGB bemesse sich nicht nach der Höhe der jeweils zu vollstreckenden Strafe, sondern nach der Summe aller unmittelbar zur Vollstreckung gelangenden Freiheitsstrafen.

3

II.

Die zulässige sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist nicht begründet

4

Die Strafvollstreckungskammer ist zutreffend davon ausgegangen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Aussetzung der weiteren Vollstreckung der Strafreste zur Bewährung schon gemäß § 57 Abs. 2 Nr. 1 StGB vorliegen und es deshalb auf das Vorliegen besonderer Umstände nicht ankommt.

5

1.

Das Landgericht hat sich, wenn auch mit unzutreffenden Vorwürfen gegen die Vollstreckungsbehörden, im Ergebnis aber zurecht nicht gehindert gesehen, die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung durch einen nachträglichen Eingriff in die Vollstreckungsreihenfolge zu schaffen; seit einer Kammerentscheidung des Bundesverfassungsgerichts (NStZ 1988, 474) werden derartige rückwirkende Umstellungen der Vollstreckungsreihenfolge für zulässig und notwendig erachtet, soweit die Benachteiligung eines Verurteilten bei der Anwendung der §§ 57, 57 a StGB auszugleichen ist (vgl. z. B. OLG Zweibrücken, StV 1998, 670-671; OLG Celle NStZ 1990, 252; OLG Frankfurt NStZ 1990, 254; OLG Stuttgart, Die Justiz 1991, 63), was hier der Fall ist (vgl. Ziff. 2 f).

6

2.

Die Frage, ob sich bei mehreren, im Anschluss vollstreckten Strafen die Zwei-Jahres-Zeitgrenze des § 57 Abs. 2 Nr. 1 StGB nach der Höhe der einzelnen Strafe oder aber nach der Summe der Strafen bemisst, ist seit langer Zeit umstritten.

7

a.

Die Auffassung, die das Erstverbüßerprivileg einem Verurteilten versagen will, bei dem die Summe der im Anschluss aneinander vollstreckten Freiheitsstrafen zwei Jahre übersteigt, stützt sich u. a. auf die bei der Anwendung der sog. erweiterten Erstverbüßerregelung im Einzelfall mögliche ungerechtfertigte Privilegierung des Verurteilten als Folge von Zufälligkeiten des Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahrens (vgl. z. B. 1. Strafsenat des OLG Stuttgart, MDR 88, 879; OLG Karlsruhe, Die Justiz 87, 319).

8

Die Gegenmeinung stellt dagegen auf den Grundsatz der vollstreckungsrechtlichen Selbständigkeit mehrerer nicht gesamtstrafenfähiger Freiheitsstrafen ab und hält es trotz vereinzelt auftretender Fälle von Ungleichbehandlung bzw. von Privilegierungen von Verurteilten nicht für zulässig, von dem Grundsatz der Selbständigkeit abzuweichen und bei der Bestimmung der Zwei-Jahres-Grenze die Einzelfreiheitsstrafen zu addieren (vgl. z. B. 3. Strafsenat des OLG Stuttgart, NStZ 1988, 128; OLG München, MDR 88, 601; OLG Zweibrücken, MDR 88, 983; OLG Düsseldorf, StV 90, 271).

9

b.

Für beide Rechtsansichten sprechen durchaus gewichtige und gut vertretbare Gründe. Als ausschlaggebend erweist sich für den Senat aber die inzwischen eingetretene Entwicklung der Rechtsprechung gerade in Niedersachsen. Die Oberlandesgerichte Celle und Oldenburg stellen bei der Prüfung der Zwei-Jahres-Zeitgrenze des § 57 Abs. 2 Nr. 1 StGB auf die vollstreckungsrechtliche Selbständigkeit der einzelnen Strafen ab. Nach Abwägung der den unterschiedlichen Rechtsansichten zugrunde liegenden Argumente schließt sich der Senat im Interesse der Vereinheitlichung der Rechtsprechung und der sich daraus ergebenden Gleichbehandlung in Niedersachsen entsprechend einsitzender Strafgefangener, die ihm gewichtiger erscheint als vereinzelt mögliche Privilegierungen, nunmehr der den Anwendungsbereich des § 57 Abs. 2 Nr. 1 StGB weniger einschränkenden Auffassung an, wonach bei der der Prüfung der Zwei-Jahres-Zeitgrenze des § 57 Abs. 2 Nr. 1 StGB eine Addition der im Anschluss vollstreckten Freiheitsstrafen nicht stattfindet, sondern es auf die Höhe der einzelnen Strafe ankommt.

10

3.

Auch die weiteren Voraussetzungen des § 57 Abs.2 Nr.1 StGB liegen vor.

11

a.

Der Verurteilte verbüßt zum ersten Mal Freiheitsstrafe. Das Merkmal der erstmaligen Verbüßung bezieht sich auf sämtliche unmittelbar nacheinander gegen ihn vollstreckten Freiheitsstrafen. Werden mehrere selbständige Freiheitsstrafen unmittelbar nacheinander vollstreckt, so kommt es für die Frage des Erstvollzuges i.S.d. § 57 Abs.2 Nr.1 StGB nicht darauf an, ob der Strafvollzug auf nur einer Verurteilung beruht oder auf mehreren (vgl. OLG Celle, Nds. Rpfl. 1990, 122 m.w.N.; OLG Düsseldorf StV 1990, 271: OLG Nürnberg, StE Nr.32 zu § 57). Solange, wie der Vollstreckungszusammenhang nicht unterbrochen wird, gilt er als Erstverbüßer für alle Strafen.

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b.

Soweit das Landgericht dem Verurteilten eine günstige Sozialprognose gestellt hat, bestehen gegen diese Einschätzung nach Aktenlage keine Bedenken. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der die Strafaussetzung zur Bewährung begleitenden Maßnahmen, die durchaus geeignet erscheinen, das von dem Verurteilten ausgehende Restrisiko auf ein vertretbares Maß zu reduzieren.

13

4.

Die vom Landgericht vorgenommene Berechnung des Entlassungszeitpunktes ist nicht näher dargelegt worden; der vorgesehene Tag der Entlassung liegt jedenfalls nicht vor dem gemeinsamen Halbstrafenzeitpunkt.

14

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473 Abs. 1 StPO.