Oberlandesgericht Braunschweig
Beschl. v. 28.04.2005, Az.: HEs 10/05
6 Monate; andere Strafsache; Aufhebungsgrund; beschleunigte Durchführung; Beschleunigungsgebot; Dringlichkeit; Eilbedürftigkeit; Freiheitsentziehung; Haftfortdauer; Haftprüfungsverfahren; Haftsache; Hauptverhandlungstermin; Sechsmonatsfrist; Strafgericht; Strafkammervorsitzender; Strafverfahren; Terminsaufhebung; Terminsbestimmung; Untersuchungshaftbefehl; Verfahrensfehler; Verfahrensmangel; Zeitüberschreitung; Zumutbarkeit; Zurückstellung; überlange Verfahrensdauer
Bibliographie
- Gericht
- OLG Braunschweig
- Datum
- 28.04.2005
- Aktenzeichen
- HEs 10/05
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2005, 51113
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 121 Abs 1 StPO
Tenor:
Der Haftbefehl des Amtsgerichts Braunschweig vom 30. Mai 2003 (3 Gs 1729/03) wird aufgehoben.
Gründe
Eine Fortdauer der Untersuchungshaft ist nicht zulässig.
A. Dem Angeklagten wird vorgeworfen, im Dezember 2002 in Amsterdam, Duisburg und Salzgitter gemeinsam mit dem am 03.09.2003 bereits rechtskräftig verurteilten ... u.a. mit annähernd 100.000 XTC-Tabletten unerlaubt Handel getrieben und diese nach Deutschland eingeführt zu haben. Er befindet sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Braunschweig vom 30.05.2003 seit dem 09.08.2004, dem Tage seiner Auslieferung von Belgien nach Deutschland, mithin seither über acht Monaten in Untersuchungshaft und ist unter Berücksichtigung der Auslieferungshaft in dieser Sache seit mehr als einem Jahr inhaftiert. Nach dem Ablauf von sechs Monaten hatte der Senat am 14. Februar 05 eine Verlängerung der Untersuchungshaft um zwei Monate angeordnet. Danach war der Beginn der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten vor der 2. Strafkammer auf den 09.03.05 bestimmt und als Fortsetzungstermine der 15. und 18.03.05 sowie der 07., 15., 18., 28. und 29.04.05 festgesetzt worden. Aufgrund einer plötzlichen Erkrankung des Strafkammervorsitzenden wurde der Verhandlungsbeginn zunächst auf den 15.03.05 verlegt, dann aber am 11.03.05 wegen der Erkrankung der Berichterstatterin vollständig, d.h. einschließlich aller verbliebenen Fortsetzungstermine aufgehoben und eine Wiedervorlage der Akten „nach Rückkehr„ des Vorsitzenden verfügt. Am 17.03.05 trat die Berichterstatterin ihren und am 22.03.05 der Vorsitzende seinen Dienst wieder an. Am 23.03.05 hat der Vorsitzende den Beginn der Hauptverhandlung auf den 03.06.05 anberaumt und zugleich fünf Fortsetzungstermine (bis zum 11.07.05) bestimmt.
B. Wenn der Angeklagte auch dringend tatverdächtig ist und der Haftgrund der Fluchtgefahr vorliegt, so darf er doch nicht länger in Haft gehalten werden. Der Haftbefehl des Amtsgerichts Braunschweig vom 30.05.03 muss wegen der überlangen Dauer der Freiheitsentziehung aufgehoben werden; die Fortdauer der Untersuchungshaft wäre verfassungswidrig.
I. Nach § 121 Abs.1 StPO ist der Vollzug von Untersuchungshaft wegen derselben Tat grundsätzlich auf sechs Monate begrenzt; eine darüber hinausgehende Inhaftierung ist nur gestattet, soweit besondere Schwierigkeiten, der Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund einem fristgemäßen Verfahrensabschluss entgegen stehen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen. Keine dieser Voraussetzungen liegt vor.
