Oberlandesgericht Braunschweig
Beschl. v. 06.04.2005, Az.: Ws 93/05
Aussetzung einer Strafvollstreckung zur Bewährung; Grundlage für eine Bemessung der Zwei-Jahresgrenze; Zulässigkeit einer Umstellungen der Vollstreckungsreihenfolge; Voraussetzungen für eine Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe
Bibliographie
- Gericht
- OLG Braunschweig
- Datum
- 06.04.2005
- Aktenzeichen
- Ws 93/05
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2005, 12757
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGBS:2005:0406.WS93.05.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Braunschweig - 08.03.2005
Rechtsgrundlage
- § 57 Abs. 2 Nr. 1 StGB
Fundstelle
- NStZ 2005, VI Heft 9 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Bei der Prüfung der Zwei-Jahres-Zeitgrenze des § 57 Abs. 2 Nr. 1 StGB ist auf die vollstreckungsrechtliche Selbständigkeit der einzelnen Strafen und mithin auf deren jeweilige Höhe abzustellen; eine Addition der zu vollstreckenden Freiheitsstrafen findet nicht statt.
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Braunschweig gegen den Beschluss des Landgerichts Braunschweig vom 08. März 2005 wird verworfen.
Die Landeskasse hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Hinweis: Verbundenes Verfahren
Volltext siehe unter:
OLG Braunschweig - 06.04.2005 - AZ: Ws 91/05Weitere Verbundverfahren:
OLG Braunschweig - 06.04.2005 - AZ: Ws 92/05
OLG Braunschweig - 06.04.2005 - AZ: Ws 94/05