1. Die vom Senat am 14.02.05 beschlossene Verlängerung der Untersuchungshaft trug der besonderen - sich aus dem Auslandsaufenthalt des Angeklagten ergebenden - Ermittlungssituation der Strafverfolgungsbehörden sowie dem Umstand Rechnung, dass einzelne vermeidbare Verzögerungen weitgehend durch eine besonders schnelle Bearbeitung in anderen Abschnitten ausgeglichen worden waren. Entsprechend dem Umfang der Kompensation hatte der Senat aber statt der üblichen drei Monate lediglich eine Fortdauer von zwei Monaten anordnen können, womit er bis zur Grenze des Vertretbaren gegangen war. Dieser Umstand hätte das Landgericht auf den hohen Rang der durch Art.2 Abs.2 Satz 2 GG garantierten Freiheit der Person aufmerksam machen müssen.
2. Eine erneute Verlängerung der Untersuchungshaft wäre nur zulässig, wenn seit der letzten Haftverlängerung durch den Senat weitere besondere Schwierigkeiten aufgetreten wären, sich noch umfangreiche Ermittlungen als notwendig erwiesen hätten oder ein anderer wichtiger Grund im Sinne des § 121 Abs.1 StPO eingetreten wäre. Das ist aber nicht der Fall; Schwierigkeit und Umfang der Sache haben sich nicht verändert, auch ein anderer wichtiger Grund liegt nicht vor.
3. Als wichtiger Grund kommen wegen der gebotenen engen Auslegung der Vorschrift des § 121 Abs.1 StPO (vgl. BVerfG, NJW 1999, 2802; NJW 1994, 2081 [BVerfG 19.07.1993 - 2 BvR 1265/93]; BVerfGE 20, 45, 50 [BVerfG 03.05.1966 - 1 BvR 58/66]) letztlich nur verfahrensverzögernde Umstände in Betracht, die von den zur Strafverfolgung berufenen Staatsorganen nicht im Rahmen des ihnen Zumutbaren "beherrscht" werden können; die staatliche Pflicht zur Justizgewährung, die Bestandteil des in Art.20 Abs.3 GG verankerten Rechtsstaatsprinzips ist, verlangt u.a. auch den Gerichten ab, alle zumutbaren organisatorischen Mittel und Möglichkeiten auszuschöpfen, um eine Entscheidung über den Anklagevorwurf herbeizuführen (vgl. BVerfG, NJW 1999, 2802 m.w.N.).
Dem entspricht die Vorgehensweise der Strafkammer nicht. Sie hat den Beginn der Hauptverhandlung und damit auch den Verfahrensabschluss ohne Notwendigkeit erheblich verzögert; das allein reicht schon aus, um den weiteren Haftvollzug nach Ablauf der für die Vorbereitung der Verhandlung notwendigen Zeit verfassungswidrig zu machen (vgl. BVerfG, NJW 1999, 2802 m.w.N.). Die am 11.03.05 verfügte pauschale Aufhebung des auf den 15.03.05 verlegten Hauptverhandlungsbeginns nebst aller Fortsetzungstermine bis zum 29.04.05 lief dem in Haftsachen geltenden verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgebot (vgl. BVerfG, NJW 1999, 2802; BVerfGE 46, 194, 195 [BVerfG 19.10.1977 - 2 BvR 1309/76] m.w.N.) zuwider. Dieses hätte es erfordert, den Beginn der Hauptverhandlung erneut und zwar auf den als weiteren Fortsetzungstermin vorgesehenen 07.04.05 zu verlegen. An diesem Tag hätte mit der Verhandlung auch tatsächlich begonnen werden können; Vorsitzender und Berichterstatterin waren zu diesem Zeitpunkt schon wieder so lange im Dienst, dass ihnen bei Bedarf sogar noch eine ordentliche Terminsvorbereitung möglich gewesen wäre.
Wäre mit der Hauptverhandlung am 07.04.05 (ggf. als außerordentlichem Sitzungstag) begonnen worden, so hätten unter (gebotener) Aufhebung der auf den 14.04.05 terminierten Hauptverhandlung in einer Nicht-Haftsache (vgl. OLG Frankfurt StV 1994, 329; Boujong in Karlsruher Kommentar, StPO, 5. Aufl., § 121 Rdnr.20) und Nutzung dieses frei gewordenen und auch der Verteidigerin möglichen Verhandlungstages sowie der verbliebenen (ursprünglich vorgesehenen) Fortsetzungstermine (15.04., 18.04., 28.04. und 29.04.05) die letztlich für erforderlich gehaltenen 6 Verhandlungstage zur Verfügung gestanden und das Verfahren sogar noch im April zum Abschluss gebracht werden können.
Die vom Strafkammervorsitzenden am 24.03.05 vorgenommene Anberaumung der Hauptverhandlung auf den 03.06.05 stellt daher eine nicht zu rechtfertigende Verzögerung des Verfahrensabschlusses dar. Auf der Grundlage der von ihm bei der neuen Terminierung prognostizierten Verhandlungsdauer von 6 Verhandlungstagen ergibt sich daraus eine weitere Verlängerung der verfahrenssichernden Freiheitsentziehung um mehr als zwei Monate (11.07.05 statt 29.04.05).
4. Eine erneute Verlängerung der verfahrenssichernden Freiheitsentziehung um weitere zwei Monate auf insgesamt 10 Monate würde zu einer erheblichen Überschreitung des gesetzlich vorgesehene Rahmens von 6 Monaten führen, was - aufgrund der bereits aufgezeigten Ursächlichkeit staatlichen Unterlassens zumutbarer Beschleunigungsmaßnahmen - nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gegen Art.2 Abs.2 Satz 2 GG verstieße (vgl. BVerfGE 36, 264-281 [BVerfG 12.12.1973 - 2 BvR 558/73] m.w.N.).
II. Die Bemühungen des Senats, das Landgericht zu einer - möglich erscheinenden - Beschleunigung des Verfahrens zu veranlassen, sind fehlgeschlagen.
Soweit der Kammervorsitzende darauf mit der Vorverlegung des Hauptverhandlungstermins auf den 04.05. und der Bestimmung eines weiteren Fortsetzungstermins (25.05.05) reagiert hat, handelt es sich nicht um eine tatsächliche Beschleunigung des Verfahrens, sondern um „Scheintermine„; beide sollten lediglich ca. 1 Stunde dauern. Auch die dem Senat dann übermittelte Bereitschaft, am 25.05.05 ggf. mehrstündig zu verhandeln, ändert nichts daran, dass es an zumutbaren Maßnahmen zur Verfahrensbeschleunigung fehlt; die eigentliche Verhandlung mit Beweisaufnahme sollte erst, wie von vornherein geplant, ab dem 03.06.05 stattfinden, so dass sich durch die Termine im Mai an dem prognostizierten Ende (11.07.05) mit hoher Wahrscheinlichkeit nichts ändert.
Da die Strafkammer nicht alle zumutbaren Terminierungsmöglichkeiten ausgeschöpft hat, um möglichst schnell zu einer Entscheidung über den Anklagevorwurf zu kommen, wie es angesichts des Freiheitsanspruchs des Angeklagten, der wegen des bereits mehr als ein Jahr währenden Haftvollzugs in dieser Sache (über 4 Monate Auslieferungshaft und über 8 Monate Untersuchungshaft) den staatlichen Strafverfolgungsbelangen mit verstärktem Gewicht gegenüber tritt (vgl. BVerfGE 53, 152, 158 f [BVerfG 06.02.1980 - 2 BvR 1070/79]; BVerfGE 36, 264-281 [BVerfG 12.12.1973 - 2 BvR 558/73]), geboten gewesen wäre, kommt es nicht darauf an, ob das Präsidium des Landgerichts alle ihm möglichen organisatorische Maßnahmen, wozu auch der Rückgriff auf Richter gehört hätte, die nach der Geschäftsverteilung nicht Strafsachen bearbeiten (NStZ 1994, 93), ergriffen hat, um die Erledigung aller Haftsachen binnen angemessener Fristen sicherzustellen.